Teilhaber — 18 — Teilung
Art.
131 Einführungsgesetz s. Gemeinschaft
— Gemeinschaft §§ 749 — 751.
§ Erbe.
2038 s. Gemeinschaft — Gemeinschaft
743, 745, 746, 748.
2042 s. Gemeinschaft — Gemeinschaft
749—758.
2044 s. Gemeinschaft — Gemeinschaft
749—751.
Gemeinschaft.
742 Im Zweifel ist anzunehmen, daß den
T. gleiche Anteile zustehen. 741.
743 Jedem T. gebührt ein seinem Anteil
entsprechender Bruchteil der Früchte.
Jeder T. ist zum Gebrauche des
gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit
befugt, als nicht der Mitgebrauch
der übrigen T. beeinträchtigt wird.
741.
744—746 Verwaltung und Benutzung des
gemeinschaftlichen Gegenstandes durch
die T. s. Gemeinschaft — Gemeinschaft.
747 Jeder T. kann über seinen Anteil
verfügen. Über den gemeinschaftlichen
Gegenstand im ganzen können die T.
nur gemeinschaftlich verfügen. 741.
748 Jeder T. ist den anderen T. gegenüber
verpflichtet, die Lasten des
gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie
die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung
und einer gemeinschaftlichen
Benutzung nach dem Verhältnisse seines
Anteils zu tragen. 741, 755.
749—751, 758 Anspruch der T. auf Aufhebung
der Gemeinschaft s. Gemeinschaft
— Gemeinschaft.
752—757 Teilung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes (Forderung) unter die
T. s. Gemeinschaft — Gemeinschaft.
Güterrecht. "
1497 Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der T. am
Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft
nach den §§ 1442, 1472, 1473.
1518.
§ Teilhypothek.
1151 Hypothek 1152 s. Hypothek —
Hypothek.
1261 Pfandrecht s. Hypothek — Hypothek
1151.
Teilhypothekenbrief.
Hypothek.
1145 Vorlegung des Hypothekenbriefs zum
Zwecke der Herstellung eines T. für
den Eigentümer s. Hypothek —
Hypothek.
1152 s. Tell — Hypothek.
Teilleistung s. auch Teil.
Leistung.
266 Der Schuldner ist zu T. nicht berechtigt.
283 s. Leistung — Leistung.
325 Vertrag s. Leistung — Leistung
283.
Teilung.
Auslobung.
659 s. Teil — Auslobung.
660 Verteilung einer Belohnung s. Auslobung
— Auslobung.
1090 Dienstbarkeit s. Tei!l — Grunddienstbarkeit
1026.
Eigentum.
919, 922, 923 s. Teil — Eigentum.
Einführungsgesetz.
Art. 85, 163 s. Teil — Verein § 45.
119— 121 s. E.G. — E.G.
122, 183 s. Eigentum — Eigentum § 923.
184 s. Teil— Grunddienstbarkeit §§ 1025,
1026.
Erbe.
§ 2038 Die T. der Früchte des Nachlasses
unter die Erben erfolgt erst bei der
Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung
auf längere Zeit als
ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder
Miterbe am Schlusse jedes Jahres
die T. des Reinertrags verlangen.
Die Vorschriften der §§ 743, 745,
746, 748 finden Anwendung 2032.