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artiges ein verloren gegangenes Recht wiederherstellendes konstitutives
Anerkenntnis ist das Anerkenntnis eines verdunkelten
Adels. Auch der verdunkelte Adel gilt im Sinne
des Allgemeinen Landrechts als verloren. Seine Wiederaufnahme
kann nur durch einen Gnadenakt erfolgen, der wie eine Neuverleihung
wirkt. Dies ergibt der Zusammenhang und die Entstehungsgeschichte
des $ 95 ALR. T. II Tit. 9 und des Anhangs
$ 120 deutlich.
In dem von dem Assistenzrat KLEIN verfassten Vorentwurf
zum ALR. lauteten die S$ 57—60:
8 57: „Wer sich des Adels begeben hat, muss solchen,
wenn er davon wieder Gebrauch machen will, vom Landesherrn
erneuern lassen.“
$& 58: „Ist die Entäusserung des Adels wegen besonderer
Umstände nur auf einige Zeit geschehen, so bedarf es der Erneuerung
nicht.“
8 59: „Wenn eine Familie von ihrem Adel so lange
Zeit keinen Gebrauch gemacht hat, dass das Andenken
davon ganz verlohren gegangen: No muss der Adel
erneuert werden.“
$ 60: „Die Erneurung des Adels kann nur alsdann geschehen,
wenn die Existenz des zu erneurenden Adels klar
und derselbe nicht durch Schandthaten oder eine solche Lebensart
entweiht worden, welche zufolge $ 48—55 den Verlust
des Adels nach sich zieht.“
Zn $ 59 bemerkte SUAREZ:
„Dieser Satz ist unbestimmt und kann meines Erachtens
nur durch Festsetzung einer Verjährungsfrist bestimmter
gemacht werden.“
Demgemäss nahm SUAREZ in den von ihm verfassten ersten
Entwurf des ALR. folgende Bestimmungen als 88 82—86 auf:
8 82: „Durch den blossen Nichtgebrauch des adlichen
Titels geht der Adel nicht verlohren.“
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