Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

67.  867

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Einführung  der  Reichswährung,  hier  einige  Gebühren
im  gerichtlichen  Dienste  der  Pfalz  betr.

Ludwig  ll.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ete.  etc.

Wir  finden  Uns  aus  Anlaß  der  bevorstehenden  Einführung  der  Reichswährung  bewogen,
zu  bestimmen,  was  folgt:

81.
Die  Gebühren  der  Gerichtsschreiber  der  Pfalz  in  Civil-  und  Strafsachen,  desgleichen  die
Werthfätze,  nach  welchen  sich  diese  Gebühren  berechnen,  werden  in  der  Art  festgesetzt,  daß
an  die  Stelle  eines  Gulden  1  Mark  80  Pfennig,
eines  Kreuzers  3  Pfennig  und
eines  halben  Kreuzers  1  1½  Pfennig

*i
zu  treten  haben.
Bei  Berechnung  dieser  Gebühren  bleiben  Bruchtheile  eines  Pfennigs  außer  Ansatz,  und
werden  Pfennigbeträge,  welche  nicht  das  Vielfache  der  Zahl  fünf  bilden,  bis  zu  dem  nächsten
Vielfachen  von  fünf  erhöht.

K.  2.

Nach  der  in  Absatz  1  des  vorhergehenden  Paragraphen  festgesetzten  Welse  bestimmen  sich
auch  diejenigen  Gebühren,  welche  auf  Grund  folgender,  in  der  Pfalz  geltender  Vorschriften
zu  beziehen  sind,  nämlich:

-a)  der  von  den  Strafrechtskosten  handelnden  französischen  Decrete  vom  18  Juni  1811
und  7.  April  1813,
b)  der  Kostenregulative  zum  revidirten  Forststrafgesetze  für  die  Pfalz  vom  23.  Mal  1846,
R0)  des  Artikel  VI  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  5.  August  1817  über  die
Verification  der  Register  des  Civilstandes  im  Rheinkreise,
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