Full text : Die Vorbildung der höheren Verwaltungs-Beamten in Preußen.

14  Wolter:  Die  Vorbildung  der  höheren  Verwaltungsbeamten  in  Preußen.

Berhällmissen  durch  eine  gründliche  Praxis  in  der  Kommunal-Verwaltung
  selbst  vertrauter  geworden.

Elaborate  z.  B.,  wie  die  beiden  Verordnungen  vom  9.  Februar
1849,  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten  und  von  Gewerberäthen  betreffend,
  wären  dann  gewiß  niemals  zu  Gesetzeskraft  gelangt.

Von  unmittelbarerem  Interesse  für  den  höheren  Verwaltungsbeamten
sind  nun  aber  diejenigen  Dienstzweige,  in  denen  die  Kommunalbehörden
als  Elementar-Instanz  der  Staatsverwaltung  fungiren.

Es  gehört  hierher  das  weitverzweigte  Gebiet  der  Polizei,  welche
der  Bürgermeister  bzw.  sein  Stellvertreter  Namens  des  Staates  zu
verwalten  hat,  sodann  die  Erhebung  resp.  auch  die  Einschätzung  der
direkten  Steuern  (Klassen-,  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer)  und
endlich  die  vielfachen,  dem  Staate  selbst  vorbehaltenen  Verwaltungsweige,
  in  denen  die  Lokalverhandlungen  von  der  Bezirks-Regierung
sast  regelmäßig  den  Landräthen  oder  Magisträten  übertragen  werden.
Von  besonderer  Wichtigkeit,  soweit  sie  den  Kommunalbehörden  kompetiren,
  sind  die  Steuern,  von  deren  Einschätzung  und  Erhebung  die  betreffenden
  Departementsräthe  gegenwärtig  aus  eigener  Anschauung  gar
keine  Kenntniß  haben,  während  sie  oft  genug  die  Einschätzung  ledigkich
im  Hinblick  auf  die  Schablone  der  Bessteuesungsmerkmale  bemängeln,
ohne  Rücksicht  zu  nehmen  auf  die  mit  den  persönlichen  und  Vermögensverhältuissen
  der  Steuerpflichtigen  meist  genau  bekannte  Einschähungs-Kommission.
  Das  Wesentliche  bei  der  Verwaltung,  namentlich  der
Klassen=  und  der  Gewerbesteuer  ruht  in  den  Händen  der  Kommunal=Behörde
  (bezüglich  des  platten  Landes  zum  Theil  in  den  Händen  des
Landraths)  nährend  die  Funktionen  der  Regierung  sich  größtentheils  nur
auf  die  Kontrole  des  Geschäfteganges  und  die  von  Subalternen  bewirkten
kalkulatorischen  Prüfungen  beschränken.

Was  den  Eintritt  der  Referendarien  bei  den  Kommunal-Verwaltungen
  betrifft,  so  erfolgt  dieser  am  zweckmäßigsten  im  Frühjahr.  Es
sind  alsdann  die  Massen-Arbeiten,  welche  in  der  Regel  das  vierte  und
das  erste  Kalender-Quartal  ausfüllen,  bewältigt  und  der  angehende  in
den  Geschäften  noch  ganz  unbewanderte  Beamte  kann  sich  daher  mit
mehr  Muße  orientiren,  auch  haben  die  Magistrats-Mitglieder  selbst  mehr
Zeit,  sich  der  Unterweisung  des  Ersteren  zu  widmen.  Daß  die  Referendarien
  nicht  nur  an  den  Magistrats-,  sondern  auch  an  den  Sitzungen
der  städtischen  Deputationen  und  der  Stadtverordneten,  sowie  an  den
Einschätzungen  zur  Kommunal-,  Klassen=  und  Gewerbesteuer  Theil  nehmen
und  daß  sie  daneben  in  Erstattung  auch  wichtigerer  Berichte  und  im
mündlichen  Vortrage  geübt  werden,  ist  unerläßlich.

Die  Dauer  der  Beschäftigung  bei  einer  und  derselben  Kommunal=Verwaltung
  ist  auf  mindestens  ein  Jahr  festzustellen,  wird  aber  jedenfalls
  im  Interesse  einer  gründlichen  Ausbildun  fweckmäßig  auf  anderthalb
  Jahr  bemessen,  doch  würde  das  letzte  ba  be  Jahr  auch  in  einer
anderen  Stadt  verwendet  werden  können,  wenn  sich  in  letzterer  Geschäftszweige
  (z.  B.  eine  Forstverwaltung,  ein  Deichverband,  ausgedehnterer
  Gewerbebetrieb  2c.)  finden  sollten,  die  in  der  ersteren  nicht
vorhanden  waren.