Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

156  Ges.,  d.  Benützung  des  Wassers  betr.,  Art.33—38.

ist,  daß  nur  diesem  Eigenthümer  ausschließlich  die
Verfügung  über  solches  Wasser  zusteht  (Art.  34
des  Wass.-Ges.),  sowie  daß  ein  anderes  Rechtsverhältniß
  nur  durch  Vertrag  oder  Verjährung  begründet
  werden  kann  (Art.  37  a.  a.  O.).  ’

Weder  durch  eine  frühere,  noch  neuere  hier
anwendbare  gesetzliche  Bestimmung  wurde  jedem
Besitzer  des  tiefer  liegenden  Grundstückes  ein  Recht
auf  den  Bezug  derartigen  Wassers  eingeräumt.  Eine
solche  stünde  in  direktem  Wibersprnche.  mit  obigem
Rechtssatze,  würde  diesen  und  das  im  Begriffe  des
Eigenthumes  enthaltene  ausschließliche  Verfügungsrecht
  des  oberen  Grundeigenthümers  wieder  aufheben
  und  müßte  jedenfalls  noch  weitere  gesetzliche
Vorschriften  über  ein  solches  sich  gegenseitig  aufhebendes
  oder  beschränkendes  Bezugsrecht  nach  sich
ziehen.

Die  s.  g.  Vorflut  oder  das  Verhältniß  des
höher  liegenden  Grundstückes  zu  dem  tiefer  liegenden
  wurde  im  röm.  Rechte  nicht  mit  Rücksicht  auf
den  vortheilhaften,  sondern  nur  auf  den  nachtheiligen
  Wasserzulauf  gesetzlich  geregelt;  vergl.
Dig.  39,  3.

Hierauf  beschränkte  sich  auch  das  bayer.  Landrecht
in  Th.  II  Kap.  VIII  S.  12  u.  Th.  IV  Kap.  XVI  §.  11
und  das  Gesetz  von  1852  in  den  Art.  34  u.  35,  indem
diese  Gesetze  den  oberen  Eigenthümer  in  seinem  freien
Verfügungsrecht  nur  so  weit  beschränken,  daß  er  dem
auf  seinem  Grundstücke  entspringenden  oder  sich  natürlich
  sammelnden  Wasser  keine  andere,  das  fremde
Eigenthum  mehr  belästigende  Ableitung  geben
darf,  als  welche  der  natürliche  Ablauf  nach  der
Bodenbeschaffenheit  mit  sich  bringt,  und  den  Eigenthümer
  des  niedriger  liegenden  Grundstückes  verpflichten,
  das  ihm  auf  solche  Weise  natürlich  zufließende,
  wenn  auch  schädliche  Wasser  aufzunehmen.
So  hält  denn  auch  das  neueste  bayerische  Recht