Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

116  Feststellung  u.  Wirkung  v.  Bebauungs-  2c.  Plänen  §  18.

1.  Soweit  die  Bauweise,  der  Gebäudeabstand,  die  Gebäudehöhe,
  die  Hinterlandbebauung  usw.  schon  in  anderen
Ortsgesetzen  ausreichend  geregelt  sind,  bedarf  es  natürlich  besonderer
  Bauvorschriften  bei  Aufstellung  des  Bebauungsplanes
  nicht.  Doch  werden  allgemeine  schablonenhafte  Bestimmungen
  namentlich  in  größeren  Städten  nicht  genügen;
vielmehr  nötigen  hier  schon  der  in  8  18  unter  8  geforderte
Wechsel  zwischen  geschlossener  und  offener  Bauweise  und  die
Beschränkung  der  Bau=  und  Wohndichtigkeit  in  den  Außenbezirken,
  die  einzelnen  Plangebiete  individuell  zu  behandeln.

2.  Wegen  der  Planunterlagen  ogl.  AusfVO  8  14.

§  18.  Bei  Aufstellung  von  Bebauungsplänen  ist
auf  die  Anforderungen  der  Feuersicherheit,  des  zu  erwartenden
  öffentlichen  Verkehrs  und  der  Gesundheit,
auf  die  zweckentsprechende  Wasserversorgung  und  Entwässerung,
  desgleichen  auf  die  Lage  und  Entwickelung
des  Ortes  oder  Ortsteiles  und  auf  das  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechende  Wohnungsbedürfnis,  endlich
auch  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  Straßen  und
Plätze  nicht  verunstaltet  werden.  Hierbei  ist  insbesondere
folgendes  zu  beachten:

a)  die  Anlage  der  Baublöche  sowie  der  Straßen--und
  Baufluchtlinien  hat  sich  dem  Gelände  anzupassen
und  im  übrigen  so  zu  erfolgen,  daß  eine  ausreichende
Besonnung  der  Wohnräume  sichergestellt  wird;

b)  die  Größenverhältnisse  der  einzelnen  Baublöcke
sind  so  zu  bemessen,  daß  sie  eine  zwechmäßige  bauliche
Ausnutzung  des  Grund  und  Bodens  ermöglichen;

J0)  die  Breite  der  Straßen  und  Fußwege  richtet  sich
nach  den  Bedürfnissen  des  örtlichen  Verkehrs  und  ist  je
nach  der  Eigenschaft  der  Straßen  als  Haupt=  oder  Nebenoder
  bloßen  Wohnstraßen  zwechmäßig  abzustufen.  Bei
Straßen  mit  offener  Bauweise  ohne  eigentlichen  Durchgangsverkehr
  kann  die  Verkehrsbreite  bis  zu  8  m  herab