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Artikel 2.
Die Fürstlich Lippische Regierung wird in Bezug auf den in Ihrem Gebiete
belegenen Theil dieser Eisenbahn die Bestimmungen des Königlich Preußischen
Gsches über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.,
beziehungsweise die dazu ergangenen und noch ergehenden Abänderungen und
Ergänzungen gleichfalls zur Anwendung bringen, soweit im gegenwärtigen Vertrage
nicht ein Anderes vereinbart ist.
Artikel 3.
Die Fürstlich Opische Regierung wird für den in Ihr Gebiet fallenden
Theil dieser Eisenbahn derjenigen Gesellschaft, welche für den im Preußischen
Gebiete belegenen Theil der Bahn die Konzession bereits erhalten hat, auch Ihrerseits
die Konzession unter gleich günstigen Bedingungen ertheilen, und hierbei für
die betreffenden Bahnanlagen inderhals des Fürslichen Gebietes die im Königreich
Preußen geltenden Bestimmungen über die Expropriation von Grundeigenthum
für Eisenbahnen in Wirksamkeit setzen.
Artikel 4.
Bei Ertheilung der Konzession an die Gesellschaft wird die Fürstlich
Lippische Regierung derselben nach Maaßgabe ihrer Königlich Preußischer Seits
bestätigten Gesellschafts-Statuten auch in dem Fürstlichen Gebiete die Rechte einer
Korporation zugestehen. Die Gesellschaft hat jedoch ihr Domizil und den Sitz
ihrer Verwaltung in Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maaßnahmen
und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die
Beaufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen,
lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu ressortiren.
Insbesondere sollen auch die Bestätigung von künftigen Umgestaltungen
und Abänderungen der Gesellschafts. Statuten, die Genehmigung von Erweiterungen
des Unternehmens und der Anlage neuer Stationen, sowie der Aufnahme
von Darlehen und der Emission neuer Stamm- und Prioritätsaktien oder
Prioritäts-Obligationen der Königlich Preußischen Regierung allein anheimgestellt
bleiben.
Artikel 5.
Die Genehmigung und spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten
Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe, sowie insbesondere auch die
Revision und Festsetzung aller Kostenanschläge, bleibt der Königlich Preußischen
Regierung vorbehalten. Jedoch son die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge,
Brückendurchlässe, Flußkorrektionen und Parallelwege im Fürstlich
Lippischen Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zustehen.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet,
sollen nöhhigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien
näher bestimmt werden.
Artikel 6.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Vahmköre
au