Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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Reichsgesetz  erforderlich  und  ausreichend.!)  Beide
Körperschaften  haben  das  Recht  der  Initiative.®)  Von
dem  Grundsatze,  dass  im  Bundesrathe  die  einfache  Majorität
  für  den  Erlass  eines  Bundesgesetzes  genüge,  giebt
es  jedoch  zwei  Ausnahmen:

ı.  Verfassungsänderungen  gelten  als  abgelehnt,
  wenn  sie  im  Bundesrathe  14  Stimmen  gegen  sich
haben.  Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,
durch  welche  bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten
in  deren  Verhältniss  zur  Gesammtheit  festgestellt  sind,
können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
  abgeändert  werden.?)

2.  Bei  der  Gesetzgebung  über  Militärwesen  und
Kriegsmarine  und  bei  der  Gesetzgebung  über  Zölle
und  Verbrauchssteuern  giebt,  wenn  im  Bundesrathe
  eine  Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die  Stimme
  des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für
Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.!)
  Diese  Bestimmung  hat  materiell  den  Charakter
  eines  der  Präsidialmacht  eingeräumten  Veto’s,  der
Wortlaut  der  betreffenden  Artikel  ist  aber  gewiss  nicht
unabsichtlich  so  gefasst,  dass  die  Präsidialmacht  keineswegs
  die  Stellung  eines  selbstständigen  Factors  gegenüber
  Bundesrath  und  Reichstag  einnimmt;  die  Meinungsverschiedenheit
  erscheint  vielmehr  als  ein  Internum  im
Schoosse  des  Bundesrathes,  als  eine  Differenz  im  Kreise

1)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  5.

2)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  7  und  16,  Art.  23.

3)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  78.  —  Ueber  den  letzteren
Punkt  vergl.  die  Erörterungen  unter  No.  7  die  Abänderung  der  Reichsverfassung.
  II.

4)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  5  und  37.

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