Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Hinsichtlich  des  Einflusses  von  Aenderungen  der  Einwohnerzahl  auf  den  Betrag  der

Lehrergehalte  bleiben  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.
8.  4

In  Städten,  in  welchen  nach  Art.  5  Ziff  4  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865
Durchschnittsgehalte  bestehen,  sind

1)  die  auf  Grund  der  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865  neu  errichteten
  oder  neu  zu  errichtenden  Schulmeisterstellen  für  sich  zu  behandeln  und  je  auf  mindestens
  500  fl.  aufzubessern,  beziehungsweise  mit  solchem  Betrage  auszustatten.

In  Weiteren  ist

2)  wenn  der  Gehalt  einer  Schulmeisterstelle  den  in  dem  vorletzten  Absatz  des  vorerwähnten
  Art.  5  bestimmten  höchsten  Normalsatz  übersteigt  und  die  Gemeinde  die  Einrechnung
  des  bisher  hiefür  geleisteten  Mehrbetrags  in  die  jetzt  zu  gewährende  Gesammtsumme
  beansprucht,  dieser  Mehrbetrag  an  der  der  betreffenden  Stelle  sonst  zu  gewährenden
  Zulage  in  Abzug  zu  bringen.

Außerdem  aber  ist

3)  der  zu  Aufbesserung  der  Schulmeistergehalte  gewährte  Gesammtbetrag  in  der
Regel  gleichmäßig  zu  vertheilen.

Ist  in  solchen  Städten,  für  welche  das  Gesetz  Durchschnittsgehalte  bestimmt  hat,
an  der  für  die  Kinder  der  Angehörigen  der  Konfession  der  Minderzahl  bestehenden  Schule
nur  eine  einzige  Schulmeisterstelle  vorhanden,  so  ist  dieselbe,  wo  nicht  besondere  Verhältnisse
  eine  Ausnahme  begründen,  mit  dem  gesetzlichen  Durchschnittsbetrag  als  Mindestgehalt
  auszustatten.

§.  5.

Zu  Vollziehung  der  Art.  3  und  4  wird  den  Bezirksstellen  das  Erforderliche  durch
die  Oberschulbehörden  kundgegeben  werden.

S.  6.

In  Abänderung  der.  Bestimmung  der  Vollziehungs-Instruktion  vom  4.  Juli  1865
zu  Art.  9  und  10  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  jenes  Jahres  werden  vom  1.  Januar  1872
an  die  Gehalte  (einschließlich  der  Entschädigung  für  die  gesetzliche  Frucht=  und  Holzbesoldung)


a)  der  Stellvertreter  und  der  Hilfslehrer  mit  Amtsverwesersgehalt
auf  340  fl.,  360  fl.  und  380  fl.