Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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scheidung  eines  best.  Teils  jenes  Eigentums  oder
auf  andere  Weise  für  immer  befriedigt  werden.
In  Orten,  in  denen  RRechte  bestehen,  hat  es  in
Ansehung  der  Teilnahme  derj.  GdeWGen.,  die  kein
RG#echt  besitzen,  bei  der  auf  dem  Herkommen,
auf  Verträgen  oder  andern  gültigen  Rechtstiteln
beruhenden  Lokalverfassung  sein  Verbleiben.  Bei
Streit  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  von  den  Gemeinheitsgütern
  ein  best.  Teil  als  wirkliches  Gde-Eigentum
  ausgeschieden  und  der  Ertrag  desselben
als  persönl.  Gde  Nutz.  unter  sämtl.  Gde  Gen.  verteilt
  werde.  Da,  wo  gewisse  Abgaben  oder  Dienste
für  die  Gde  einz.  Gdegliedern  oder  Güterbesitzern
aus  privatrechtl.  Gründen  obliegen,  namentl.  da,
wo  RG.  bestehen,  tritt  die  allg.  Verpflichtung  der
Gdeglieder  nur  für  diej.  Dienste  oder  Abgaben  ein,
welche  die  Gde  neben  jenen  bes.  Leistungen  noch
zu  fordern  genötigt  ist.  —  c)  Die  Bestellung  oder
Erweiterung  eines  RGR.  od.  ähnl.  Rechtsverhältnisses,
  sowie  die  Erwerbung  eines  solchen  durch
Verjährung  findet  nach  Art.  46  Ablös  G.  28.  11.
00,  s.  u.  VII.,  fernerhin  nicht  statt.  Die  Entstehung
  eines  neuen  RGRVbds  ist  bereits  seit
1.  1.  00  durch  BGB.,  Art.  164  EG.,  für  die  Zukunft
  ausgeschlossen.  —  d)  Soweit  mit  RGR.  od.
ähnl.  Rechtsverhält.  die  privatrechtl.  Verbindlichkeit
zu  Leist.  für  öff.  Zw.  als  bleibende  Last  verknüpft
ist,  bedürfen  Veränderungen  in  dem  bisherigen

estand  dieser  Rechtsverhältn.,  bei  denen  es  sich
nicht  um  eine  Aufhebung  oder  Ablösung  derselben
handelt,  zur  Sicherung  der  ordnungsmäßigen  Erfüllung
  der  Leistungsverbindlichkeit  zu  ihrer  Gültigkeit
  der  Genehm.  der  Kreisreg.,  Art.  46  AblG.
28.  11.  00,  und  §  84,  85  VWV.  8.  12.  01.  —
X  VII.  Ablösung.  #  G.,  b.  Ablösung  der  Realg#dektechte
  und  ähnl.  Rechte  28.  11.  00,  Rgbl.  869;

V.  3.  12.  01,  Rgbl.  495;  Min  JErl.  19.  6.  02,
18.  11.  02,  Abl.  279  451,  Min  Just  V.  3.  2.  01,  b.
Berichtigung  des  Grundbuchs  aus  Anl.  der  Ablös.
von  RGR.  und  ähnl.  Rechten,  Rgbl.  524.  —
a)  Allgemeines:  der  Ablös.  unterliegen
a)  die  mit  R.  oder  ähnl.  R.  als  bleibende
Last  verknüpften  privatrechtl.  Verbindlichkeiten  zu
Leist.  für  öff.  Zwecke;  b)  die  aus  solchen  Rechtsverhältn.
  herrührenden  privatrechtl.  Ansprüche
auf  bes.  oder  erhöhte  Nutzungen  an  dem  Eigentum
  oder  an  sonst.  Vermögensrechten  der  bürgerl.
  Gde,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
eine  privatrechtl.  Verbindlichkeit  zu  Leist.  für
öff.  Zwecke  mit  ihnen  verbunden  ist  oder  nicht,
Ges.  Art.  1,  VV.  §  1—4.  Die  Ablös.  ist  von
einem  Antrag  der  Beteiligt.  (des  berecht.  oder
verpfl.  Teils)  abhängig.  Jedoch  ist  die  zuständige
  Kreisreg.  zur  Anmeldung  der  Ablösung
ron  Amts  wegen  berufen,  wogegen  gegebenenfalls
  Beschw.  zulässig,  wenn  die  Ablösung  zur
Herbeiführung  oder  Sicherung  der  ordnungsmäß.
Erfüllung  der  den  G.  obliegenden  Leist.  für
öff.  Zwecke  geboten  erscheint,  Art.  1,  3,  4,  VV.  §  8
bis  15.  Der  Antrag  auf  Ablös.  der  Leist.  für  öff.
Zwecke  gilt  im  allg.  als  Antrag  auf  Ablös.  der  mit
der  Leistungsverpflichtung  verbundenen  Ansprüche
auf  Nutzungen  an  dem  Eigent.  der  bürgerl.  Gde
und  umgekehrt,  Art.  3,  VV.  §  1,  10.  Die  Ablös.=Vorschr.
  des  Ges.  sind  subsidiär,  sie  werden  nur  an-Realgemeinden.



gewendet,  wenn  und  soweit  die  Beteil.  sich  nicht  in
anderer  Weise  über  die  Aufhebung  oder  Ablös.  der
betr.  Rechte  und  Verbindlichk.  einigen.  Vereinbarungen
  solcher  Art,  die  nicht  ledigl.  die  Auseinandersetzung
  zwischen  dem  bisher  Nutzungsberecht.
und  einem  bezügl.  des  abzulös.  Nutzungs  R.  berechtigt.
  Dritten  betreffen,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
  der  Genehmigung  der  Kreisreg.,  bei  Beteiligung
  von  Kirche  oder  Schule  auch  der  Genehm.
  der  kirchl.  oder  Schulaufsichtsbeh.,  Art.  2,
VV.  §  5—7.  Unberührt  bleibt  G.  26.  3.  73  über
Ausübung  und  Ablös.  der  Weide  R.  auf  landw.
Grundstücken,  sowie  über  Ablös.  der  Waldweide-,
Waldgräserei=  und  Waldstreu  R.,  Rgbl.  63.  Bes.
findet  die  Ablös.  der  den  RG##.  zusteh.  privatrechtl.
  Berechtigungen  zu  Weide-,  Gräserei=  und
Streunutzungen  nach  den  Best.  des  gen.  Ges.
statt,  Art.  47,  VWV.  8§  3,  86.  b)  Ent-h
schädigung  für  die  Ablösung.  Bei  den
Rechtsverhältn.,  auf  die  das  Ablös  G.  Anwendung
findet,  sind  dreierlei  Arten  zu  unterscheiden:
I.  Diej.  Fälle,  in  welchen  die  Berechtigten  Eigentümer
  ungeteilter  Gemeinheitsgüter  sind  oder
ihnen  gemeinsch.  Nutzungs  R.  zustehen,  die  sich  auf
das  Rö#Zerhältn,  gründen;  —  II.  diej.  Fälle,
in  welchen  der  Berecht.  privatrechtl.  Ansprüche  auf
bes.  oder  erhöhte  Nutzungen  am  Eigent.  oder  sonst.
Vermögen  der  bürgerl.  Gde  zustehen;  —  III.  diej.
Fälle,  in  welchen  eine  Verteilung  früher  gemeinschaftlich
  genützter  Liegenschaften  oder  Rechte  an
die  einzelnen  Re#.  stattgefunden  hat  und  die
privatrechtl.  Verbindlichkeit  zu  bes.  Leistungen  für
öff.  Zwecke  lediglich  mit  dem  Besitz  dieser  Liegenschaften
  oder  NutzungsR.  bleibend  verknüpft  ist.
—  Entspr.  verschieden  gestaltet  sich  die  Ablös.  Die
Grundlage  der  Ablös.  bildet,  von  bes.  Fällen
abgesehen,  das  Verhältnis  des  reinen  Jahreswerts
der  Leistungen  zu  dem  reinen  Jahreswert  der
Nutzungen  bzw.  der  Erträgnisse  des  mit  der  Leistungsverpflichtung
  belasteten  Vermögens,  wo  mit
den  Nutz.  an  dem  Eigent.  der  bürgerl.  Gde  die
privatrechtl.  Leistungsverpflichtung  nicht  verbunden
ist,  der  Jahresw.  der  Nutz.,  Art.  5.  Ueber  die  Berechnung
  des  reinen  Jahresw.  der  Leist.  wie  der
Nutz.  sind  bes.  Vorschr.  gegeben,  Art.  6,  7;  VV.
5  16—20.  Von  dritten  Personen,  denen  hins.  der
bei  der  Ablös.  abzutretenden  Liegenschaften  oder
Nutz  Rechte  der  R#B.  oder  hins.  der  abzulös.  bes.
NutzRechte  der  letzteren  dingl.  oder  persönl.  Rechte
zustehen,  kann  eine  Einsprache  gegen  die  Ablös.
nicht  erhoben  werden,  Art.  16.  Inwieweit  im  übr.
die  Anspr.  dieser  Dritten  im  Ablös  Verf.  zu  berücksichtigen
  sind,  ist  in  Art.  17—19  u.  34  geregelt,
vgl.  VV.  §  27—29,  51  u.  52.  —  Ablösung  im
Falll:  Ist  der  reine  Jahreswert  der  Erträgnisse
und  der  Leist.  gleich  groß,  so  ist  als  Entgelt  für  die
Befreiung  von  der  Leistungsverpflicht.  das  gesamte
gemeinsch.  Vermögen  an  Liegenschaften  oder  Nutz.=Rechten
  auf  das  zum  Bezug  der  Leist.  bisher  berechtigte
  Subjekt  zu  übertragen.  Uebersteigt  der
Wert  der  Erträgn.  den  Wert  der  Leist.,  so  ist  nur
soviel  von  dem  gemeinsch.  Vermögen  zu  übertragen
  als  dem  Wert  der  abzulös.  Leist.  entspricht.
Im  umgekehrten  Fall  ist  von  den  bisher  Leist.=Pflichtigen
  an  das  bisher  bezugsberecht.  Subjekt