1913 15!
Gesetzlammlung
ür das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: ** berressend die Zerschlagung von Grundbes. S. 151
AXVIII. Gesetz
vom 3. März 1913,
betreffend die Zerschlagung von Grundbesitz.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
81.
Jede Zerschlagung land= oder forstwirtschaftlich genutzten Grundbesites bedarf Genramlder
Genehmigung. (6 5.) zungepiuich.
Diese wird nur dann versagt, wenn die Zerschlagung zum offensichtlichen
Schaden der Beteiligten gereichen oder die allgemeinen volks= oder landwirtschaftlichen
Interessen beeinträchtigen würde.
§ 2.
Eine Zerschlagung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor:
1. wenn Grundstücke von zusammen nicht mehr als 3 ha Flächeninhalt
vom Eigentümer ohne Mitwirkung einer Person, die den Handel mit
Grungstücken gewerbsmäßig betreibt (Güterhändler), stückweise veräußert
werden;
Ausgegeben in Mudolfladt am 1. April 1913.
Fa##l. Schwarzb.-- Nudolft. Gesehsammlung I.XXIV. 21