Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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36.  Landesherrliche  Verordnung,

die  Abänderung  und  Erläuterung  der  mil  landroöhertlicher  Bestätigung
  vom  30.  November  1853  dersehenen  Statuten  der  allgemeinen
Krankenkasse  zu  Greiz
belressend.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden,  älterer  Linie
souverainer  Fürst  Neuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  7.

bellimmen  hiermit  zu  Beseitigung  einiger,  bezüglich  der  von  Uns  unterm  30.  No#

1553  mit  vorbehaltener  Abanderungsbesugniß  bestatigten  Statuten  der
hiesigen  allgemeinen  Krankenkasse  entstandenen  Zweisel  nach  vernommener  Aeußerung
des  hiesigen  Stadtrathec  Folgendes:

S.  I.

Nach  14  der  gedachten  Statuten  sollen  zwar  Fremde,  die  in  einem  so
kranken  %  hier  ankommen,  daß  deren  Forlweisung  eder  Weiterschaffung  mit
großer  Beschwerniß  für  sie  verbunden  senn  würde,  zur  Heilung  und  Verpflegung
in  die  Anstalt  aufgenommen,  der  deßfallsige  Aufwand  jedoch  nur  als  Verlag  für
deren  Heimathsbehörde  betrachtel  und  ven  derselben  auf  geeignetem  Wege  eingezogen
werden  .

se  Bestimmung  läßt  sich  aber  —  soweit  sie  die  Erhebung  des  Verpfle=——
  öum  Gegenstande  hat  —  wenigstens  denjenigen  deutschen  Bundesaalen
  gegenüber  nicht  in  Anwendung  bringen,  welche  der  unterm  II.  Juli  1853
von  mehreren  deutschen  feecungen  Fgeschtesien,  für  Unser  Furstenthum  unterm
14.  November  desselben  Jahrco  —  No.  2  ft  Gesebsammlung  veroffentlichten
  Uebereinkunft  beigetreten  did,  weil  in  —  derselben  keine  öffentliche
Kasse  in  einem  zur  Convention  sich  bekennenden  Staate  zum  Ersatze  von  Kosten
verpflichtet  ist,  welche  die  Kur  und  Verpflegung  eines  Angehörigen  in  einem  anderen,
  bei  dem  fraglichen  Vertrage  ebenfalls  betheiligten,  Staale  verursacht  hat.

8.  2.
Ec  soll  daher  bei  der  Aufnahme  Fremder  in  der  Anstalt,  welche  im  kranken
Zustande  hier  ankommen  und  Angehörige  der  der  gedachten  Convention  beigetrete-