116 Feststellung u. Wirkung v. Bebauungs- 2c. Plänen § 18.
1. Soweit die Bauweise, der Gebäudeabstand, die Gebäudehöhe,
die Hinterlandbebauung usw. schon in anderen
Ortsgesetzen ausreichend geregelt sind, bedarf es natürlich besonderer
Bauvorschriften bei Aufstellung des Bebauungsplanes
nicht. Doch werden allgemeine schablonenhafte Bestimmungen
namentlich in größeren Städten nicht genügen;
vielmehr nötigen hier schon der in 8 18 unter 8 geforderte
Wechsel zwischen geschlossener und offener Bauweise und die
Beschränkung der Bau= und Wohndichtigkeit in den Außenbezirken,
die einzelnen Plangebiete individuell zu behandeln.
2. Wegen der Planunterlagen ogl. AusfVO 8 14.
§ 18. Bei Aufstellung von Bebauungsplänen ist
auf die Anforderungen der Feuersicherheit, des zu erwartenden
öffentlichen Verkehrs und der Gesundheit,
auf die zweckentsprechende Wasserversorgung und Entwässerung,
desgleichen auf die Lage und Entwickelung
des Ortes oder Ortsteiles und auf das den örtlichen
Verhältnissen entsprechende Wohnungsbedürfnis, endlich
auch darauf Bedacht zu nehmen, daß Straßen und
Plätze nicht verunstaltet werden. Hierbei ist insbesondere
folgendes zu beachten:
a) die Anlage der Baublöche sowie der Straßen--und
Baufluchtlinien hat sich dem Gelände anzupassen
und im übrigen so zu erfolgen, daß eine ausreichende
Besonnung der Wohnräume sichergestellt wird;
b) die Größenverhältnisse der einzelnen Baublöcke
sind so zu bemessen, daß sie eine zwechmäßige bauliche
Ausnutzung des Grund und Bodens ermöglichen;
J0) die Breite der Straßen und Fußwege richtet sich
nach den Bedürfnissen des örtlichen Verkehrs und ist je
nach der Eigenschaft der Straßen als Haupt= oder Nebenoder
bloßen Wohnstraßen zwechmäßig abzustufen. Bei
Straßen mit offener Bauweise ohne eigentlichen Durchgangsverkehr
kann die Verkehrsbreite bis zu 8 m herab