Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zut  Oppeln,
in  der  Schlesischen  Zeitung,  im  Staatsanzeiger  und  im  Rybniker  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage)  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgobe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Nobni!  ,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte

  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit  der  zur  Empfangnahme  des
Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung  sind  auch  die  daz  gebörigen  Zinskupons
  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons
  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
  8  Gunsten  des  Kreises.

as  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  /9.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rybnik.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Ouittung
ausgezahlt  werden.  '

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  187  4.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rybnik  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Rybnik,  den  .  ten  ..  .  ...  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Rybniker  Kreise.

(Nr.  7450)  115“  Pro-