Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Verthellungsverfahren  der  Ciollproceßordnung  2c.  355

zweifellos  zu  einem  solchen  Antrag  befugte  Pfändungsgläubiger
  braucht  diesen  Umweg  überhaupt  nicht  einzuschlagen,
  sondern  könnte  direct  durch  Erklärung  seiner
Löschungsbewilligung  den  angestrebten  Zweck  verwirklichen.
Der  Pfändungsschuldner  und  Hypothekgläubiger  wird  sich
beim  Mangel  jeglichen  Interesses  freiwillig  kaum  zu  einem
derartigen  Antrage  herbeilassen,  ganz  abgesehen  davon,
daß  dem  Vollstreckungsgericht  entweder  die  Nachweise  der
Befriedigung  der  Pfändungsgläubiger  oder  der  Unmöglichkeit
  dieser  Befriedigung  aus  der  gepfändeten  Forderung
erbracht  werden  müßten,  was  nur  durch  das  Vertheilungsverfahren
  geschehen  könnte.  Dem  bei  diesem  Umweg  am
meisten  interessirten  Drittschuldner  aber  wird  es  als  einer
nur  indirect  bei  der  Pfändung  betheiligten  Person  processnal
  kaum  gelingen,  die  Aufhebung  der  Pfändungsbeschlüsse
  zu  erwirken,  und  wenn  wirklich,  nur  durch  den
Nachweis  der  erfolgten  Hinterlegung  seines  Schuldbetrags
bezw.  der  Erledigung  des  Vertheilungsverfahrens.  Allein
unter  allen  Umständen  muß  dieser  Weg  als  gänzlich
unpraktisch  und  innerlich  nubegründet  bezeichnet  werden:
um  die  durch  Hinterlegung  der  Drittschuld  und  Durchführung
  der  Vertheilung  erloschenen  Pfändungspfandrechte
  zur  formalen  Löschung  bringen  zu  können,  sollen
all  die  Psändungsbeschlüsse  aufgehoben  werden,  in  deren
Vollzug  gerade  das  ganze  weitere  Verfahren  erfolgt  istl-Wollte
  man  solche  Proceduren  billigen,  so  müßte  man
auf  Antrag  des  zur  Zahlung  verurtheilten  Schuldners,
der  im  Vollzug  des  Urtheils  Zahlung  geleistet  hat,  gerade
so  gut  das  erlassene  Urtheil  aufheben,  oder  die  zum
Zwecke  der  Vollstreckung  eines  Urtheils  bethätigte  Mobiliarpfändung,
  welche  zur  Zwangsversteigerung  und  so
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  geführt  hat,  in  Folge
dessen  nachträglich  aufheben,  oder  den  zum  Zwangsverstrich
  eines  Anwesens  führenden  Beschlagnahmebeschluß
cassiren  u.  dgl.  Sämmtlich  Consequenzen  eines  und  desselben
  Princips!  Allein  was  durch  seine  Entstehung  den