Verthellungsverfahren der Ciollproceßordnung 2c. 355
zweifellos zu einem solchen Antrag befugte Pfändungsgläubiger
braucht diesen Umweg überhaupt nicht einzuschlagen,
sondern könnte direct durch Erklärung seiner
Löschungsbewilligung den angestrebten Zweck verwirklichen.
Der Pfändungsschuldner und Hypothekgläubiger wird sich
beim Mangel jeglichen Interesses freiwillig kaum zu einem
derartigen Antrage herbeilassen, ganz abgesehen davon,
daß dem Vollstreckungsgericht entweder die Nachweise der
Befriedigung der Pfändungsgläubiger oder der Unmöglichkeit
dieser Befriedigung aus der gepfändeten Forderung
erbracht werden müßten, was nur durch das Vertheilungsverfahren
geschehen könnte. Dem bei diesem Umweg am
meisten interessirten Drittschuldner aber wird es als einer
nur indirect bei der Pfändung betheiligten Person processnal
kaum gelingen, die Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse
zu erwirken, und wenn wirklich, nur durch den
Nachweis der erfolgten Hinterlegung seines Schuldbetrags
bezw. der Erledigung des Vertheilungsverfahrens. Allein
unter allen Umständen muß dieser Weg als gänzlich
unpraktisch und innerlich nubegründet bezeichnet werden:
um die durch Hinterlegung der Drittschuld und Durchführung
der Vertheilung erloschenen Pfändungspfandrechte
zur formalen Löschung bringen zu können, sollen
all die Psändungsbeschlüsse aufgehoben werden, in deren
Vollzug gerade das ganze weitere Verfahren erfolgt istl-Wollte
man solche Proceduren billigen, so müßte man
auf Antrag des zur Zahlung verurtheilten Schuldners,
der im Vollzug des Urtheils Zahlung geleistet hat, gerade
so gut das erlassene Urtheil aufheben, oder die zum
Zwecke der Vollstreckung eines Urtheils bethätigte Mobiliarpfändung,
welche zur Zwangsversteigerung und so
zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat, in Folge
dessen nachträglich aufheben, oder den zum Zwangsverstrich
eines Anwesens führenden Beschlagnahmebeschluß
cassiren u. dgl. Sämmtlich Consequenzen eines und desselben
Princips! Allein was durch seine Entstehung den