Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Rechte  des
Pfanbbriefsnhabers

Sicherheit.

Befriedigungs  ·
wege.

Kupons  ·  Ein  ·
loͤsung.

Kupons  ·  Ver  ·
jährung.

Vindikation,

—  54  —

Gewahrsam  des  Vereins  und  zu  dessen  Nutzen.  Sobald  die  Kupons-Serie  abgelaufen
  und  sofern  bis  dahin  keine  Einlieferung  der  Pfandbriefe  erfolgt  ist,  wird
der  Kapitalsbetrag  nach  Abzug  der  nicht  beigebrachten  Kupons  dem  Königlichen
Stadt-  und  Kreisgericht  zu  Danzig  baar  überliefert.  Das  Gericht  hat  demnächst
die  Amortisation  Focher  nicht  eingelieferten  Pfandbriefe  auf  Kosten  des  Inhabers
unter  Entnahme  derselben  aus  der  bei  ihm  deponirten  Masse  zu  veranlassen.

K.  29.

Der  Inhaber  eines  Vereins-Pfandbriefes  hat  kein  Kündigungsrecht,  er
kann  nur  die  terminliche  Zahlung  der  vorgeschriebenen  Zinsen  und  zu  dem  Zwecke
sübiusreichmg  und  Einlösung  der  Zinskupons  resp.  Ausreichung  der  Talons
ordern.

Für  die  Sicherdeit  der  Pandöreee  und  aller  aus  denselben  entspringenden
  Rechte  ist  das  Vermögen  des  Vereins  verhaftet.

Wird  der  Gläubiger  wegen  der  fälligen  Zinsen  resp.  wegen  des  Nominalbetrages
  des  ihm  gekündigten  ausgeloosten  Pfandbriefes  von  gbem  Verein  nicht
befriedigt,  so  Leit  ihm  die  Befugniß  zu,  im  ordentlichen  Rechtswege  gegen  den
Verein  seine  Befriedigung  ·

a)  zunächst  aus  dem  Reservefonds,

b)  sodann  aus  denjenigen  Hypothekenforderungen,  welche  der  Verein  für  bewilligte
  Darlehne  erworben  hat  und  noch  eigenthümlich  besitzt,  mittelst
erichtlicher  Ucbermeisung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  gee  1822.
.  6.  (Gesetz  Samml.  S.  178.  ff.)  nach  seiner  Auswahl  zu  suchen.

Eine  besondere  Befugniß  zur  Kündigung  der  durch  solche  Ueberweisung
erworbenen  Hypokhekenforderung  steht  dem  Cessionar  gegen  den  Darlehnsschuldner
nicht  zu  nur  alle  die  Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Verein  gegen  das  verpfändete
  Grundstück  oder  dessen  Besitzer  zugestanden  haben,  gehen  auf  diesen
Gläubiger  mit  der  Ueberweisung  über.

K.  30.

Die  JZahlung  der  Pfandbriefszinsen  durch  baare  Einlösung  der  Kupons
erfolgt  am  1.  Juli  und  am  2.  Januar  jeden  Jahres  bei  der  Kasse  des  Vereins.

Das  Forderungsrecht  aus  den  Kupons  und  also  das  Recht  der  Zinsenforderung
  erlischt,  wenn  die  Zinskupons  innerhalb  vier  Jahren,  vom  31.  De.
zember  nach  dem  Tage  der  Fälligkeit  des  Jahres,  in  welches  der  Zahlungstag
fällt,  gerechnet,  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  sind.

Die  Beträge  dieser  verjährten  Kupons  fließen  in  den  Reservefonds  (F.  35.).

G.  31.
Wegen  der  Eigenthumsübertragung,  der  Vindikation,  des  Außer-  und

Mbzer=  und  Wiederinkurssetzens  der  Vereins-Pfandbriefe  finden  die  gemeingesetzlichen  Bestim-Wiederiu


setung.

mungen  für  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere  Anwendung.  K#