Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen  alljährlich  für  die  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahn,  einschließlich  des  im  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  belegenen
Theiles  der  Bahn,  eine  Eisenbahnabgabe  berechnen,  Fschen  und  erheben,  und
von  dieser  Abgabe  an  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  unter  Mittheilung  des
Repartitionsplanes  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  sich  nach  dem  Verhältnisse
  berechnet,  in  welchem  die  Länge  des  im  Fürstlich  Lippischen  Staatsgebiete
liegenden  Theiles  der  Bahn  zu  der  Gesammtlänge  dieses  ganzen  Eisenbahn-Unternehmens
  steht.

Eine  Beiziehung  der  fraglichen  Unternehmung  zu  anderweiten  direkten
Staatssteuern  wird  im  Fürstenthum  Lippe  so  lange  und  insoweit  nicht  stattfinden,
  als  solches  im  Könmigreich  Preußen  nicht  geschieht.  Insbesondere  wird  die
Fürstlich  Lippische  Regierung  von  der  Gesellschaft,  welche  die  Konzession  in
Preußen  ohne  Auferlegung  einer  Konzessionsabgabe  erhalten  hat,  eine  solche  Abgabe
  auch  Ihrerseits  nicht  erheben.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  wird  von  den  auf  der  Bahn  das  Fürstliche
  Gebiet  passirenden  Transporten  niemals  eine  Durchgangsabgabe  erheben;
auch  sollen  hinsichtlich  der  transitirenden  Güter  und  Personen  im  Fürstlichen
Gebiete  niemals  den  Verkehr  irgendwie  erschwerende  zoll-  und  steueramtliche
Kontrolmaaßregeln  eintreten.

Artikel  12.

Der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Regelung  des
Verkehrs  zwischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung  der  Ihr
über  den  betreffenden  Theil  der  Bahn  nach  diesem  Vertrage  zustehenden  Hoheitsund
  Aufsichtsrechte  einen  ständigen  Kommissarius  zu  bestesten  Derselbe  hat  die
Beziehungen  seiner  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu
vertreten,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der
kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten
  territorialer  Natur,  welche  hiernach  von  jenem  Kommissarius  ressortiren,
  an  diesen  zu  wenden.

Artikel  13.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  wird  auf  dem  in  Ihrem  Gebiete  belegenen
Theile  dieser  Bahn  andere  Unternehmer  ohne  vorgängige  Verständigung  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  zulassen.

Artikel  14.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  von  der  Gesellschaft,  sei  es  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  F.  42.  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.)  oder  im  Wege  des
Vertrages  oder  aus  sonstigem  Rechtstitel  die  den  Gegenstand  des  gegenwärtigen
Vertrages  bildende  Eisenbahn  an  sich  bringen,  und  uu  diese  Weise  auch  in  Bezug
auf  den  im  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  in  alle  Rechte
und  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  eintreten,  so  soll  dadurch  die  Stellung  der
Fürstlich  Lippischen  Re  ierung  zu  dem  Unternehmen  keine  ungünstigere  werden,
als  wenn  dasselbe  im  Besitze  der  Gesellschaft  verblieben  wäre.  A

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