Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

308  II.  Gesetz  über  den  Elementarunterricht.

sich  auch  fernerhin  nach  denjenigen  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  zur  Zeit
ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  in  Kraft  waren.

Die  Hinterbliebenen  der  vor  dem  1.  Januar  1890  in  Ruhestand  ver—
setzten  Hauptlehrer  erhalten  sonach  die  zuletzt  durch  Verordnung  festgesetzten
Benefizien,  während  die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  solcher  Lehrer,
welche  nach  dem  1.  Jannar  1890,  aber  vor  1.  Mai  1892  in  Ruhestand
getreten  sind,  nach  den  bezüglichen  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  Juli
1888  sich  richten.

1339.

Die  Hinterbliebenen  von  Lehrern,  welche  vor  1.  Mai  1892  ohne  Anspruch
  auf  Ruhegehalt  in  den  Ruhestand  gesetzt  worden  sind  und  aufgrund
der  Vorschrift  in  den  §§  95  und  97  des  früheren  Elementarunterrichtsgesetzes
  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1888)  den  dort  bezeichneten
  Beitrag  bis  zu  ihrem  im  Nuhestand  erfolgten  Tod  entrichtet  haben,
erhalten  nach  Maßgabe  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  ermäßigten
Versorgungsgehalt  in  der  Höhe  von  75  Prozent  des  Ruhegehalts,  der  denselben
  nach  den  Bestimmungen  der  bisherigen  Gesetzgebung  hätte  bewilligt
werden  können.

140.

Die  Hinterbliebenen  solcher  Lehrer,  welche  aufgrund  der  bis  zum
1.  Jannar  1890  in  Geltung  gewesenen  Bestimmungen  nach  ihrem  Ausscheiden
  aus  dem  öffentlichen  Schuldienst  Mitglieder  der  Witwen=  und  Waisenkasse
  verblieben  sind,  erhalten,  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  dic  bisherigen
Beiträge  bis  zu  ihrem  Tode  fortentrichten,  den  Witwengehalt  beziehungsweise
die  Erziehungsbeiträge  und  Nahrungsgehalte,  und  zwar  diesjenigen  der
freiwillig  ausgeschiedenen  Lehrer  in  dem  zuletzt  durch  Verordnung  festgesetzten
Betrag,  jene  der  entlassenen  in  demjenigen  Betrag,  welcher  zur  Zeit  ihres.
Ausscheidens  aus  dem  Schuldienst  festgesetzt  war.

 

Auf  die  vorstehend  bezeichneten  Lehrer  findet  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1900
über  Aufhebung  der  Witwenkassenbeiträge  nicht  Anwendung  (vgl.  die  der  Regierungsvorlage
  beigegebene  Begründung  zu  Artikel  1,  letzter  Absatz  —  Drucksache  Nr.  55.
der  II.  Kammer,  S.  6).

8  141.

Die  Beitragspflicht  der  Schulgehilfen  zur  Witwen=  und  Waisenkasse
erlischt  mit  dem  1.  Mai  18.2.