Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Messung  in  sein  Malzregister  und  in  den  Begleitschein  unter  Angabe  des  Tags  und  der
Stunde  der  Ankunft  einzutragen,  das  Malz  bald  möglichst  zu  schroten,  den  Begleitschein
aber  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  Abfuhr  bei  dem  Malzregister  aufzubewahren.

Bei  der  ebenfalls  in  thunlichster  Kürze  nach  der  Schrotung  zu  bewirkenden  Abfuhr
des  Malzes  ist  sofort  der  Begleitschein,  nachdem  zuvor  in  demselben,  sowie  in  dem  Malzkegister
  Tag  und  Stunde  der  Abfuhr  vorgemerkt  seyn  wird,  dem  Führer  des  Malzes  wieder
  zur  Hand  zu  stellen.

5)  Wenn  ein  Angestellter  der  Steuerverwaltung  geschrotenes  Malz  in  der  Mühle,  oder
auf  dem  Weg  von  da  zurück,  betritt,  so  kann  er  dessen  Nachmeß,  unter  Zuziehung  des
Müllers  oder  Malzeigenthümers  oder  eines  Zeugen,  vornehmen  lassen.

Das  im  Anstandsfall  zu  unterstellende  Maaßverhältniß  des  geschrotenen  zum  ungeschrotenen
  Malz  wird  mit  Berücksichtigung  der  Schrotungsart  nach  Vernehmung  von  Sachverständigen
  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  bestimmt.

Art.  11.

1)  Die  Erwerbung  und  der  Besitz  einer  Privatschrotmühle  oder  sonstigen  Maschine,

auf  welcher  Malz  geschroten  werden  kann,  ist,  wo  solcher  nicht  schon  vor  Erscheinung  des

irtbschafts-Abgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827  mit  einer  Bierbrauerei  in  dinglicher  Eigenchast
  verbunden  war,  von  besonderer  Erlaubniß  der  pöberen  Steuerbehörde  abhängig,
velche  nur  für  die  Person  unter  den  für  die  Sicherung  der  Abgabe  erforderlichen  Bedinhungen
  ertheilt  wird.

2)  Privatschrotmühlen  und  Schrotmaschinen  stehen,  mögen  sie  vor  oder  nach  Erscheidung
  des  Wirtbschafts-Abgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827  errichtet  worden  seyn,  unter

erschluß  des  Ortssteuerbeamten  und  dürfen  nur  in  Anwesenheit  eines  von  dem  Bezirkskueramt
  zu  bestellenden  und  zu  verpflichtenden  Aufsehers  benützt  werden.

Die  Kosten  dieser  Controle  werden  von  der  Cameralamtskasse  vorgeschossen  und  über
bzug  der  tarifmäßigen  Gebühr  des  Müllers  (Art.  9,  Abs.  1)  von  dem  Inhaber  der

rtivatmuͤhle  oder  Schrotmaschine  wieder  zum  Einzug  gebracht.
M  Für  Prioatschrotmühlen  und  Schrotmaschinen  ist  ein  biezu  geeigneter  volljähriger
#  ann  von  gutem  Leumund,  welcher  mit  dem  Inhaber  der  Muͤhle  nicht  im  ersten  oder
ͤweiten  Grad,  nach  bürgerlicher  Berechnung,  verwandt  oder  verschwägert  seyn  darf,  als
alzbrecher  aufzustellen,  welcher  die  Stelle  des  Müllers  vertritt.
Der  Inhaber  ist  für  den  Malzbrecher  haftungspflichtig.