Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Haftung  des  Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände  für  einen
von  einem  Beamten  in  Ausübung  der  ihm  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  zugefügten
  Schaden.

8  609.

Im  Falle  der  Ersatzpflicht  nach  den  Vorschriften  der  §§  839,  1674,  1848
des  Bürgerlichen  Gesebuchs  haften  der  Staat,  die  Gemeinden  und  andere  Kommunalverbände
  für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung  der  ihnen  anuvertrauten  öffentlichen
  Gewalt  zugefügten  Schaden  wie  ein  Bürge.

Die  Vorschriften  über  die  Haftung  des  Staates  in  Grundbuchs=  und  Hinterlegungs=
  bezgw.  Depositensachen  bleiben  unberührt.

Ausländern  kann  die  Entschädigung  verweigert  werden,  wenn  nicht  nachgewiesen
  ist,  daß  in  dem  Heimathsstaale  des  Verletzten  einc  der  Vorschrift  des  Absatz
1  entsprechende  Haftung  gegenüber  Angehörigen  der  Deutschen  Bundesstaaten  anerkannt
  wird.

Die  Vorschriften  des  Art.  143  der  Strasprozeßordnung  vom  12.  September
1868  treten  außer  Kraft.

Abschnitt  III.

Vorschriften  zum  Sachenrechte.
Landesrechtliche  Eigenthumserwerbarten.
8  70.

Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  das  im  Grundbuch
  nicht  eingetragen  ist  und  auch  nach  der  Uebertragung  nicht  eingetragen  zu
werden  braucht,  ist  die  Einigung  des  Veräußerers  und  des  Enverbers,  zur  Belastung
  eines  solchen  Grundstücks  mit  einer  Dienstbarkeit  die  Einigung  des  Bestellers
und  des  Erwerbers  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung  erforderlich.

Die  Erklärungen  sind  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll  zu  geben  oder
bei  diesem  in  Form  einer  öffentlichen  Urkunde  einzureichen;  getreunte  Abgabe  der
Erllärungen  ist  zulässig.

wuge  Uebertragung  des  Eigenthums  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Jeittsstirnamm  erfolgen.
Enteignung.
6  71.

Wird  im  öffentlichen  Interesse  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  entzogen
oder  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  begründct  oder  aufgehoben,  so  tritt  die  Rechtsänderung
  ein,  sobald  die  dieselbe  aussprechende  Entscheidung  der  für  das  Verfahren