Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

26  Gutsverkauf  ohne  Haftung  für  Flächenmaß.

Richtigkeit  des  Flächenmaßes  werde  nicht  gehaftet.
Von  diesen  zwei  Aeckern  hatte  indessen  die  Verkäuferin
  bereits  einige  Wochen  zuvor  die  Hälfte  an
einen  anderen  Käufer  und  zwar  vor  demselben  Notar
  verkauft,  so  daß  die  noch  übrige  und  der  Käuferin
  A.  M.  M.  mit  übergebene  Hälfte  nur  einen
lächenraum  von  1  Tagw.  5  Dezim.  enthielt.
ie  Verkäuferin  will  bei  der  Verlautbarung  des
Vertrages  ihrr  Abkäuferin  auch  auf  diesen  Abgang
aufmerksam  gemacht  haben,  durch  ein  Versehen  des
Notars  soll  jedoch  in  dem  Briefe  hievon  nichts  erwähnt
  worden  sein,  —  ein  Umstand,  den  die  Käuferin
  durchaus  in  Abrede  stellte.  Als  nun  das  Gut  übergeben
  war  und  die  Käuferin  den  Abgang  der  Hälfte
sener  beiden  Grundstücke  entdeckte,  zog  sie  von  der  nächst
fälligen  Kaufschillingsfrist  als  Ersatz  für  das  Vermißte
  300  fl.  ab,  was  sich  aber  die  Klägerin  nicht
gefallen  lassen  wollte,  besonders  auch  deshalb  nicht,
weil  sie  die  einzelnen  Grundstücke  vor  dem  Kaufsabschlusse
  ihrer  Gegnerin  genau  vorgezeigt  habe.
Auf  die  Klage  der  Verkäuferin  legte  die  erste
Instanz  der  Beklagten  den  Beweis  über  den  Werth
jener  beiden  Hälften  zu  300  fl.  auf,  was  eben  soviel
  hieß,  als  die  klagende  Verkäuferin  zum  Ersatze
des  Abganges  verurtheilen.  Auf  die  Berufung  der
Klägerin  verurtheilte  das  k.  Appellationsgericht  die
beklagte  Käuferin  zur  Bezahlung  des  streitigen
Kaufschillingsrestes  von  300  fl.,  weil  im  Punkte  5
des  Kaufbriefes  ausbedungen  sei,  für  die  Richtigkeit
des  Flächenmaßes  werde  nicht  gehaftet.  Auf  das
Revisionsgesuch  der  Beklagten  stellte  indessen  der
oberste  Gerichtshof  das  erstrichterliche  Urtheil  wieder
her.  Dieser  Ausspruch  wurde  in  nachstehender  Weise
begründet:
Die  appellationsgerichtliche  Entscheidung  gelangt
  zu  jenem  Definitiverkenntnisse  zu  Gunsten  der
Klägerin  durch  die  Annahme,  daß  der  Streit  zwi-