Full text : Historische Untersuchungen. Heft V. (5)

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hätten,  jetzt  nur  umsomehr  eine  Sache  der  Unmöglichkeit  sei,  da
vielmehr  jeder  Versuch  der  Durchführung  nur  zur  Erneuerung  von  Aufruhr
  und  Zwietracht  führen  müsse.  Erweist  sich  freilich  gegen  diese
Vorstellungen,  welche  man  dadurch  noch  um  so  wirksamer  zu  machen
hofft,  dafs  man  zugleich  darauf  aufmerksam  machen  will,  wie  die
alten  Beschwerden  der  Nation  wider  den  geistlichen  Stand  noch
immer  der  Erledigung  harren‘),  die  Majorität  am  Reiechstage
taub,  so  bleibt  als  letztes  Mittel  nur  der  Protest  übrig;  man  vereinige
  sich,  wird  vorgeschlagen,  in  diesem  Falle  den  Abschied  nicht
zu  besiegeln,  vielmehr  von  demselben  an  den  Kaiser,  an  ein  freies
Konzil  oder  an  wen  oder  was  es  immer  sei,  zu  appellieren.  Und
sollte  selbst  kein  einziger  anderer  Stand  an  der  Appellation  teilnehmen
  wollen,  so  soll  Nürnberg  ganz  allein  für  sich  protestieren,
damit  doch  der  Kaiser  von  dem  Stand  der  Dinge  wenigstens  auf
diesem  Wege  berichtet  werde;  zugleich  aber  soll  man  die  Appellation
im  Reiche  an  verschiedenen  Orten  anschlagen  lassen  ?).

Dieser  letzte  Vorschlag,  dafs  unter  Umständen  Nürnberg  ganz
allein  appellieren  solle,  erschien  dem  Rate  der  Stadt  als  ein  zu
bedenkliches  Wagestück;  im  übrigen  aber  nahm  er  den  Ratschlag
wenigstens  als  allgemeine  Norm  für  die  Vertreter  Nürnbergs  in
Speier  aı.?).

N)  Vgl.  das  Schreiben  der  Stadt  an  Baumgärtner  vom  30.  Juni  (als  Antwort
  auf  die  beiden  fehlenden  Relationen  B.'s):  es  bedünke  die  Stadt,  dieweil
  die  vorigen  Reichsabschiede  besagten,  dafs  auch  die  grolsen  Beschwerungen
  der  Weltlichen  wider  die  Geistlichen  vorgenommen  werden
sollten,  dals  dieser  Punkt  auch  zu  einem  „Gegenfeuer“  gebraucht  und  an
die  Hand  genommen  werde.

2)  Konzept  im  Nürnberger  Kr.  A.,  bezeichnet  als  „Fertigung  auf
den  1.  Artikel  kaiserlicher  Majestät  Instruktion“.  Überschrift:  „Wie  meine
Herren  ihre  Gesandten  fertigen  mochten  zu  Verhinderung  oder  Anstellung
der  Vollziehung  des  Lutherischen  Mandats  zu  Wormbs  ausgegangen  zu
handeln“.

9)  Laut  der  Schlufsnotiz  des  Ratschlags:  „Obgeschriebener  Ratschlag  ist
Dienstag  3.  Juli  1526  bei  E.  E.  Rate  gehört.  Die  haben  ihnen  den  (aufserhalb
dessen,  dafs  die  Appellation  in  meiner  Herren  Namen  allein  geschehen  sollte)
gefallen  lassen.  Und  ob  es  zu  der  Appellation  gelangen  würde,  das  sollen
die  Gesandten  zuvor  mit  notdürftigem  Bericht  an  meine  Herren  schreiben
und  deren  Bescheid  erwarten“.  Eine  noch  vom  3.  Juli  datierte  Aufzeichnung
des  Ratsprotokolls  besagt  ferner,  dafs  es  zwar  nicht  wohl  möglich  sei,  den
Gesandten  gegenwärtig  eine  „beständige  Abfertigung*  zu  geben,  bevor
man  nicht  die  Praktiken  und  Handlungen,  wie  sich  die  ereignen,  vernommen
  habe.  Jene  sollen  daher  dieselben  E.  E.  Rat  ohne  Ansehung  der
Kosten  melden  und  weiteren  Bescheids  warten;  damit  sie  sich  indefs  desto