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Reichsgesetz erforderlich und ausreichend.!) Beide
Körperschaften haben das Recht der Initiative.®) Von
dem Grundsatze, dass im Bundesrathe die einfache Majorität
für den Erlass eines Bundesgesetzes genüge, giebt
es jedoch zwei Ausnahmen:
ı. Verfassungsänderungen gelten als abgelehnt,
wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich
haben. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung,
durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten
in deren Verhältniss zur Gesammtheit festgestellt sind,
können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
abgeändert werden.?)
2. Bei der Gesetzgebung über Militärwesen und
Kriegsmarine und bei der Gesetzgebung über Zölle
und Verbrauchssteuern giebt, wenn im Bundesrathe
eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für
Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.!)
Diese Bestimmung hat materiell den Charakter
eines der Präsidialmacht eingeräumten Veto’s, der
Wortlaut der betreffenden Artikel ist aber gewiss nicht
unabsichtlich so gefasst, dass die Präsidialmacht keineswegs
die Stellung eines selbstständigen Factors gegenüber
Bundesrath und Reichstag einnimmt; die Meinungsverschiedenheit
erscheint vielmehr als ein Internum im
Schoosse des Bundesrathes, als eine Differenz im Kreise
1) Verfassung des deutschen Reiches Art. 5.
2) Verfassung des deutschen Reiches Art. 7 und 16, Art. 23.
3) Verfassung des deutschen Reiches Art. 78. — Ueber den letzteren
Punkt vergl. die Erörterungen unter No. 7 die Abänderung der Reichsverfassung.
II.
4) Verfassung des deutschen Reiches Art. 5 und 37.
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