Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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63.

64.
65.

 

Bloße  Benachrichtigungen  der  Behörden  an  die  Bittsteller,
  wodurch  ihnen  nur  vorläufig  bekannt  gemacht  wird,
daß  ihr  —  eingegangen  sei,  und  sie  darauf  Bescheid
zu  gewärtigen  haben,  sind  ohne  Stempel  zu  erlassen.

Bescheide  derjenigen  Staats--  und  Kommunalbehörden
und  Beamten,  welchen  eine  richterliche  oder  polizeiliche
Gewalt,  oder  die  Verwaltung  allgemeiner  Abgaben  anvertraut
  ist,  auf  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  an  sie  gerichtete
  Gesuche,  Anfragen  und  Anträge  in  Privatangelegenheiten,
  sind  in  der  Regel  für  stempelpflichtige  Ausfertigungen
zu  achten,  wenn  sie  eine  Entscheidung  oder  Belehrung  in
der  Sache  selbst  enthalten,  welche  dem  Bittsteller  darauf
zugefertigt  wird,  sie  mögen  nun  in  Form  eines  Antwortschreibens,
  einer  Verfügung  oder  Dekretsabschrift,  oder
eines  auf  die  zurückgehende  Bittschrift  selbst  gesetzten  Dekrets
erlassen  werden.

Inwieweit  besondere  Gründe  eine  Ausnahme  von
dieser  Regel  rechtfertigen  und  eine  stempelfreie  Bescheidung
  auch  in  den  vorgedachten  Fällen  veranlassen  können,
bleibt  dem  billigen  Ermessen  der  Behörden  anheimgestellt.

Anmerkung.  Der  Gebrauch  des  Stempelpapiers  ist
nur  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  Behörde,  vor  welcher
  ein  an  sich  stempelpflichtiger  Gegenstand  des  Privatinteresses
  verhandelt  wird,  die  amtliche  Eigenschaft  einer
richterlichen,  einer  polizeilichen  oder  einer  Abgaben  verwaltenden
  Behörde  besitze,  nicht  aber  davon,  daß  sie  auch
in  der  Eigenschaft  einer  solchen  Behörde  auf  das  vor  ihr
verhandelte  Geschäft  amtlich  eingewirkt  habe.

Auszüge  aus  den  Akten,  öffentlichen  Verhandlungen,  amtlich
  geführten  Büchern,  Registern  und  Rechnungen,  wenn
sie  für  Privatpersonen  auf  ihr  Ansuchen  ausgefertigt
werden..............................................

Beilbriefe............................................

Berichte,welchevongerichtlichenundBerwaltungs-Behörden
  an  ihre  Vorgesetzten  erstattet  werden,  sind  auch  dann,
wenn  sie  Privatangelegenheiten  betreffen,  von  Stempelgebüen
  .  .  ..

Bescheide,  schriftliche,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

Beschwerdeschriften,  s.  Gesuche.

 

frei.