Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

124  Die  Ehren-Nothwehr.

recht,  der  Staat  selbst  ist  es,  welcher  die  Aufgabe  des  Schutzes  der
Rechte  der  einzelnen  Bürger  übernimmt.  Der  Bürger  hat,  um  zu  seinem
Rechte  zu  gelangen,  oder  durch  Bestrafung  des  Verletzers  seiner  Rechte
Genugthuung  zu  erhalten,  den  Schutz  des  Staates  anzurufen.  Wenn
aber  auch  der  Staat  den  Schutz  der  Rechte  seiner  Bürger  übernimmt,
so  darf  der  Einzelne  nicht  mit  Gleichmuth  der  Verletzung  seiner  Rechte
zusehen  und  alles  vom  Staate  erwarten,  denn:  „Jura  vigilantibus  scripta“.
Die  Gesetze  sind  nur  für  jene  geschrieben,  welche  auf  die  Wahrung
ihrer  Rechte  bedacht  sind.  Namentlich  das  Recht  der  Selbstvertheidigung
des  Individuums  gegen  begonnene  oder  unmittelbar  drohende  rechtswidrige
  Angriffe  kann  keine  Gesetzgebung  aufheben.  Ein  Gebot  des
Staates,  alle  rechtswidrigen  Angriffe  zu  erdulden  und  erst  dann  über
dieselben  Klage  zu  führen,  wäre  eine  Beschränkung  der  freien  Persönlichkeit,
  eine  Beschränkung  des  Rechts  zu  Gunsten  des  Unrechts.  Kein
Staat  ist  im  Stande,  alle  rechtswidrigen  Angriffe  durch  seine  Organe
zu  verhüten,  und  der  durch  einen  solchen  Angriff  verursachte  Schaden
Ist  oft  unersetzlich.

Die  Nothwehr  ist  auch  von  allen  Gesetzgebungen  anerkannt.  Darüber
  jedoch,  ob  die  Nothwehr  zum  Schutze  aller  oder  nur  einzelner
Rechte  zulässig  ist,  herrscht  keine  Übereinstimmung  in  den  Gesetzen
und  große  Meinungsverschiedenheit  unter  den  Rechtsgelehrten.

Nach  unserer  Ansicht  soll  die  Nothwehr,  da  dieselbe  ein  natürliches,
  durch  die  Existenz-Berechtigung  des  Individuums  begründetes
Recht  ist,  und  der  Mensch  nicht  nur  einen  Anspruch  auf  das  Leben
und  die  körperliche  Unversehrtheit,  sondern  auch  auf  Achtung  aller
erworbenen  Rechte  hat,  zum  Schutze  aller  Rechte,  welche  durch  widerrechtliche
  Angriffe  gefährdet  werden  und  verloren  gehen  können,  gestattet
  werden.  Alle  Rechte  sind  für  die  Existenz  und  weitere  Entwicklung
  des  Individuums  von  Wichtigkeit,  weshalb  die  Nothwehr  nicht
auf  den  Schutz  nur  einzelner  Rechte  beschränkt  werden  soll.

Allgemein  anerkannt  ist  gegenwärtig  die  Nothwehr  zum  Schutze
(les  Lebens,  der  körperlichen  Unversehrtheit  (daher  auch  gegen  Real-Injurien,
  d.h.  Schläge,  in  der  Absicht  zu  beleidigen)  und  zum  Schutze
des  Eigenthums.  Allerdings  hat  das  canonische  Recht  die  Nothwehr
zum  Schutze  des  Eigenthums  nicht  gestattet,  nach  dem  Grundsatze,
dass  man  für  irdisches  Gut  nicht  Menschenblut  vergießen  soll.  Allein
diese  Bestimmung  des  canonischen  Rechts  ist  ohne  Einfluss  auf  die
Rechtsentwicklung  geblieben,  und  finden  wir  die  Nothwehr  zum  Schutze
des  Eigenthums  in  allen  Gesetzgebungen  anerkannt.  Es  wurde  wohl
geltend  gemacht,  dass  man,  um  eine  Sache  von  nur  geringfügigem
Werte  zu  behalten,  keineswegs  bis  zur  Tödtung  des  Angreifers  schreiten
darf.  Das  Leben  eines  Menschen  stehe  in  gar  keinem  Verhältnis  zu