Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Einreden  in  Wechselsachen.  229

wechselmäßigen  Zahlungszeit  darf  die  Wechselprolongation
  wohl  in  Fällen  betrachtet  werden,
wo  nicht  verschiedene  Verfallzeiten  für  die  in
dem  Wechselbriefe  enthaltenen  Wechselversprechen  in
Folge  der  Prolongation  eintreten,  sondern  zufolge
derselben  eine  gemeinsame  Zahlungszeit  entsteht  2).

2)  Dieses  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  die  Prolongation
bei  einem  an  eigene  Ordre  gezogenen  Wechsel  zwischen
  dem  Remittenten  (zugleich  Trassanten)  und
dem  Acceptanten,  oder  bei  einem  eigenen  Wechsel
zwischen  dem  Remittenten  und  Aussteller  noch  vor
einer  Weiterbegebung  des  Wechsels  stattgefunden  hat.
Von  dem  späteren  Nehmer  des  bereits  prolongirten
Wechsels  gilt,  daß  er  durch  das  Nebmen  des  mit
dem  bezüglichen  Vormerk  versehenen  Wechsels  in  die
Prolongation  willige.  —

Die  Hinausschiebung  der  wechselmäßigen  Zahlungszeit
  von  Seite  der  Betheiligten  ist  durch  die  allg.
DWd0.  weder  stillschweigend  noch  ausdrücklich  ausgeschlossen.
  Der  bei  der  Berathung  derselben  angenommene
  Grundsatz,  daß  besondere  „die  allgemeinen
Bestimmungen  des  Gesetzes  abändernde  Klauseln“
als  nicht  geschrieben  betrachtet  werden  müßten  (s.
Conf.  Prot.  Nr.  XII  S.  57  u.  58),  —  steht  nicht  entgegen;
  nur  darf  dieser  Grundsatz  nicht  dahin  umgekehrt
  werden,  daß  „alle  nicht  ausdrücklich  erlaubten
  Klauseln“  unstatthaft  seien  (Conf.-Prot.
Nr.  XXXI  S.  230).  —  Art.  33  der  DWO.

bebandelt  ein  anderes  Verhältniß,  nämlich  die  Fristbewilligung

  bezüglich  eines  verfallenen  Wechsels,
während  hier  von  einer  Hinausschiebung  der  Verfallzeit
  nur  vor  Verfall  die  Rede  ist.

Insoferne  aber  die  Prolongation  in  gegebenen
Fällen  verschiedene  Jahlungszeiten  für  einen  und
denselben  Wechsel  herbeiführen  würde,  stände  dieses
wohl  nicht  im  Einklange  mit  der  Bestimmung  der
DWO.  Art.  4  Ziff.  4  u.  Art.  96  Ziff.  4,  von
welcher,  vermöge  des  Verhältnisses  der  Verfallzeit
zur  Protest=  und  Verjährungsfrist,  angenommen  werden
  darf,  daß  sie  nur  Eine  Zahlungszeit  bei  einem