Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel  2.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  wird  in  Bezug  auf  den  in  Ihrem  Gebiete
  belegenen  Theil  dieser  Eisenbahn  die  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen
  Gsches  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,
beziehungsweise  die  dazu  ergangenen  und  noch  ergehenden  Abänderungen  und
Ergänzungen  gleichfalls  zur  Anwendung  bringen,  soweit  im  gegenwärtigen  Vertrage
  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist.

Artikel  3.
Die  Fürstlich  Opische  Regierung  wird  für  den  in  Ihr  Gebiet  fallenden
Theil  dieser  Eisenbahn  derjenigen  Gesellschaft,  welche  für  den  im  Preußischen
Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  die  Konzession  bereits  erhalten  hat,  auch  Ihrerseits
  die  Konzession  unter  gleich  günstigen  Bedingungen  ertheilen,  und  hierbei  für
die  betreffenden  Bahnanlagen  inderhals  des  Fürslichen  Gebietes  die  im  Königreich
  Preußen  geltenden  Bestimmungen  über  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Eisenbahnen  in  Wirksamkeit  setzen.

Artikel  4.

Bei  Ertheilung  der  Konzession  an  die  Gesellschaft  wird  die  Fürstlich
Lippische  Regierung  derselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Königlich  Preußischer  Seits
bestätigten  Gesellschafts-Statuten  auch  in  dem  Fürstlichen  Gebiete  die  Rechte  einer
Korporation  zugestehen.  Die  Gesellschaft  hat  jedoch  ihr  Domizil  und  den  Sitz
ihrer  Verwaltung  in  Preußen  zu  nehmen  und  in  Bezug  auf  alle  Maaßnahmen
und  Festsetzungen,  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die
Beaufsichtigung  und  Verwaltung  des  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,
lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  ressortiren.

Insbesondere  sollen  auch  die  Bestätigung  von  künftigen  Umgestaltungen
und  Abänderungen  der  Gesellschafts.  Statuten,  die  Genehmigung  von  Erweiterungen
  des  Unternehmens  und  der  Anlage  neuer  Stationen,  sowie  der  Aufnahme
von  Darlehen  und  der  Emission  neuer  Stamm-  und  Prioritätsaktien  oder
Prioritäts-Obligationen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allein  anheimgestellt
  bleiben.

Artikel  5.

Die  Genehmigung  und  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten
  Bauplanes  und  der  einzelnen  Bauentwürfe,  sowie  insbesondere  auch  die
Revision  und  Festsetzung  aller  Kostenanschläge,  bleibt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  vorbehalten.  Jedoch  son  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeübergänge,
  Brückendurchlässe,  Flußkorrektionen  und  Parallelwege  im  Fürstlich
Lippischen  Gebiete  den  dortigen  kompetenten  Behörden  zustehen.

Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,
sollen  nöhhigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien
  näher  bestimmt  werden.

Artikel  6.
Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Vahmköre
au