Full text : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Zweiter Band. (2)

Stahl:  Die  Revolution  und  die  konstitutionelle  Monarchie.  95

streitig  die,  daß  eben  die  konstitutionelle  Monarchie  die
Derwirklichung  der  Dolkssouveränität  sei,  und  daß  man
unter  Dolkssouveränität  nichts  anderes  verstehe  als  die
politische  Berechtigung  oder  die  Selbstregierung  (self-government)
  des  Dolkes,  welche  die  konstitutionelle  Monarchie
aufrichte.  Wenn  jemand  das  unter  Dolkssouveränität  verstehen
  will,  so  läßt  sich  mit  ihm  darüber  nicht  rechten;  nur
hat  volkssouveränität  durch  die  ganze  Eeschichte  in  Wort
und  Tat  niemals  das  bedeutet.  Die  Mitwirkung  des
Dolkes  für  seine  Gesetze,  die  Selbstregierung,  welche  die
konstitutionelle  Derfassung  gewährt,  sind  eben  auch  eine
Berechtigung  zufolge  einer  Staatsordnung,  die  in  allen  ihren
Teilen  über  dem  Dolhe  steht  und  die  namentlich  auch  ein
über  dem  Dolke  erhabenes  hönigliches  Knsehen  verbürgt.
Dolhssouveränität  aber  ist  das,  daß  das  Dokk  diese  Staatsordnung
  und  dieses  kbönigliche  Ansehen  nicht  über  sich,
sondern  unter  sich  hätte  als  Objekt  seines  Willens.  Bestimmte
  Rechte  der  Staatsbürger,  ein  bestimmter
Knteil  des  Dolkes  an  der  öffentlichen  Gewalt  ist  immer
nicht  oberste  Machtvollkommenheit  des  Dolhes,
ist  noch  weniger  unumschränkte  Machtvollkommenheit
des  Dolkes,  diese  aber  ist  das  Spezifische  der  Dolkssouveränität.


Es  erhellt  hieraus,  daß  man  auch  in  heiner  Weise  sagen
kann,  in  diesem  Staate  (etwa  in  Preußen)  gelte  die  Dolkssouveränität
  nicht,  in  einem  anderen  Staate  (Frankreich,
Belgien)  gelte  sie,  so  daß  das  Sache  des  positiven  Staatsrechts,
  der  jedesmaligen  Derfassung  wäre.  Der  hauptrepräsentant
  der  Lehre  von  der  Dolkssouveränität,  Rousseau,
hat  das  aufs  tiefste  erkannt,  daß  die  volkssouveränität  nicht
eine  Weise  der  Derfassung,  nicht  ein  Prinzip  des  positiven
Staatsrechts,  sondern  ein  oberstes  sittliches  oder  naturrechtliches
  Hrinzip  für  den  politischen  ustand  ist.  Er  behauptet
deshalb,  daß  sie  zu  allen  Seiten,  unter  allen  Völkern  und
allen  Derfassungsformen  gleichmäßig  ihre  Eeltung  habe.