Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Unter  das  Herrschaftsgebiet  der  Gesetzgebung  fielen  danach  die
alten  gemeinen  Rechte,  die  an  deren  Stelle  getretenen  allgemeinen
preußischen  Gesetzbücher,  deren  Abänderung  durch  das  Partikularrecht
  und  die  besonderen  Singularrechte  der  ständischen  Rechtsordnung.
  Hauptsächlich  handelte  es  sich  dabei  um  das  Privat-,
Straf=  und  Prozeßrecht,  aber  auch  um  wichtige  Teile  des  Staatsund
  Verwaltungsrechts,  die  in  die  preußische  Gesetzgebung  hineingezogen
  waren.  Die  Grenze  ist  hier  vielfach  ziemlich  willkürlich
(Vorbildung  der  Richter  und  höheren  Verwaltungsbeamten  Gegenstand
  der  Gesetzgebung,  die  der  Gymnasiallehrer,  Baubeflissenen  usw.
der  Verordnung).

Die  Gesetze  mußten  verkündet  werden,  um  verbindlich  zu
werden.  In  der  seit  1810  bestehenden  Gesetzsammlung  wurden
aber  auch  andere  wichtige  Verordnungen  aufgenommen,  z.  B.
die  über  die.  Organisation  des  Heeres,  die  dadurch  nicht  Gesetze
wurden.

Indem  die  Vll.  nur  die  Form  der  Gesetzgebung  neu  regelte,
beließ  sie  es  hinsichtlich  der  Gegenstände  grundsätzlich  bei  dem
bestehenden  Zustande,  dem  §  7  Einl.  zum  ALR.  Doch  war  in
Zukunft  auch  die  Vll.  selbst  einer  Abänderung  nur  in  der  Form
des  Gesetzes,  und  zwar  in  erschwerten  Formen  überwiesen.  Überdies
  verlangt  sie  in  zahlreichen  Einzelbestimmungen  für  diesen  oder
jenen  Gegenstand  die  Regelung  durch  Gesetz.  Und  endlich  kann
die  Regierung  auch  für  einen  Gegenstand,  der  an  sich  nicht  in
das  Gebiet  der  Gesetzgebung  fallen  würde,  die  gesetzliche  Regelung
vorziehen  und  ihn  damit  nach  der  formellen  Gesetzeskraft  dauernd
der  Gesetzgebung  vorbehalten  (Privatdozentengesetz,  sog.  Lex  Arons,
vom  17.  Juni  1898).

Es  ergeben  sich  damit  für  Preußen  folgende  Gegenstände  der
Gesetzgebung:

1.  Das  formelle  Verfassungsrecht,  d.  h.  die  Verfassungsurkunde
  selbst  und  Verfassungsnovellen  in  den  besonders  erschwerten
Formen  der  Verfassungsgesetzgebung.

2.  Rechtsnormen,  durch  welche  die  besonderen  Rechte  und
Pflichten  der  Bürger  bestimmt  oder  die  gemeinen  Rechte  abcändert,
  ergänzt  oder  erklärt  werden  sollen.  Gedeckt  wird