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verband“), vertreten durch die Bezirksversammlung, welche
sich aus Vertretern der Höchstbesteuerten, der Städte und Landgemeinden
zusammensetzt. Sie ist das beschließende Organ des
Bezirksverbandes und wählt das ausführende: den Bezirksausschuß.
Für jeden Kreis besteht ein Kreisausschuß,
dessen Mitglieder von den einzelnen Bezirksversammlungen und
den unmittelbaren Städten des Kreises abgeordnet werden. Bezirks-
und Kreisausschuß üben unter dem Vorsitz des Amts- und
bezw. Kreishauptmanns wichtige Funktionen der reinen Staatsverwaltung
aus. Der Kreisausschuß fungiert dabei als Rekursinstanz
des Bezirksausschusses und hat außerdem gewisse Angelegenheiten
in erster Instanz zu erledigen.
3. In Württemberg? bestehen als Organe der Verwaltung
in den Kreisen Kreisregierungen“, in den Oberamtsbezirken
Oberämter. Die Kreise sind keine kommunalen Verbände.
Dagegen bilden die Oberämter Amtskörperschaften, als deren
Organe die Amtsversammlungen und Bezirksräte
fungieren. [Die Amtsversammlung besteht aus dem leitenden
Verwaltungsbeamten des Bezirks (Oberamtsvorstand) als Vorsitzenden
und aus 20 bis 30 Mitgliedern, welche von den vereinigten
Gemeindekollegien (Gemeinderat und Bürgerausschuß der zum
Bezirk gehörigen Gemeinden) gewählt werden. Sie ist das beschließende
Organ der Amtskörperschaft. Das ausführende, der
Bezirksrat, zeigt gleichfalls den Oberamtsvorstand als Vorsitzenden
und sechs Mitglieder, welche die Amtsversammlung wählt.
Außer seinen kommunalen hat der Bezirksrat (analog dem preußischen
Kreisausschuß, sächsischen Bezirksausschuß) staatliche Funktionen:
Mitwirkung bei den ihm zugewiesenen Geschäften der allemeinen
Landesverwaltung in der Bezirksinstanz. — Zur Erüllung
einzelner Aufgaben der Amtskörperschaft können sich
mehrere Bezirke zu weiteren Verbänden, Bezirksverbänden, zusammenschließen.]
4. Die Grundlage der Verwaltung in Baden? bilden die
® IV. Edikt von 1817. Instruktion für die Kreisregierungen vom 21. Dezember
1819. V. betr. die Organisation der Kreisregierungen vom 15. November
1889, Bezirksordnung vom 28. Juli 1906, dazu Kommentar von E. Ruck
(1914). vgl. außerdem die Art. Kreis (Württemberg) und Bezirk (Württemberg)
im WStVR.
* Die früher kollegialische Organisation der Kreisregierungen ist infolge
der V. vom 15. November 1889 durch eine im Prinzip bureaumäßige
ersetzt, so zwar, daß kollegialische Beratung und Beschlußfassung nur in
den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen eintritt. Vgl. Hofacker im
WStVR 2 668.
» G., die Organisation der inneren Verwaltung betr. vom 5. Okt. 1863.
G., die Amtsdauer der Mitglieder der Bezirksräte, sowie die Zusammensetzung
der Kreisversammlungen betr., vom 1. März 1884. G., die Wahl
der Abgeordneten zur Kreisversammlung und die Aufbringung des Kreisaufwandes
betr. vom 15. Mai 1886. Vgl. die Art. Kreis (Baden) und Bezirk
(Baden) im WStVR.