Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

306  Geschichtl.  Entwickelung  d.  internat.  Rechts=  u.  Staatsbeziehungen  rc.

Der  Eintritt  der  Römisch-katholischen  Kirche  in  den  Germanischen  Staatsbildungsproceß
  und  in  den  Gang  der  mittelalterlichen  Geschichte  gewinnt  dadurch
  eine  völlig  selbständige  Bedeutung  für  die  internationalen  Verhältnifse.
Denn  die  Gesittung  des  Mittelalters  kann  nur  begriffen  werden  als  ein  einheitliches
  Werk,  hervorgegangen  aus  der  geistigen  Centralgewalt  des  in  der
Kirche  herrschend  gewordenen  Organismus  der  bischöflichen  oder  späterhin  päpstlichen
  Regierungsgewalt  und  ihrer  Bewegungskraft  gegenüber  denjenigen  Nationen,
  welche  entweder  von  Germanischem  Geiste  einwandernder  Volksstämme.
wie  die  Romanischen  Völker,  befruchtet  oder  auch  rein  Germanisch  geblieben  oder
geworden  waren.

Das  Mittelalter  zeigt  uns  also:  eine  durch  die  thatsächliche  Ausbreitung
des  Christenthums  zu  einander  in  Verkehr  gesetzte  Mehrheit  zahlreicher  Staats.
schöpfungen,  erfüllt  von  derselben  Einheit  des  Kirchenglaubens,  geleitet  von
der  geistigen  Macht  derselben  Kirchengewalt,  die  innerhalb  ihrer  religiösen
  Sphäre  als  alleinherrschende  und  selbständige  von  der  Gesammtheit
der  christlichen  Nationen  anerkannt  ist.

Der  erste  Eindruck  der  mittelalterlichen  Cultur  pflegt  sich  vielen  Beobachtern
  als  derjenige  der  Zerfahrenheit  und  Zerrissenheit  darzustellen.  Aber
diese  Abspiegelung  mittelalterlicher  Zustände  ist  nur  dann  richtig,  wenn  man
die  örtlichen  Gliederungen  und  die  Mannigfaltigkeit  corporativer  Bildungen
ins  Auge  faßt,  die  aus  dem  genossenschaftlichen  Triebe  des  Germanischen
Freiheitsbedürfnisses  hervorgingen.  Sieht  man  von  rein  staatlich  en  Erscheinungen
  und  Formationen  des  Lebens  ab,  so  könnte  man  eher  sagen:  zu  keiner
Zeit  hat  die  staatlich  gesellschaftliche  Cultur  ein  so  hohes  Maß  von  internationalen
  Vermittelungen  und  Verbindungen,  so  starke  Gemeinschaftsverhältnisse
  und  so  mächtige  Einheitspunkte  aufzuweisen  gehabt  wie  im  XII.  Jahrhundert
  auf  der  Höhe  der  rein  mittelalterlichen  Entwickelung.  Die  international
  wirkenden  Gemeinschaftszustände  des  Mittelalters  gruppiren  sich  am
anschaulichsten  um  drei  Großmächte  allgemeiner  Gesittungskraft:

erstens,  um  die  Kirche  und  das  Papstthum,

zweitens,  um  Ritterschaft  und  Lehnswesen,

drittens,  um  die  städtische  Gemeindefreiheit  und  ihre  Neubildungen
  im  Handel  und  Verkehr.

In  der  zweiten  Richtung  offenbart  sich  die  völkerschaftlich  universale  Naturanlage
  des  Germanenthums  am  reinsten,  während  in  der  dritten  ein  Zusammenwirken
  Römischer  Ueberlieferungen  mit  kirchlichen  Jurisdictionsrechten  und
Germanischem  Genofssenschaftsgeiste  oder  Deutschem  Rechtsherkommen  hervortritt.

Im  Uebrigen  kann  es  sich  bei  Beurtheilung  solcher  Zustände  lediglich  um
die  Andeutung  ihrer  internationalen  Qualität  in  allgemeinsten  Umrissen
handeln;  also  um  die  Darlegung  gewisser  großer  Bewegungstendenzen,  womit
also  niemals  gesagt  sein  kann,  daß  solche  Richtungen  aller  Orten  überhaupt
oder  stets  gleichmäßig  stark  hervorgetreten  sein  müßten.  Selbstverstündlich  ist