Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zugsweise  Befriedigung  nur  insoweit  statt,  als  ein  solcher  den  aus  dem  abgelösten
Rechte  stammenden  fälligen  Forderungen  bisher  zugestanden  hat.  "%

Die  Minister  der  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  der  Justiz
werden  ermächtigt,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene  Hypothekenverfassung  den
Behörden  die  näheren  Anweisungen  zu  ertheilen,  welche  zur  Sicherung  der  Rechte
der  Renten-  und  Kapitalsempfänger  und  deren  Realberechtigten  erforderlich  sind.

§.  22.

Die  Grundsteuern  und  öffentlichen  Lasten  verbleiben  auf  den  Grundstücken,

auf  welchen  sie  vor  der  Auseinandersetzung  gehaftet  haben.  «

Erfolgt  ein  Umtausch  grundsteuerfreier  oder  bevorzugter  Grundstücke  gegen
vollbesteuerte  Grundstücke,  so  treten  die  letzteren  dadurch  in  die  Klasse  der  grundsteuerfreien
  oder  bevorzugten  über.

In  den  Gemarkungen,  in  welchen  eine  Umlegung  von  Grundstücken  stattfindet,
  kann  gleichzeitig  mit  der  Ausführung  derselben  unter  Genehmigung  der
Steuerbehörde  der  Gesammtbetrag  derjenigen  Grundsteuer,  welcher  von  den  der
Umlegung  unterworfenen  Grundstücken  bis  dahin  entrichtet  worden  ist,  auf  die
Landabfindungspläne  anderweitig  nach  den  für  die  Auseinandersetzung  angewandten
Reinerträgen  vertheilt  werden.

Bei  der  Auseinandersetzung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  findet
weder  eine  Ermäßigung  der  Abfindung  wegen  der  den  servitutpflichtigen  Grundstücken
  auferlegten  oder  aufmerlegenden  Grundsteuern,  noch  auch  eine  Umschreibung
  der  von  den  servitutberechtigten  Grundstücken  für  die  abgelösten  Dienstbarkeitsrechte
  zu  entrichtenden  Steuern  auf  die  verpflichteten  Grundstücke  statt.

Dagegen  haben  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  die
Servitutberechtigten  die  nach  Vorschrift  des  F.  16.  und  folgende  des  Nassauischen
Steueredikts  vom  10./14.  Februar  1809.  von  dem  Inhaber  des  belasteten  Grundstücks
  für  die  Dienstbarkeitsrechte  mit  Vorbehalt  des  Rückgriffs  bezahlten  Grundsteuern
  dem  letzteren  in  denselben  Terminen  wie  bisher  bis  zu  dem  Zeitpunkte
zu  erstatten,  wo  in  Folge  der  durch  F.  3.  der  Verordnung  vom  11.  Mai  1867.
(Gesetz=  Samml.  S.  593.)  angeordneten  anderweiten  Veranlagung  der  Grundsteuer
  von  den  Liegenschaften  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.
(Gesetz=  Samml.  S.  253.)  die  bisherige  Nassauische  Grundsteuer  sowohl  von  den
Gunndstücken  als  von  den  Dienstbarkeitsrechten  in  Wegfall  kommt.

.  23.

Nießbraucher  müssen  sich  mit  dem  Genusse  der  Abfindung  begnügen.

Pächter  müssen  sich  mit  der  Nutzung  der  Landabfindung  begnügen,  ihnen
fallen  die  Entschädigungen  für  vorübergehende  Nachtheile  zu  insoweit  sie  sich
nicht  über  die  Pachtzeit  hinaus  erstrecken;  auch  müssen  die  Verpächter  die  Anlegung
  der  erforderlichen  Wege,  Gräben,  Tränken  und  Einfriedigungen  der
Grundstücke  bewirken  oder  den  Pächtern  die  dafür  gemachten  Auslagen  erstatten.

Eine  Rentenentschädigung  bezieht  während  der  Pachtzeit  der  Pächter,  und
bei  einer  Kapitalentschädigung  ist  er  berechtigt,  deren  Zinsbetrag  zu  fünf  Prozent
von  der  jährlichen  Pachtzahlung  nach  Verhältniß  der  kontraktlichen  Zahlungstermine
  abzuziehen.

Jahshnng  1850.  (Nr.  7383.)  71  Will