8 45 Die Rechtsfolgen der Pflichtverlezung von Beamten. 197
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der Gesetzgeber der zuständigen Stelle zur Beurteilung, nur beispielsweise werden
folgende Tatbestände angeführt, soweit die Handlung nicht als Verbrechen oder Vergehen
im Amte unter ein anderes Strafgesegz fällt:
wiederholte Versäumnis,
wiederholter Ungehorsam gegen die Anordnungen der Vorgesetzten.
widersetzliches und achtungswidriges Betragen gegen Vorgesetzte,
unziemliches und unsittliches Betragen, wenn dadurch Anstoß oder Aergernis
gegeben worden, z. V. Trunkenheit, Spiel, Schuldenumachen,
wiederholte harte, willkürliche und unpassende Behandlung der Untergebenen
und anderer Personen, mit denen der Staatsdiener in dienstliche Berührung kommt,
Verletzung der Pflicht der Verschwiegenheit,
pflichtwidrige Nachsicht der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen.
Die Disziplinarstrafen mit Ausnahme der Enthebung vom Amt werden nach
vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Vernehmung des Angeschuldigten und, soweit
nötig, fernerer Untersuchung von der vorgesetzten Dienstbehörde erkannt. Bezüglich
des Beweises ist diese an keine Form gebunden, nur muß dem Angeschuldigten
in dem Verfahren auf Verlangen Zeit und Gelegenheit zu einer schriftlichen
Erklärung gegeben werden. Gegen das Disziplinarerkenntnis ist Rekurs an die
nächste vorgesetzte Behörde zulässig. Die Strafe der Enthebung vom Amte lann nur
vom Dienstgerichte in dem Verfahren erkannt werden, das für die Entfernung aus
dem Amte vorgesehen ist (ogl. darüber weiter unten). Wer mit halbem Gehalt als
Wartegeld seines Amtes enthoben, ist im übrigen den zur Disposition Gestellten
gleichgestellt. Durch die Erkennung einer Ordnungs= oder Disziplinarstrafe wird
die gerichtliche Bestrafung und durch diese, wenn sie nicht wegen eines Verbrechens
oder Vergehens im Amte erfolgt ist, die Ordnungs= und Disziplinarstrafe nicht ausgeschlossen.
III. Entfernung aus dem Amte. Diese tritt ein wenn:
1. gegen einen Staatsdiener Zuchthausstrase oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder
Unfähigleit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von den ordentlichen Gerichten erkannt ist;
2. dersolbe in den Dienst eines andern Staates tritt;
3. derselbe ohne Erlaubnis des Großherzogs Aufträge anderer Regenten oder Regierungen
annimmt und vollzieht oder ohne solche Erlaubnis von denselben Gehaltsbezüge oder Remuneralionen
annimmt, es sei denn, daß wegen Unerheblichleit des Falles eine Disziplinarstrafe für genügend
erachtet wird;
4. derselbe ohne Erlaubnis des Staatsministeriums einen Erwerbszweig ergreift und der
Aufforderung, denselben aufzugeben, innerhalb der vorzuschreibenden Frist keine Folge leistet;
5. derselbe sich so unwürdig oder so pflichtvergessen erweist oder durch eigene grobe Verschuldung
zur Wahrnehmung seines Dienstes so unfähig geworden ist, daß sein Verbleiben mit dem Zwecke,
der Ordnung und dem Ansehen des Dienstes unverträglich ist;
6. cin Mitglied einer Kollegialbehörde durch Heirat zu einem andern Mitglied derselben Vehörde
in das Verhältnis cines Sliefvaters, Stiesschwiegervaters, Stiefschwiegersohnes, Schwicgersohnes
oder Schwagers tritt 1).
Wer aus einem dieser Gründe aus dem Dienste entfernt ist, verliert sein Diensteinkommen,
den Anspruch auf Ruhegehalt und den Titel. Bei der Schwere dieser
Strafe ist für ihre Verhängung ein prozessual genau geregeltes Verfahren vorgesehen.
1) Dieser lebte Grund ist unler g in den Art. 70 §51 des Beamtengesebes eingeschoben durch
das Gesetz vom 12. März 1879 im GBl. für Old. Bd. 25 S. 133. Dagegen ist der in Art. 70 K
unter l genannte Grund mit Aufhebung der Kautionen in Wegfall gekommen.