Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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oder  selbst  als  Darlehnsgeber  die  Valuta  durch  Hergabe  von  Vereins-Pfandbriefen
  (§.  1.)  entrichtet.

Zur  Förderung  beider  Geschäfte  ist  es  Aufgabe  des  Vereins,  einen  Markt
für  den  Umsatz  städtischer  Hypothekenpapiere,  eine  Börse  resp.  Umschlagstermine,
in  denen  Nachfrage  und  Angebot  sich  konzentriren,  einzurichten  und  zu  befördern.

K.  3.

Als  Mitglieder  des  Vereins  werden  nur  Eigenthümer  eines  in  den  Städten
Danzig,  Marienwerder,  Elbing,  Graudenz  und  Thorn  belegenen  städtischen  bebauten
  Grundstückes  ausgenommen.  Die  Mitgliedschaft  ist  nicht  davon  abhängig,
daß  der  Eintretende  die  Hülfe  des  Vereins  in  Anspruch  nimmt  und  daß  er
nass  auf  sein  Grundstück  ein  Pfandbriefsdarlehn  des  Vereins  nachsucht
und  erhält.

Milglieder.

Die  Meldung  zum  Eintritt  in  den  Verein  geschieht  bei  der  Direktion  Dereu  Beitritt.

desselben  unter  Einzahlung  eines  Eintrittsgeldes  von  zwei  Thalern.
Ueber  die  Aufnahme  entscheidet  die  Direktion)  verweigert  sie  dieselbe,  so
hat  der  sich  Meldende  den  Rekurs  an  den  Aussichtsrath.

à  freiwilliger;

Wer  ein  mit  Vereins-Pfandbriefen  beliehenes  Grundstück  erwirbt,  muß  v.  nothwentizur

  Vermeidung  einer  Kündigung  und  Lösung  des  Schuldverhältnisses  in  einer
gPrrchtlich  oder  notariell  vollzogenen  Urkunde  (Expromissions-Urkunde)  seinen
eitritt  und  seine  Uebernahme  der  Pfandbriefsschuld  und  aller  Pflichten  gegen
den  Verein  als  seine  persönliche  Schuldverbindlichkeit  erklären.
Diese  Urkunde  ist  binnen  28  Tagen  nach  dem  Erwerbe  des  Grundstückes
der  Direktion  des  Vereins  zu  überreichen.  Die  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes
darf  in  diesem  Falle  nicht  verlangt  werden.

F.  4.
Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet:

ger.

Pflichten  der

Mitglieder  im

a)  einen  laufenden  jährlichen  Beitraf,  der  auf  das  Kalenderjahr  zwei  Thaler  Allgemeinen.
i

beträgt,  auf  Erfordern  der  Direktion  zu  Verwaltungskosten  zu  bezahlen,

b)  jede  auf  dasselbe  gefallene  Wahl  als  Mitglied  oder  Stellvertreter  zum
Aufsichtsrathe,  als  Deputirter  zur  Generaldeputation  anzunehmen,  wenn
dasselbe  in  gleicher  Weise  nicht  bereits  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre
thätig  gewesen  ist,

„P)  Aufträge  der  Direktion  resp.  des  Aufsichtsrathes,  betreffend  Ermittelungen
(  10.  12.  21.)  und  gutachtliche  Acußerungen,  anzunehmen  und  zu
erledigen.

Ueber  den  Betrag  des  Eintrittsgeldes  und  des  Jahresbeitrages  hat  kein
Nitglied,  sofemn  es  nicht  die  Kredithülfe  des  Vereins  in  Anspruch  nimmt  und
chält,  irgend  eine  Zahlung,  unter  welcher  Bedingung  es  auch  sei,  zu  leisten.

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