Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  401  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

*  .  22.—

 

r.  7346.)  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  des  Stein-  und  Braunkohlen-Bergbaues
in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das  Kurfürstlich  Sächsische  Mandat
  vom  19.  August  1743.  Gesetzeskraft  hat.  Vom  22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

G.  1.
In  den  nachbenannten  Landestheilen,  nämlich:

1)  in  den  vormals  zum  Königreich  Sachsen  gehörigen  Landestheilen  der
Provinz  Sachsen,  mit  Ausschluß  der  Grafschaften  Mansfeld  und  Barby
und  der  standesherrlichen  Gebiete  der  Grafen  von  Stolberg-Stolberg
und  Stolberg-Roßla,

2)  in  den  vormals  zum  Königreich  Sachsen  gehörigen  Landestheilen  der
Provinz  Brandenburg,  insbesondere  in  der  Standesherrschaft  Baruth
und  den  Aemtern  Juterbogk,  Dahme,  Belzig  und  Rabenstein  nebst
enklavirten  ritterschaftlichen  Orten,  sowie  in  den  vormals  zum  Kreise
Wittenberg  gehörigen  Orten  Blankensee  und  Stangenhagen;,

3)  in  dem  Markgrafenthum  Oberlausitz,

4)  in  dem  Markgrafenthum  Niederlausitz,  mit  Einschluß  der  Herrschaft

Sonnenwalde,  bwen  der  Aemter  Dobrilugk,  Finsterwalde  und  Senftenberg,

unterliegen  die  Stein-  und  Braunkohlen  fernerhin  lediglich  dem  Verfügungsrechte
des  Grundeigenthümers.

Die  bestehenden  Berechtigungen  zum  Betriebe  des  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbaues
  bleiben  jedoch  aufrecht  erhalten.  Gründet  sich  die  Berechtigung  auf
eine  zur  Gewinnung  der  Stein=  oder  Braunkohlen  auf  fremdem  Grund  und
Boden  ertheilte  Konzession  des  Staates,  so  kommen  hinsichtlich  der  Verbindlichkeit

Johrgong  1869.  (Nr.  7346)  53  zum

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  März  1869.