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Hinsichtlich des Einflusses von Aenderungen der Einwohnerzahl auf den Betrag der
Lehrergehalte bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.
8. 4
In Städten, in welchen nach Art. 5 Ziff 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1865
Durchschnittsgehalte bestehen, sind
1) die auf Grund der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 neu errichteten
oder neu zu errichtenden Schulmeisterstellen für sich zu behandeln und je auf mindestens
500 fl. aufzubessern, beziehungsweise mit solchem Betrage auszustatten.
In Weiteren ist
2) wenn der Gehalt einer Schulmeisterstelle den in dem vorletzten Absatz des vorerwähnten
Art. 5 bestimmten höchsten Normalsatz übersteigt und die Gemeinde die Einrechnung
des bisher hiefür geleisteten Mehrbetrags in die jetzt zu gewährende Gesammtsumme
beansprucht, dieser Mehrbetrag an der der betreffenden Stelle sonst zu gewährenden
Zulage in Abzug zu bringen.
Außerdem aber ist
3) der zu Aufbesserung der Schulmeistergehalte gewährte Gesammtbetrag in der
Regel gleichmäßig zu vertheilen.
Ist in solchen Städten, für welche das Gesetz Durchschnittsgehalte bestimmt hat,
an der für die Kinder der Angehörigen der Konfession der Minderzahl bestehenden Schule
nur eine einzige Schulmeisterstelle vorhanden, so ist dieselbe, wo nicht besondere Verhältnisse
eine Ausnahme begründen, mit dem gesetzlichen Durchschnittsbetrag als Mindestgehalt
auszustatten.
§. 5.
Zu Vollziehung der Art. 3 und 4 wird den Bezirksstellen das Erforderliche durch
die Oberschulbehörden kundgegeben werden.
S. 6.
In Abänderung der. Bestimmung der Vollziehungs-Instruktion vom 4. Juli 1865
zu Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 25. Mai jenes Jahres werden vom 1. Januar 1872
an die Gehalte (einschließlich der Entschädigung für die gesetzliche Frucht= und Holzbesoldung)
a) der Stellvertreter und der Hilfslehrer mit Amtsverwesersgehalt
auf 340 fl., 360 fl. und 380 fl.