Full text : Allgemeines Staatsrecht.

                                                Staatsgewalt.                                                                       31

 

          2.  Objekt  der  Staatsgewalt  sind  Land  und  Leute,  d.  h.

das  Gebiet  und  sämtliche  darauf  befindlichen  Personen  mit  ihrer
Habe  (auch  Fremde  .

          3.  Wer  Subjekt  der  Staatsgewalt  sei,  ist  bestritten.

Nach  Huebler  ist  es  das  rechtlich  geordnete  und  zur  Einheit
erhobene  Volk.

          Nach  Seydel  und  Bornhak  ist  es  das  Staatsoberhaupt;  nach
ihnen  hat  der  Staat  keine  Rechtspersönlichkeit.  Staat  und  Herrscher
sind  nach  B.  identische  Begriffe.  (L'état  c'est  moi  Louis  XIV.)

          4.  Träger  der  Staatsgewalt  ist  die  Person  oder  die  Mehrheit
der  Personen,  welche  die  Staatsgewalt  inne  hat.  Laband  hält  diesen
Begriff  für  entbehrlich.  Träger  ist  nicht  identisch  mit  Subjekt.

Man  könnte  Besitz  und  Eigentum  als  entsprechendes  Verhältnis
heranziehen.

         Träger  können  sein:

         a)  der  Monarch  (Preußen),

         b)  Monarch  und  Parlament  (England),

         c)  Monarch  und  Volk  (Belgien),

         d)  das  Volk  (in  demokratischen  Republiken  Schweiz,  Nord=               amerikal),


         e)  Senat  und  Bürgerschaft  (Hansestädte),
          f)  eine  Klasse  von  Peronen  (aristokratische  Republiken).
          5.  Organe  der  Staatsgewalt  sind  diejenigen,  durch  die  der
Staat  —  dem  sie  eigentlich  zustehen  —  seinen  Willen  kundgibt
Es  sind,  wie  bei  dem  natürlichen  Menschen  die  Sprache  usw.,  die
Werkzeuge,  durch  die  der  Staat  handelt,  nicht  etwa  seine
Vertreter,  die  für  ihn  handeln.

          An  der  Spitze  aller  Organe  fungiert  als  Staatshaupt  in
Monarchien  der  Monarch,  in  Republiken  der  Präsident.  Von
ihnen  leiten  alle  übrigen  Beamten  ihre  Gewalt  ab.

         6.  Funktionen  der  Staatsgewalt.  Die  Staatsgewalt,
in  ihrem  Wesen  eine  Einheit,  ist  in  der  Ausübung  geteilt  —
Lehre  von  der  Teilung  der  Gewalten.  —  Die  Teilung  ist  notwendig,
  einmal  um  eine  gleichmäßige  Erfüllung  der  staatlichen
Aufgaben  zu  ermöglichen,  sodann  um  die  Gefahr  des  Mißbrauchs,
  der  Willkür  der  Herrscher  zu  bannen.

        Die  Teilung  der  Gewalten  „Trias  politiea“:

        a)  Gesetzgebung  —  der  Staat  stellt  bindende  Rechtsnormen  auf.

        b)  Rechtspflege  —der  Staat  wendet  Rechtsnormen  an,  er