Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913  319

29.

In  den  Sammelmolkereien  muß  derart  Buch  geführt  werden,  daß  jederzeit
ersichtlich  ist,  aus  welchen  Gehöften  und  in  welcher  Menge  täglich  Milch  zur  Verarbeitung
  angeliefert  wird,  sowie  in  welche  Gehöfte  täglich  Molkereirückstände  zur
weiteren  Verwertung  in  Viehhaltungen  abgegeben  werden.  Die  Bücher  sind  den
mit  der  Aufsicht  über  die  Molkerei  beanftragten  Beamten  auf  Verlangen  zur  Einsicht
  vorzulegen.

8  30.

1.  Eröffnung  und  Einstellung  des  Betriebs  einer  Sammelmolkerei  sind  der
Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

2.  Die  Sammelmolkereien  unterliegen  der  Beaussichtigung  durch  die  beamteten
Tierärzte.

3.  Hierbei  ist  die  Durchführung  der  nach  §  28  vorgeschriebenen  Erhitung
durch  regelmäsige  Besichtigung  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  der  Sammelmolkereien
  und  durch  Prüsung  entnommener  Proben  von  Milch  und  Milchrückständen
sicherzustellen.  Auch  ist  die  Beachtung  der  Vorschriften  der  §§  25,  27,  29  zu
prüfen.

4.  Es  bleibt  vorbehalten,  weitere  Bestimmungen  über  die  Beaussichtigung
zu  treffen.

7.  Verkehr  und  Handel  mit  Vieh  im  Umherzlehen.
17  Nr.  6  des  Gesehes.)
*  31.

Das  Umherziehen  mit  Zuchtheugsten  zum  Decken  von  Stuten  kann  von  dem
Landratsamt  verboten  werden.

8  32.

Für  den  Handel  mit  Vieh  ohne  vorgängige  Bestellung  kaun  vom  Landratsamt
  angeordnet  werden,  daß  der  Verkauf  anßerhalb  des  Gemeindebezirks  der  gewerblichen
  Niederlassung  des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen  nur
an  bestimmten  Verkaufspläten  (Standort,  Stall  usw.)  stattsinden  und  daß  bei
diesem  Handel  beim  Aufsuchen  von  Bestellungen  Vieh  nicht  mitgeführt  werden
darf.  Das  Landratsamt  kann  ferner  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  anordnen,
daß  das  bei  dem  Handel  im  Umherziehen  mitgeführte  Vieh  einer  regelmäßigen
amtstierärztlichen  Untersuchung  unterliegt.