Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

1913  15!

Gesetzlammlung

ür  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

11.  Stück  vom  Jahre  1913.

Inhalt:  **  berressend  die  Zerschlagung  von  Grundbes.  S.  151

AXVIII.  Gesetz
vom  3.  März  1913,
betreffend  die  Zerschlagung  von  Grundbesitz.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums,  sowie  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:

81.

Jede  Zerschlagung  land=  oder  forstwirtschaftlich  genutzten  Grundbesites  bedarf  Genramlder
  Genehmigung.  (6  5.)  zungepiuich.

Diese  wird  nur  dann  versagt,  wenn  die  Zerschlagung  zum  offensichtlichen
Schaden  der  Beteiligten  gereichen  oder  die  allgemeinen  volks=  oder  landwirtschaftlichen
  Interessen  beeinträchtigen  würde.

§  2.
Eine  Zerschlagung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  liegt  nicht  vor:
1.  wenn  Grundstücke  von  zusammen  nicht  mehr  als  3  ha  Flächeninhalt
vom  Eigentümer  ohne  Mitwirkung  einer  Person,  die  den  Handel  mit
Grungstücken  gewerbsmäßig  betreibt  (Güterhändler),  stückweise  veräußert

werden;
Ausgegeben  in  Mudolfladt  am  1.  April  1913.

Fa##l.  Schwarzb.--  Nudolft.  Gesehsammlung  I.XXIV.  21