Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Erlassung  einer  Instruktion  für  das  Verfahren  und  die  Stellung  der  Arzte  bei
der  richterlichen  und  polizeilichen  Leichenschau  und  Leichenöffnung  (Amtsbl.
S.  113);

der  §  1  Abs.  3,  4  und  5  sowie  der  8  27  Abs.  2  und  Abs.  4  Satz  1  der  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  6.  Dezember  1899,  betreffend  die  Vollziehung
des  Reichsimpfgesetzes  (Reg.  Bl.  S.  1093);

.  die  Erlasse  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  Oktober  1875  und  vom  14.  September
  1882,  betreffend  die  ärztlichen  Visitationen  der  Gemeinden  in  Absicht  auf
Gesundheitspflege  (Amtsbl.  1875  S.  317  und  1882  S.  350);

.  die  Erlasse  des  Ministeriums  des  Innern  vom  7.  Februar  1876  (Amtsbl.  S.  42)
und  vom  21.  April  1900  (Amtsbl.  S.  180),  betreffend  die  Vornahme  medizinalpolizeilicher
  Visitationen  bei  den  der  Oberstudienbehörde  unmittelbar  unterstellten
  Gelehrten=  und  Realschulen;

l  die  Nr.  1  und  2  des  Erlasses  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  Juli  1909,
betreffend  die  regelmäßigen  gesundheitspolizeilichen  Visitationen  innerhalb  des
Stadtdirektionsbezirks  Stuttgart  (Amtsbl.  S.  295);

.  der  8  7  Abs.  1  Satz  1  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  12.  Juli
1872,  betreffend  die  Fortbildung  der  Hebammen  in  ihrem  Berufe  (Reg.  Bl.  S.
238),  in  der  Fassung  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Juni
1875  (Reg.  Bl.  S.  308).  Der  Abs.  3  dieses  Paragraphen  wird  dahin  geändert,
daß  die  Reisekostenverzeichnisse  der  Oberamtsärzte  künftig  dem  Medizinalkollegium
zur  Zahlungsanweisung  vorzulegen  sind.

Stuttgart,  den  17.  März  1913.

Schmidlin.  Fleischhauer.  Habermaas.