Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

8  45  Die  Rechtsfolgen  der  Pflichtverlezung  von  Beamten.  197

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der  Gesetzgeber  der  zuständigen  Stelle  zur  Beurteilung,  nur  beispielsweise  werden
folgende  Tatbestände  angeführt,  soweit  die  Handlung  nicht  als  Verbrechen  oder  Vergehen
  im  Amte  unter  ein  anderes  Strafgesegz  fällt:

wiederholte  Versäumnis,

wiederholter  Ungehorsam  gegen  die  Anordnungen  der  Vorgesetzten.

widersetzliches  und  achtungswidriges  Betragen  gegen  Vorgesetzte,

unziemliches  und  unsittliches  Betragen,  wenn  dadurch  Anstoß  oder  Aergernis
gegeben  worden,  z.  V.  Trunkenheit,  Spiel,  Schuldenumachen,

wiederholte  harte,  willkürliche  und  unpassende  Behandlung  der  Untergebenen
und  anderer  Personen,  mit  denen  der  Staatsdiener  in  dienstliche  Berührung  kommt,

Verletzung  der  Pflicht  der  Verschwiegenheit,

pflichtwidrige  Nachsicht  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen.

Die  Disziplinarstrafen  mit  Ausnahme  der  Enthebung  vom  Amt  werden  nach
vorgängiger  mündlicher  oder  schriftlicher  Vernehmung  des  Angeschuldigten  und,  soweit
  nötig,  fernerer  Untersuchung  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  erkannt.  Bezüglich
  des  Beweises  ist  diese  an  keine  Form  gebunden,  nur  muß  dem  Angeschuldigten
  in  dem  Verfahren  auf  Verlangen  Zeit  und  Gelegenheit  zu  einer  schriftlichen
Erklärung  gegeben  werden.  Gegen  das  Disziplinarerkenntnis  ist  Rekurs  an  die
nächste  vorgesetzte  Behörde  zulässig.  Die  Strafe  der  Enthebung  vom  Amte  lann  nur
vom  Dienstgerichte  in  dem  Verfahren  erkannt  werden,  das  für  die  Entfernung  aus
dem  Amte  vorgesehen  ist  (ogl.  darüber  weiter  unten).  Wer  mit  halbem  Gehalt  als
Wartegeld  seines  Amtes  enthoben,  ist  im  übrigen  den  zur  Disposition  Gestellten
gleichgestellt.  Durch  die  Erkennung  einer  Ordnungs=  oder  Disziplinarstrafe  wird
die  gerichtliche  Bestrafung  und  durch  diese,  wenn  sie  nicht  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  im  Amte  erfolgt  ist,  die  Ordnungs=  und  Disziplinarstrafe  nicht  ausgeschlossen.


III.  Entfernung  aus  dem  Amte.  Diese  tritt  ein  wenn:

1.  gegen  einen  Staatsdiener  Zuchthausstrase  oder  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder
Unfähigleit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  den  ordentlichen  Gerichten  erkannt  ist;

2.  dersolbe  in  den  Dienst  eines  andern  Staates  tritt;

3.  derselbe  ohne  Erlaubnis  des  Großherzogs  Aufträge  anderer  Regenten  oder  Regierungen
annimmt  und  vollzieht  oder  ohne  solche  Erlaubnis  von  denselben  Gehaltsbezüge  oder  Remuneralionen
  annimmt,  es  sei  denn,  daß  wegen  Unerheblichleit  des  Falles  eine  Disziplinarstrafe  für  genügend
  erachtet  wird;

4.  derselbe  ohne  Erlaubnis  des  Staatsministeriums  einen  Erwerbszweig  ergreift  und  der
Aufforderung,  denselben  aufzugeben,  innerhalb  der  vorzuschreibenden  Frist  keine  Folge  leistet;

5.  derselbe  sich  so  unwürdig  oder  so  pflichtvergessen  erweist  oder  durch  eigene  grobe  Verschuldung
  zur  Wahrnehmung  seines  Dienstes  so  unfähig  geworden  ist,  daß  sein  Verbleiben  mit  dem  Zwecke,
der  Ordnung  und  dem  Ansehen  des  Dienstes  unverträglich  ist;

6.  cin  Mitglied  einer  Kollegialbehörde  durch  Heirat  zu  einem  andern  Mitglied  derselben  Vehörde
  in  das  Verhältnis  cines  Sliefvaters,  Stiesschwiegervaters,  Stiefschwiegersohnes,  Schwicgersohnes
  oder  Schwagers  tritt  1).

Wer  aus  einem  dieser  Gründe  aus  dem  Dienste  entfernt  ist,  verliert  sein  Diensteinkommen,
  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt  und  den  Titel.  Bei  der  Schwere  dieser
Strafe  ist  für  ihre  Verhängung  ein  prozessual  genau  geregeltes  Verfahren  vorgesehen.

 

1)  Dieser  lebte  Grund  ist  unler  g  in  den  Art.  70  §51  des  Beamtengesebes  eingeschoben  durch
das  Gesetz  vom  12.  März  1879  im  GBl.  für  Old.  Bd.  25  S.  133.  Dagegen  ist  der  in  Art.  70  K
unter  l  genannte  Grund  mit  Aufhebung  der  Kautionen  in  Wegfall  gekommen.