Staatsgewalt. 31
2. Objekt der Staatsgewalt sind Land und Leute, d. h.
das Gebiet und sämtliche darauf befindlichen Personen mit ihrer
Habe (auch Fremde .
3. Wer Subjekt der Staatsgewalt sei, ist bestritten.
Nach Huebler ist es das rechtlich geordnete und zur Einheit
erhobene Volk.
Nach Seydel und Bornhak ist es das Staatsoberhaupt; nach
ihnen hat der Staat keine Rechtspersönlichkeit. Staat und Herrscher
sind nach B. identische Begriffe. (L'état c'est moi Louis XIV.)
4. Träger der Staatsgewalt ist die Person oder die Mehrheit
der Personen, welche die Staatsgewalt inne hat. Laband hält diesen
Begriff für entbehrlich. Träger ist nicht identisch mit Subjekt.
Man könnte Besitz und Eigentum als entsprechendes Verhältnis
heranziehen.
Träger können sein:
a) der Monarch (Preußen),
b) Monarch und Parlament (England),
c) Monarch und Volk (Belgien),
d) das Volk (in demokratischen Republiken Schweiz, Nord= amerikal),
e) Senat und Bürgerschaft (Hansestädte),
f) eine Klasse von Peronen (aristokratische Republiken).
5. Organe der Staatsgewalt sind diejenigen, durch die der
Staat — dem sie eigentlich zustehen — seinen Willen kundgibt
Es sind, wie bei dem natürlichen Menschen die Sprache usw., die
Werkzeuge, durch die der Staat handelt, nicht etwa seine
Vertreter, die für ihn handeln.
An der Spitze aller Organe fungiert als Staatshaupt in
Monarchien der Monarch, in Republiken der Präsident. Von
ihnen leiten alle übrigen Beamten ihre Gewalt ab.
6. Funktionen der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt,
in ihrem Wesen eine Einheit, ist in der Ausübung geteilt —
Lehre von der Teilung der Gewalten. — Die Teilung ist notwendig,
einmal um eine gleichmäßige Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zu ermöglichen, sodann um die Gefahr des Mißbrauchs,
der Willkür der Herrscher zu bannen.
Die Teilung der Gewalten „Trias politiea“:
a) Gesetzgebung — der Staat stellt bindende Rechtsnormen auf.
b) Rechtspflege —der Staat wendet Rechtsnormen an, er