26 Gutsverkauf ohne Haftung für Flächenmaß.
Richtigkeit des Flächenmaßes werde nicht gehaftet.
Von diesen zwei Aeckern hatte indessen die Verkäuferin
bereits einige Wochen zuvor die Hälfte an
einen anderen Käufer und zwar vor demselben Notar
verkauft, so daß die noch übrige und der Käuferin
A. M. M. mit übergebene Hälfte nur einen
lächenraum von 1 Tagw. 5 Dezim. enthielt.
ie Verkäuferin will bei der Verlautbarung des
Vertrages ihrr Abkäuferin auch auf diesen Abgang
aufmerksam gemacht haben, durch ein Versehen des
Notars soll jedoch in dem Briefe hievon nichts erwähnt
worden sein, — ein Umstand, den die Käuferin
durchaus in Abrede stellte. Als nun das Gut übergeben
war und die Käuferin den Abgang der Hälfte
sener beiden Grundstücke entdeckte, zog sie von der nächst
fälligen Kaufschillingsfrist als Ersatz für das Vermißte
300 fl. ab, was sich aber die Klägerin nicht
gefallen lassen wollte, besonders auch deshalb nicht,
weil sie die einzelnen Grundstücke vor dem Kaufsabschlusse
ihrer Gegnerin genau vorgezeigt habe.
Auf die Klage der Verkäuferin legte die erste
Instanz der Beklagten den Beweis über den Werth
jener beiden Hälften zu 300 fl. auf, was eben soviel
hieß, als die klagende Verkäuferin zum Ersatze
des Abganges verurtheilen. Auf die Berufung der
Klägerin verurtheilte das k. Appellationsgericht die
beklagte Käuferin zur Bezahlung des streitigen
Kaufschillingsrestes von 300 fl., weil im Punkte 5
des Kaufbriefes ausbedungen sei, für die Richtigkeit
des Flächenmaßes werde nicht gehaftet. Auf das
Revisionsgesuch der Beklagten stellte indessen der
oberste Gerichtshof das erstrichterliche Urtheil wieder
her. Dieser Ausspruch wurde in nachstehender Weise
begründet:
Die appellationsgerichtliche Entscheidung gelangt
zu jenem Definitiverkenntnisse zu Gunsten der
Klägerin durch die Annahme, daß der Streit zwi-