306 Geschichtl. Entwickelung d. internat. Rechts= u. Staatsbeziehungen rc.
Der Eintritt der Römisch-katholischen Kirche in den Germanischen Staatsbildungsproceß
und in den Gang der mittelalterlichen Geschichte gewinnt dadurch
eine völlig selbständige Bedeutung für die internationalen Verhältnifse.
Denn die Gesittung des Mittelalters kann nur begriffen werden als ein einheitliches
Werk, hervorgegangen aus der geistigen Centralgewalt des in der
Kirche herrschend gewordenen Organismus der bischöflichen oder späterhin päpstlichen
Regierungsgewalt und ihrer Bewegungskraft gegenüber denjenigen Nationen,
welche entweder von Germanischem Geiste einwandernder Volksstämme.
wie die Romanischen Völker, befruchtet oder auch rein Germanisch geblieben oder
geworden waren.
Das Mittelalter zeigt uns also: eine durch die thatsächliche Ausbreitung
des Christenthums zu einander in Verkehr gesetzte Mehrheit zahlreicher Staats.
schöpfungen, erfüllt von derselben Einheit des Kirchenglaubens, geleitet von
der geistigen Macht derselben Kirchengewalt, die innerhalb ihrer religiösen
Sphäre als alleinherrschende und selbständige von der Gesammtheit
der christlichen Nationen anerkannt ist.
Der erste Eindruck der mittelalterlichen Cultur pflegt sich vielen Beobachtern
als derjenige der Zerfahrenheit und Zerrissenheit darzustellen. Aber
diese Abspiegelung mittelalterlicher Zustände ist nur dann richtig, wenn man
die örtlichen Gliederungen und die Mannigfaltigkeit corporativer Bildungen
ins Auge faßt, die aus dem genossenschaftlichen Triebe des Germanischen
Freiheitsbedürfnisses hervorgingen. Sieht man von rein staatlich en Erscheinungen
und Formationen des Lebens ab, so könnte man eher sagen: zu keiner
Zeit hat die staatlich gesellschaftliche Cultur ein so hohes Maß von internationalen
Vermittelungen und Verbindungen, so starke Gemeinschaftsverhältnisse
und so mächtige Einheitspunkte aufzuweisen gehabt wie im XII. Jahrhundert
auf der Höhe der rein mittelalterlichen Entwickelung. Die international
wirkenden Gemeinschaftszustände des Mittelalters gruppiren sich am
anschaulichsten um drei Großmächte allgemeiner Gesittungskraft:
erstens, um die Kirche und das Papstthum,
zweitens, um Ritterschaft und Lehnswesen,
drittens, um die städtische Gemeindefreiheit und ihre Neubildungen
im Handel und Verkehr.
In der zweiten Richtung offenbart sich die völkerschaftlich universale Naturanlage
des Germanenthums am reinsten, während in der dritten ein Zusammenwirken
Römischer Ueberlieferungen mit kirchlichen Jurisdictionsrechten und
Germanischem Genofssenschaftsgeiste oder Deutschem Rechtsherkommen hervortritt.
Im Uebrigen kann es sich bei Beurtheilung solcher Zustände lediglich um
die Andeutung ihrer internationalen Qualität in allgemeinsten Umrissen
handeln; also um die Darlegung gewisser großer Bewegungstendenzen, womit
also niemals gesagt sein kann, daß solche Richtungen aller Orten überhaupt
oder stets gleichmäßig stark hervorgetreten sein müßten. Selbstverstündlich ist