Contents : Leitfaden der Preußischen Geschichte.

Teilhaber  — 18 — Teilung
Art.

131  Einführungsgesetz  s.  Gemeinschaft

  —  Gemeinschaft  §§  749  —  751.
§  Erbe.

2038  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft

743,  745,  746,  748.

2042  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft

749—758.

2044  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft
749—751.

Gemeinschaft.

742  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  den
T.  gleiche  Anteile  zustehen.  741.

743  Jedem  T.  gebührt  ein  seinem  Anteil
entsprechender  Bruchteil  der  Früchte.

Jeder  T.  ist  zum  Gebrauche  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  insoweit
  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch
der  übrigen  T.  beeinträchtigt  wird.
741.

744—746  Verwaltung  und  Benutzung  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  durch
die  T.  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft.


747  Jeder  T.  kann  über  seinen  Anteil
verfügen.  Über  den  gemeinschaftlichen
Gegenstand  im  ganzen  können  die  T.
nur  gemeinschaftlich  verfügen.  741.

748  Jeder  T.  ist  den  anderen  T.  gegenüber
  verpflichtet,  die  Lasten  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  sowie
die  Kosten  der  Erhaltung,  der  Verwaltung
  und  einer  gemeinschaftlichen
Benutzung  nach  dem  Verhältnisse  seines
Anteils  zu  tragen.  741,  755.

749—751,  758  Anspruch  der  T.  auf  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  s.  Gemeinschaft
  —  Gemeinschaft.

752—757  Teilung  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  (Forderung)  unter  die
T.  s.  Gemeinschaft  —  Gemeinschaft.

Güterrecht.  "

1497  Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt

sich  das  Rechtsverhältnis  der  T.  am

Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft

nach  den  §§  1442,  1472,  1473.

1518.

 

  

§  Teilhypothek.
1151  Hypothek  1152  s.  Hypothek  —
Hypothek.
1261  Pfandrecht  s.  Hypothek  —  Hypothek
  1151.

Teilhypothekenbrief.
Hypothek.
1145  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  zum
Zwecke  der  Herstellung  eines  T.  für
den  Eigentümer  s.  Hypothek  —

Hypothek.
1152  s.  Tell  —  Hypothek.

Teilleistung  s.  auch  Teil.

Leistung.
266  Der  Schuldner  ist  zu  T.  nicht  berechtigt.

283  s.  Leistung  —  Leistung.
325  Vertrag  s.  Leistung  —  Leistung
283.

Teilung.
Auslobung.
659  s.  Teil  —  Auslobung.
660  Verteilung  einer  Belohnung  s.  Auslobung
  —  Auslobung.

1090  Dienstbarkeit  s.  Tei!l  —  Grunddienstbarkeit
  1026.

Eigentum.
919,  922,  923  s.  Teil  —  Eigentum.
  Einführungsgesetz.
Art. 85, 163  s.  Teil  —  Verein  §  45.

119—  121  s.  E.G.  —  E.G.

122,  183  s.  Eigentum  —  Eigentum  §  923.

184  s.  Teil—  Grunddienstbarkeit  §§  1025,
1026.

  Erbe.

§ 2038  Die  T.  der  Früchte  des  Nachlasses
unter  die  Erben  erfolgt  erst  bei  der
Auseinandersetzung.  Ist  die  Auseinandersetzung
  auf  längere  Zeit  als
ein  Jahr  ausgeschlossen,  so  kann  jeder
Miterbe  am  Schlusse  jedes  Jahres
die  T.  des  Reinertrags  verlangen.
Die  Vorschriften  der  §§  743,  745,
746,  748  finden  Anwendung  2032.