Stahl: Die Revolution und die konstitutionelle Monarchie. 95
streitig die, daß eben die konstitutionelle Monarchie die
Derwirklichung der Dolkssouveränität sei, und daß man
unter Dolkssouveränität nichts anderes verstehe als die
politische Berechtigung oder die Selbstregierung (self-government)
des Dolkes, welche die konstitutionelle Monarchie
aufrichte. Wenn jemand das unter Dolkssouveränität verstehen
will, so läßt sich mit ihm darüber nicht rechten; nur
hat volkssouveränität durch die ganze Eeschichte in Wort
und Tat niemals das bedeutet. Die Mitwirkung des
Dolkes für seine Gesetze, die Selbstregierung, welche die
konstitutionelle Derfassung gewährt, sind eben auch eine
Berechtigung zufolge einer Staatsordnung, die in allen ihren
Teilen über dem Dolhe steht und die namentlich auch ein
über dem Dolke erhabenes hönigliches Knsehen verbürgt.
Dolhssouveränität aber ist das, daß das Dokk diese Staatsordnung
und dieses kbönigliche Ansehen nicht über sich,
sondern unter sich hätte als Objekt seines Willens. Bestimmte
Rechte der Staatsbürger, ein bestimmter
Knteil des Dolkes an der öffentlichen Gewalt ist immer
nicht oberste Machtvollkommenheit des Dolhes,
ist noch weniger unumschränkte Machtvollkommenheit
des Dolkes, diese aber ist das Spezifische der Dolkssouveränität.
Es erhellt hieraus, daß man auch in heiner Weise sagen
kann, in diesem Staate (etwa in Preußen) gelte die Dolkssouveränität
nicht, in einem anderen Staate (Frankreich,
Belgien) gelte sie, so daß das Sache des positiven Staatsrechts,
der jedesmaligen Derfassung wäre. Der hauptrepräsentant
der Lehre von der Dolkssouveränität, Rousseau,
hat das aufs tiefste erkannt, daß die volkssouveränität nicht
eine Weise der Derfassung, nicht ein Prinzip des positiven
Staatsrechts, sondern ein oberstes sittliches oder naturrechtliches
Hrinzip für den politischen ustand ist. Er behauptet
deshalb, daß sie zu allen Seiten, unter allen Völkern und
allen Derfassungsformen gleichmäßig ihre Eeltung habe.