Metadata : Historische Untersuchungen. Heft V. (5)

458  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  117.

verband“),  vertreten  durch  die  Bezirksversammlung,  welche
sich  aus  Vertretern  der  Höchstbesteuerten,  der  Städte  und  Landgemeinden
  zusammensetzt.  Sie  ist  das  beschließende  Organ  des
Bezirksverbandes  und  wählt  das  ausführende:  den  Bezirksausschuß.
  Für  jeden  Kreis  besteht  ein  Kreisausschuß,
dessen  Mitglieder  von  den  einzelnen  Bezirksversammlungen  und
den  unmittelbaren  Städten  des  Kreises  abgeordnet  werden.  Bezirks-
  und  Kreisausschuß  üben  unter  dem  Vorsitz  des  Amts-  und
bezw.  Kreishauptmanns  wichtige  Funktionen  der  reinen  Staatsverwaltung
  aus.  Der  Kreisausschuß  fungiert  dabei  als  Rekursinstanz
  des  Bezirksausschusses  und  hat  außerdem  gewisse  Angelegenheiten
  in  erster  Instanz  zu  erledigen.

3.  In  Württemberg?  bestehen  als  Organe  der  Verwaltung
in  den  Kreisen  Kreisregierungen“,  in  den  Oberamtsbezirken
Oberämter.  Die  Kreise  sind  keine  kommunalen  Verbände.
Dagegen  bilden  die  Oberämter  Amtskörperschaften,  als  deren
Organe  die  Amtsversammlungen  und  Bezirksräte
fungieren.  [Die  Amtsversammlung  besteht  aus  dem  leitenden
Verwaltungsbeamten  des  Bezirks  (Oberamtsvorstand)  als  Vorsitzenden
  und  aus  20  bis  30  Mitgliedern,  welche  von  den  vereinigten
Gemeindekollegien  (Gemeinderat  und  Bürgerausschuß  der  zum
Bezirk  gehörigen  Gemeinden)  gewählt  werden.  Sie  ist  das  beschließende
  Organ  der  Amtskörperschaft.  Das  ausführende,  der
Bezirksrat,  zeigt  gleichfalls  den  Oberamtsvorstand  als  Vorsitzenden
  und  sechs  Mitglieder,  welche  die  Amtsversammlung  wählt.
Außer  seinen  kommunalen  hat  der  Bezirksrat  (analog  dem  preußischen
  Kreisausschuß,  sächsischen  Bezirksausschuß)  staatliche  Funktionen:
  Mitwirkung  bei  den  ihm  zugewiesenen  Geschäften  der  allemeinen

  Landesverwaltung  in  der  Bezirksinstanz.  —  Zur  Erüllung
  einzelner  Aufgaben  der  Amtskörperschaft  können  sich
mehrere  Bezirke  zu  weiteren  Verbänden,  Bezirksverbänden,  zusammenschließen.]


4.  Die  Grundlage  der  Verwaltung  in  Baden?  bilden  die

®  IV.  Edikt  von  1817.  Instruktion  für  die  Kreisregierungen  vom  21.  Dezember
  1819.  V.  betr.  die  Organisation  der  Kreisregierungen  vom  15.  November
  1889,  Bezirksordnung  vom  28.  Juli  1906,  dazu  Kommentar  von  E.  Ruck
(1914).  vgl.  außerdem  die  Art.  Kreis  (Württemberg)  und  Bezirk  (Württemberg)
  im  WStVR.

*  Die  früher  kollegialische  Organisation  der  Kreisregierungen  ist  infolge
  der  V.  vom  15.  November  1889  durch  eine  im  Prinzip  bureaumäßige
ersetzt,  so  zwar,  daß  kollegialische  Beratung  und  Beschlußfassung  nur  in
den  gesetzlich  besonders  bezeichneten  Fällen  eintritt.  Vgl.  Hofacker  im
WStVR  2  668.

»  G.,  die  Organisation  der  inneren  Verwaltung  betr.  vom  5.  Okt.  1863.
G.,  die  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Bezirksräte,  sowie  die  Zusammensetzung
  der  Kreisversammlungen  betr.,  vom  1.  März  1884.  G.,  die  Wahl
der  Abgeordneten  zur  Kreisversammlung  und  die  Aufbringung  des  Kreisaufwandes
  betr.  vom  15.  Mai  1886.  Vgl.  die  Art.  Kreis  (Baden)  und  Bezirk
(Baden)  im  WStVR.