Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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artiges  ein  verloren  gegangenes  Recht  wiederherstellendes  konstitutives
  Anerkenntnis  ist  das  Anerkenntnis  eines  verdunkelten
  Adels.  Auch  der  verdunkelte  Adel  gilt  im  Sinne
des  Allgemeinen  Landrechts  als  verloren.  Seine  Wiederaufnahme
kann  nur  durch  einen  Gnadenakt  erfolgen,  der  wie  eine  Neuverleihung
  wirkt.  Dies  ergibt  der  Zusammenhang  und  die  Entstehungsgeschichte
  des  $  95  ALR.  T.  II  Tit.  9  und  des  Anhangs
$  120  deutlich.

In  dem  von  dem  Assistenzrat  KLEIN  verfassten  Vorentwurf
zum  ALR.  lauteten  die  S$  57—60:

8  57:  „Wer  sich  des  Adels  begeben  hat,  muss  solchen,
wenn  er  davon  wieder  Gebrauch  machen  will,  vom  Landesherrn
  erneuern  lassen.“

$&  58:  „Ist  die  Entäusserung  des  Adels  wegen  besonderer
Umstände  nur  auf  einige  Zeit  geschehen,  so  bedarf  es  der  Erneuerung
  nicht.“

8  59:  „Wenn  eine  Familie  von  ihrem  Adel  so  lange
Zeit  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  dass  das  Andenken
davon  ganz  verlohren  gegangen:  No  muss  der  Adel
erneuert  werden.“

$  60:  „Die  Erneurung  des  Adels  kann  nur  alsdann  geschehen,
  wenn  die  Existenz  des  zu  erneurenden  Adels  klar
und  derselbe  nicht  durch  Schandthaten  oder  eine  solche  Lebensart
  entweiht  worden,  welche  zufolge  $  48—55  den  Verlust
des  Adels  nach  sich  zieht.“

Zn  $  59  bemerkte  SUAREZ:

„Dieser  Satz  ist  unbestimmt  und  kann  meines  Erachtens
  nur  durch  Festsetzung  einer  Verjährungsfrist  bestimmter
  gemacht  werden.“

Demgemäss  nahm  SUAREZ  in  den  von  ihm  verfassten  ersten
Entwurf  des  ALR.  folgende  Bestimmungen  als  88  82—86  auf:

8  82:  „Durch  den  blossen  Nichtgebrauch  des  adlichen

Titels  geht  der  Adel  nicht  verlohren.“
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