14 Wolter: Die Vorbildung der höheren Verwaltungsbeamten in Preußen.
Berhällmissen durch eine gründliche Praxis in der Kommunal-Verwaltung
selbst vertrauter geworden.
Elaborate z. B., wie die beiden Verordnungen vom 9. Februar
1849, die Errichtung von Gewerbegerichten und von Gewerberäthen betreffend,
wären dann gewiß niemals zu Gesetzeskraft gelangt.
Von unmittelbarerem Interesse für den höheren Verwaltungsbeamten
sind nun aber diejenigen Dienstzweige, in denen die Kommunalbehörden
als Elementar-Instanz der Staatsverwaltung fungiren.
Es gehört hierher das weitverzweigte Gebiet der Polizei, welche
der Bürgermeister bzw. sein Stellvertreter Namens des Staates zu
verwalten hat, sodann die Erhebung resp. auch die Einschätzung der
direkten Steuern (Klassen-, Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer) und
endlich die vielfachen, dem Staate selbst vorbehaltenen Verwaltungsweige,
in denen die Lokalverhandlungen von der Bezirks-Regierung
sast regelmäßig den Landräthen oder Magisträten übertragen werden.
Von besonderer Wichtigkeit, soweit sie den Kommunalbehörden kompetiren,
sind die Steuern, von deren Einschätzung und Erhebung die betreffenden
Departementsräthe gegenwärtig aus eigener Anschauung gar
keine Kenntniß haben, während sie oft genug die Einschätzung ledigkich
im Hinblick auf die Schablone der Bessteuesungsmerkmale bemängeln,
ohne Rücksicht zu nehmen auf die mit den persönlichen und Vermögensverhältuissen
der Steuerpflichtigen meist genau bekannte Einschähungs-Kommission.
Das Wesentliche bei der Verwaltung, namentlich der
Klassen= und der Gewerbesteuer ruht in den Händen der Kommunal=Behörde
(bezüglich des platten Landes zum Theil in den Händen des
Landraths) nährend die Funktionen der Regierung sich größtentheils nur
auf die Kontrole des Geschäfteganges und die von Subalternen bewirkten
kalkulatorischen Prüfungen beschränken.
Was den Eintritt der Referendarien bei den Kommunal-Verwaltungen
betrifft, so erfolgt dieser am zweckmäßigsten im Frühjahr. Es
sind alsdann die Massen-Arbeiten, welche in der Regel das vierte und
das erste Kalender-Quartal ausfüllen, bewältigt und der angehende in
den Geschäften noch ganz unbewanderte Beamte kann sich daher mit
mehr Muße orientiren, auch haben die Magistrats-Mitglieder selbst mehr
Zeit, sich der Unterweisung des Ersteren zu widmen. Daß die Referendarien
nicht nur an den Magistrats-, sondern auch an den Sitzungen
der städtischen Deputationen und der Stadtverordneten, sowie an den
Einschätzungen zur Kommunal-, Klassen= und Gewerbesteuer Theil nehmen
und daß sie daneben in Erstattung auch wichtigerer Berichte und im
mündlichen Vortrage geübt werden, ist unerläßlich.
Die Dauer der Beschäftigung bei einer und derselben Kommunal=Verwaltung
ist auf mindestens ein Jahr festzustellen, wird aber jedenfalls
im Interesse einer gründlichen Ausbildun fweckmäßig auf anderthalb
Jahr bemessen, doch würde das letzte ba be Jahr auch in einer
anderen Stadt verwendet werden können, wenn sich in letzterer Geschäftszweige
(z. B. eine Forstverwaltung, ein Deichverband, ausgedehnterer
Gewerbebetrieb 2c.) finden sollten, die in der ersteren nicht
vorhanden waren.