Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Gefangenen  unter  entsprechender  Mitwirkung  des  Festungs-Gouverneurs  2c.  —  nach  den  darüber  vom  Kriegs-Ministerium
  zu  erlassenden  besonderen  Vorschriften.
13)  Die  großen  Shiungegefänhaist  haben  ihre  eigene  Verwaltung  nach  den  darüber  vom  Kriegs-Ministerium
  zu  erlassenden  besonderen  Vorschriften.
14)  Der  Inspekteur  besichtigt  die  großen  Festungsgefängnisse  alljährlich  einmal  und  berichtet  über
das  Ergebniß  an  das  Allgemeine  Kriegs-Departement.  Zu  außerordentlicher  Inspizirung  einzelner  2
gefängnisse  kann  Letzteres  die  Genehmigung  ertheilen.
Mit  den  regelmäßigen  Besichtigungen  ist  in  zwesährigem  Turnus  die  Musterung  (M.-Str.-R.
88.  146  und  147)0  zu  verbinden.  Die  Musterungs-Kommission  besteht  aus:
a.  dem  Inspekteur,
b.  dem  auf  Antrag  des  Inspekteurs  Seitens  der  Intendantur  abznordnenden  Intendantureamten



Die  Verhandlung  über  das  Musterungsgeschäft  ist  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  bezüglichen
Vorschriften  der  Intenkätn  für  das  Geschäft  bes  st  n  un  bei  ves  Truppen  im  Ficke  aufznehmen
und  Seitens  des  Inspekteurs  dem  Allgemeinen  Kriegs-Departement  usende.  Vorschläge  zur  Verwendung
disponibler  Mittel  in  den  Selbstbewirthschaftungs-Fonds  (M.-Str.-R.  §.  137,  letzter  Absag)  sind  in  die
Musterungs-Verhandlung  einzufügen.

„%  Wenn  bei  einem  großen  Militär-Gefängniß,  bei  welchem  sich  außer  dem  Vorstande  kein  zweiter
Offizier  befindet,  der  Vorstand  erkrankt  oder  beurlaubt  wird  oder  wenn  dessen  Stelle  vakant  wird,  so  kommandirt
  der  Festungs-Gouverneur  2c.  auf  hierlber  erstattete  Meldung  einen  geeigneten  Offizier  der  Garnison
zur  Vertretung  und  macht  denselben  dem  Inspekteur  namhaft.

16)  einer  vom  Feinde  eingeschlossenen  und  belagerten  Festung  gehen  die  Befugnisse  des  Inspekteurs
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en  uß  von  Kapitulationen  zur  Ergänzung  des  ständigen  Aufsichts-Personals  tigt
der  Inspekteur.  In  Bezug  auf  die  zu  diesem  Personal  sehtri  Lnbiroffbee:  verfügt  dehell  die  Beförderungen
  zu  Sergeanten  und  Feldwebeln  und  ertheilt  die  Erlaubniß  zur  Verheirathung.

Die  Feldwebel  werden  zunächst  aus  dem  ständigen  Aufsichts-Personal  entnommen.  Befindet  sich
unter  demselben  keine  geeignete  Persönlichkeit,  so  beantragt  der  Inspekteur  die  Ueberweisung  einer  solchen  bei
dem  territorialen  General-KRommando.

III.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  le#nen  Festungsgefängnisse.

1)  Die  Vorstände  der  kleinen  Festungs  Ffängiisse  haben  dem  Inspekteur,  außer  den  Vierteljahrs=Rapporten
  —  ..  unter  I.  No.  10.  —  alle  statistischen  Nachweisungen,  welche  derselbe  fordert,  einzusenden,  sowie
  ihm  jeverzeit  über  Belegungsfähigkeit  und  Stärke  des  Gefängnisses  Auskunft  zu  ertheilen.  ·  .
Die  Musterung  der  kleinen  Festungsgeföngnisse  (M.-Str.-N.  8.  146  und  147)  erfolgt  in  zweijährigem
  Turnus  durch  den  Inspekteur  und  einen  auf  Antrag  desselben  Seitens  der  Intendantur  abzuordnenden
Intendantur-Beamten  als  Musterungs-Kommission.  Die  Termine  der  Musterung  bestimmt  der  Infpekteur
nach  Einvernehmen  mit  der  Intendantur  und  auf  Grund  des  dem  Allgemeinen  Kriegs-Departement  zur  Genehmigung
  vorzulegenden  Reiseplanes.

ie  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  147  bezw.  Beilage  13  des  M.-Str.-R.  aufzunehmende

Musterungs-Verhandlung  gelangt  von  dem  Inspekteur  an  den  Festungs-Gouverneur  2c.  und  von  diesem  an

das  General-Kommando,  welches  dieselbe  nebst  den  Beilagen  begutachtet  dem  Kriegs-Ministerium  einsendet.

IV.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Festungsgefängnisse  für  Offiziere  2c.  bezw.  der
oa  lich  der  Pegsg  enk

Der  Inspekzeur  nimmt  im  zweijährigen  Turnus  bei  Gelegenheit  seiner  jährlichen  Rundreisen  von  den
Einrichtungen  der  Festungsgefän  nse  für  er  2c.  bezw.  der  ghest  wier  soegeen  daeor  knstalten  als
Spezial-Beauftragter  des  Kriegs-Ministeriums,  Allgemeines  Kriegs-Departement,  Kenntniß  und  berichtet  diesem
Üüber  den  Zustand  dieser  Anstalten.

V.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Arbeiter-Abtheilungen.

A  die  Arbeiter-Abtheilungen  finden  die  für  die  großen  Festungsgefängnisse  unter  II.,  1,  2,  4,  6,
11,  12,  14  bis  17  gegebenen  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung  (vergl.  auch  I.,  6,  8,  9,  11,  12).

Außerdem  erleidet  das  Regulativ,  betreffend  die  Arbeiter-Abtheilungen,  vom  19.  Mai  1866,  noch
folgende  Abänderungen.