Contents : Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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Einwendungen,  die  nicht  sofort  durch  Berichtigung  der  Liste
von  der  Ortsbehörde  erledigt  werden,  sind  von  dieser  unverzüglich
der  ihr  vorgesetzten  Behörde  einzuberichten  und  von  der  letzteren
binnen  drei  Wochen  nach  Ablauf  der  Einwendungsfrist  mit  dem
zuständigen  Bezirks=  oder  Kreisausschusse  zu  entscheiden.

Die  Liste  ist,  soweit  die  Entscheidung  es  anordnet,  zu  berichtigen
  und  sodann  abzuschließen.

IV.  Wahlverfahren.
#  20.

Der  Wahlvorsteher  hat  die  Abgrenzung  des  Wahlbezirkes
sowie  Ort  und  Zeit  der  Wahl  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

Außerdem  ist  jedem  Wähler  durch  Vermittelung  der  Ortsbehörde
  zwei  Tage  vor  der  Wahl  eine  kurze  Nachricht  über  Zeit
und  Ort  der  Wahl  sowie  über  die  Zahl  der  ihm  zustehenden
Stimmen  mit  der  Aufforderung  zuzufertigen,  von  seinem  Wahlrechte
  Gebrauch  zu  machen.  Von  der  Erfüllung  dieser  Vorschrift
ist  indessen  die  Gültigkeit  der  Wahl  nicht  abhängig.

8  21.

Der  Wahlvorsteher  ernennt  mindestens  drei  und  höchstens
sechs  Wähler  seines  Wahlbezirks  zu  Wahlgehilfen,  die  mit  ihm
und  dem  ebenfalls  von  ihm  zu  bestellenden  Protokollführer  den
Wahlvorstand  bilden.

Die  Wahlgehilfen  und  der  Protokollführer  sind  vom  Wahl—
vorsteher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  zu  verpflichten.

Während  der  Wahlhandlung  muß  stets  mindestens  die  Hälfte
der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.

Der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  sollen  sich  während
der  Wahlhandlung  nicht  gleichzeitig  entfernen.  Verläßt  einer
von  ihnen  vorübergehend  das  Wahllokal,  so  ist  mit  seiner  zeit—
weiligen  Vertretung  ein  anderes  Mitglied  des  Wahlvorstandes
zu  beauftragen.

Die  Gültigkeit  der  Wahlhandlung  ist  von  der  Beobachtung
der  Vorschriften  in  Absatz  1  bis  4  nicht  abhängig.

822.
Das  Wahlrecht  ist  persönlich  und  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln
  auszuüben.