156 Ges., d. Benützung des Wassers betr., Art.33—38.
ist, daß nur diesem Eigenthümer ausschließlich die
Verfügung über solches Wasser zusteht (Art. 34
des Wass.-Ges.), sowie daß ein anderes Rechtsverhältniß
nur durch Vertrag oder Verjährung begründet
werden kann (Art. 37 a. a. O.). ’
Weder durch eine frühere, noch neuere hier
anwendbare gesetzliche Bestimmung wurde jedem
Besitzer des tiefer liegenden Grundstückes ein Recht
auf den Bezug derartigen Wassers eingeräumt. Eine
solche stünde in direktem Wibersprnche. mit obigem
Rechtssatze, würde diesen und das im Begriffe des
Eigenthumes enthaltene ausschließliche Verfügungsrecht
des oberen Grundeigenthümers wieder aufheben
und müßte jedenfalls noch weitere gesetzliche
Vorschriften über ein solches sich gegenseitig aufhebendes
oder beschränkendes Bezugsrecht nach sich
ziehen.
Die s. g. Vorflut oder das Verhältniß des
höher liegenden Grundstückes zu dem tiefer liegenden
wurde im röm. Rechte nicht mit Rücksicht auf
den vortheilhaften, sondern nur auf den nachtheiligen
Wasserzulauf gesetzlich geregelt; vergl.
Dig. 39, 3.
Hierauf beschränkte sich auch das bayer. Landrecht
in Th. II Kap. VIII S. 12 u. Th. IV Kap. XVI §. 11
und das Gesetz von 1852 in den Art. 34 u. 35, indem
diese Gesetze den oberen Eigenthümer in seinem freien
Verfügungsrecht nur so weit beschränken, daß er dem
auf seinem Grundstücke entspringenden oder sich natürlich
sammelnden Wasser keine andere, das fremde
Eigenthum mehr belästigende Ableitung geben
darf, als welche der natürliche Ablauf nach der
Bodenbeschaffenheit mit sich bringt, und den Eigenthümer
des niedriger liegenden Grundstückes verpflichten,
das ihm auf solche Weise natürlich zufließende,
wenn auch schädliche Wasser aufzunehmen.
So hält denn auch das neueste bayerische Recht