Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8.  4.

Das  im  April  1874  unter  den  deutschen  Staatsregierungen  geschlossene  Uebereinkommen
  bezüglich  der  gegenseitigen  Anerkennung  der  Gymnasialreifezeugnisse  bleibt  im
übrigen  in  Geltung  mit  alleiniger  Ausnahme  der  durch  §.  3  bezeichneten  Beschränkung.
Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  in  dem  Uebereinkommen  vom  April  1874  bezüglich
  der  Gymnasialreifeprüfungen  und  Reifezeugnisse  getroffenen  Bestimmungen  sinnentsprechende
  Anwendung  auf  die  Reifeprüfungen  und  die  Reifezeugnisse  der  Nealgymnasien
(Realschulen  1.  Ordnung).

Auf  diejenigen  jungen  Leute,  welche  in  dem  Zeitpunkte  der  Veröffentlichung  dieser
Vereinbarung  bereits  Schüler  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  (Raalschule
1.  Ordnung)  eines  andern  Bundesstaates  sind,  als  welchem  sie  durch  Staatsangehörigkeit
oder  den  zeitweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  angehören,  findet  die  durch  §.  3  bestimmte
Beschränkung  nicht  Anwendung.

Veilage  B  zu  der  vorstehenden  Bekanntmachung.

Uebereinkommen  der  deutschen  Staatsregierungen  vom  April  1874  bezüglich  der  gegenseitigen
Anerkennung  der  Gymuaßakreifezeugnisse.

Behufs  gleicher  Gellung  vder  von  den  deutschen  Gymnasien  ausgestellten  Maturitäts-Zeugnisse
  für  die  Zulassung  zu  den  Universitätsstudien  und  in  allen  öffentlichen  Verhältnissen,
  sind  die  deutschen  Staatsregierungen  übereingekommen,  bei  den  Gymnasien
fortan  folgende  Grundsätze  zu  befolgen:

1)  Die  gesamte  Kursusdauer  des  vollständigen  Gymnasiums  beträgt  mindestens
9  Jahre.  Die  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  erfolgt  dabei  in  der  Regel  nicht  vor
dem  vollendeten  9.  Lebensjahre.

2)  Bei  einem  Anstaltswechsel  geschieht  die  Aufnahme  eines  Schülers  nur  nach
Beibringung  eines  Entlassungszeugnisses  der  vorher  von  ihm  besuchten  Anstalt,  und  nicht
in  eine  höhere  Klasse  oder  Abtheilung,  als  danach  die  Reife  bei  ihm  vorhanden  ist.  Der
Wechsel  darf  dem  Schüler  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen  Kursusdauer  keinen  Zeitgewinn
  einbringen.

3)  Der  Unterricht  wird,  unvermeidliche  vorübergehende  Vertretungen  ausgenommen,
nur  von  Lehrern  ertheilt,  welche  sich  über  ihre  Oualifikation  genügend  ausgewiesen  haben.