Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Insbesondere  hat  jede  Gemeinde  die  nöthigen  Feuerlösch-  und  Rettungsgeräthschaften
anzuschaffen  und  im  Stand  zu  halten,  für  Beschaffung  von  Wasservorräthen,  soweit  es
die  Verhältnisse  gestatten,  sowie  für  die  Organisation  einer  ausgerüsteten  und  eingeübten
Lösch-  und  Rettungsmannschaft  (Feuerwehr)  zu  sorgen.

Art.  2.

Gemeinden,  welche  vermöge  besonderer  Ausnahmeverhältnisse  nicht  im  Stande  sind,
das  Feuerlöschwesen  selbständig  in  zweckentsprechender  Weise  einzurichten,  haben  sich  mit
geeignet  gelegenen  Nachbargemeinden  zur  Bildung  eines  Feuerlöschverbands  zu  vereinigen.

Ueber  das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  für  die  Bildung  eines  Feuerlösch—
verbandes  und  über  die  Frage,  welche  Gemeinden  sich  bei  dem  Verbande  zu  betheiligen
haben,  entscheidet  die  Kreisregierung,  in  zweiter  Instanz  und  endgültig  das  Ministerium
des  Innern.

Die  Vertheilung  der  Kosten  der  Herstellung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Feuerlöscheinrichtungen  unter  die  zu  dem  Verband  gehörenden  Gemeinden  ist  der  VBereinbarung
  der  letzteren  überlassen.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  wird  über
die  Kostenvertheilung  im  Verwaltungsweg  in  der  ordentlichen  Instanzenfolge  und  endgültig
vom  Ministerium  des  Innern  entschieden.  Die  Entscheidung  hat  unter  Beachtung  sämmtlicher
  hiefür  maßgebenden  Verhältnisse,  insbesondere  des  Werthes  der  Gegenstände,  welche
der  Feuersgefahr  ausgesetzt  sind,  der  Steuerkraft  und  der  Einwohnerzahl  der  betheiligten
Gemeinden  zu  erfolgen.  Wenn  jedoch  eine  Gemeinde  sich  einer  Nachbargemeinde,  welche
mit  den  im  Sinne  des  Gesetzes  erforderlichen  Einrichtungen  bereits  ausgestattet  ist,  angeschlossen
  hat,  so  sind  die  erstmaligen  Kosten  der  in  Folge  des  Anschlusses  gebotenen
Erweiterung  und  Ergänzung  der  in  der  Nachbargemeinde  vorhandenen  Feuerlöscheinrichtungen
  ausschließlich  der  sich  anschließenden  Gemeinde  zuzuscheiden.

Art.  3.

Die  Art,  Zahl  und  Beschaffenheit  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  oder  Fenerlöschverbänden,
  beziehungsweise  in  den  einzelnen  Parzellen  zusammengesetzter  Gemeinden  erforderlichen
  sachlichen  Feuerlöscheinrichtungen,  insbesondere  der  Lösch=  und  Rettungsgeräthe,
wird  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  und  unter  Beachtung  der
im  Verordnungswege  aufzustellenden  allgemeinen  Vorschriften  zunächst  von  den  zuständigen
Gemeindebehörden  bestimmt  (vergl.  Art.  27).
            
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