Einreden in Wechselsachen. 229
wechselmäßigen Zahlungszeit darf die Wechselprolongation
wohl in Fällen betrachtet werden,
wo nicht verschiedene Verfallzeiten für die in
dem Wechselbriefe enthaltenen Wechselversprechen in
Folge der Prolongation eintreten, sondern zufolge
derselben eine gemeinsame Zahlungszeit entsteht 2).
2) Dieses ist z. B. der Fall, wenn die Prolongation
bei einem an eigene Ordre gezogenen Wechsel zwischen
dem Remittenten (zugleich Trassanten) und
dem Acceptanten, oder bei einem eigenen Wechsel
zwischen dem Remittenten und Aussteller noch vor
einer Weiterbegebung des Wechsels stattgefunden hat.
Von dem späteren Nehmer des bereits prolongirten
Wechsels gilt, daß er durch das Nebmen des mit
dem bezüglichen Vormerk versehenen Wechsels in die
Prolongation willige. —
Die Hinausschiebung der wechselmäßigen Zahlungszeit
von Seite der Betheiligten ist durch die allg.
DWd0. weder stillschweigend noch ausdrücklich ausgeschlossen.
Der bei der Berathung derselben angenommene
Grundsatz, daß besondere „die allgemeinen
Bestimmungen des Gesetzes abändernde Klauseln“
als nicht geschrieben betrachtet werden müßten (s.
Conf. Prot. Nr. XII S. 57 u. 58), — steht nicht entgegen;
nur darf dieser Grundsatz nicht dahin umgekehrt
werden, daß „alle nicht ausdrücklich erlaubten
Klauseln“ unstatthaft seien (Conf.-Prot.
Nr. XXXI S. 230). — Art. 33 der DWO.
bebandelt ein anderes Verhältniß, nämlich die Fristbewilligung
bezüglich eines verfallenen Wechsels,
während hier von einer Hinausschiebung der Verfallzeit
nur vor Verfall die Rede ist.
Insoferne aber die Prolongation in gegebenen
Fällen verschiedene Jahlungszeiten für einen und
denselben Wechsel herbeiführen würde, stände dieses
wohl nicht im Einklange mit der Bestimmung der
DWO. Art. 4 Ziff. 4 u. Art. 96 Ziff. 4, von
welcher, vermöge des Verhältnisses der Verfallzeit
zur Protest= und Verjährungsfrist, angenommen werden
darf, daß sie nur Eine Zahlungszeit bei einem