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des Krieges von England und demzufolge als Vergeltungsmaßregel
auch von Deutschland und Oster.
reich= Ungarn außer Kraft gesetzte Bestimmung behandelt
ein Artikel über die Vergeltungsmaßregeln
im folgenden Teile dieses Werkes;
9) die Nötigung der Angehörigen der Gegenpartei
zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen
ihr Land, z. B. die zwangsweise Anwerbung deutscher
und österreichischer Staatsangehöriger, insbesondere
Gefangener, für die französische Fremdenlegion;
10) der Angriff oder die Beschießung unverteidigter
Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude —
die Russengreuel bilden eine Kette von Verletzungen
dieser im Hinblie auf die Gebote der Menschlichkeit
als selbstverständlich erscheinenden Vorschrift. Das
Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luft.
schiffen fällt jedoch nicht darunter; das auf der Haager
Friedenskonferenz von 1899 zunächst auf 5 Jahre
abgeschlossene Abkommen, das ein solches Werfen aus
A#scchiffen verbietet, ist von Deutschland und Frank.
reich nicht erneuert worden und deshalb nicht mehr
zu Recht bestehend. Abgesehen davon würde aber
ein Belegen unbefestigter Orte mit Bomben aus
Luftschiffen und Flugzeugen auch dann keine völkerrechtswidrige
Handlung darstellen, wenn es als Vereltungsmaßregel
(Repressalie) einer gleichen Handung
des Feindes, z. B. der Beschießung Karlsruhes
durch ein französisches Flugzeuggeschwader im Juni
1915, erfolgte. Denn ein Notwehr und als Repressalie
sind auch Handlungen gestattet, die dem strengen
Kriegsrecht (der Kriegsmanier) zuwiderlaufene!;
11) die Plünderung eroberter Städte oder Ansiedlungen,
selbst wenn 1b5 im Sturm genommen sind —
statt vieler anderer schwerer Zuwiderhandlungen
gegen diese Vorschrift sei nur an den Memeler Plünderungszug
im März 1915 erinnert, der seit den Tagen
des Dreißigjährigen Krieges nicht seinesgleichen hat;
12) die Zerstürun der dem Gottesdienste, der
Kunst, der uaenschaf und der Wohltätigkeit gewidmeten
Gebäude, der geschichtlichen Denkmäler, der
Hospitäler und der Sammelplätze für Kranke und
Verwundete anläßlich von Belagerungen und Beschiebungen,
sofern sie mit einem Wullich erkennbaren
Zeichen e sind und nicht gleichzeitig zu einem
militärischen Zwecke Verwendung finden — es ist bekannt,
wie peinlich genau die deutsche Heeresleitung
diese Vorschrift beachtet, wie sie bis zum äußersten
bemüht ist, Kunstdenkmäler, historische Stätten und
ähnliches zu erhalten, sofern sie nicht, wie z. B. bei
der Kathedrale von Reims, durch das rücksichtslose
Borgehen des Feindes zu anderen Maßnahmen gezwungen
wird.
Wie Artikel 24 der Landkriegsordnung feststellt,
sind Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen
Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner
und das Gelände zu verschaffen, erlaubt. Was unter
den Begriff der Kriegsliste fällt, wird oft schwer zu
entscheiden sein. Einen Anhaltspunkt für die Berneinung
des Vorliegens einer solchen geben die oben
unter 2) und 6) aufgeführten Verbote. Danach können
der Gebrauch der feindlichen Uniform und ein unter
einer solchen Verkleidung ausgeführter überfall niemals
alserlaubte Kriegslisten sich darstellen. Daß der
systematisch geführte Lügenfeldzug unserer Feinde
nicht als solche anzusehen ist, versteht sich auch ohne geschriebene
Satzung von selbst. Eine derartige Hand-1
v. Liszt, a. a. O., S. 306.
V. Recht und Volkswirtschaft
lungsweise »ist eine Untergrabung aller guten Sitten,
die die Grundlage des gesamten Völkerrechts bilden
müssen 1.
Die übermittung von Nachrichten über den Gegner
und das Gelände ist dann zulässig, wenn fie nicht
den Begriff der Spionaß= erfüllt. Als Spion gilt
nach Artikel 29 der Landkriegsordnung, wer heim.
lich oder unter falschem Vorwand in dem Operations-.
gebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder
einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei
mitzuteilen. Mit Recht sind gemäß dieser und der
oben unter 6) angeführten Bestimmung russische Patrouillen,
die sh= wie der deutsche Generalstabsbericht
vom 5. Oklober 1915 meldete, deutscher Pickel.
bauben bedienten und gefaßt wurden, als Spione
ehandelt worden.
VI. Wichtige Bestimmungen enthält der dritte
Abschnitt der 1onbirhegeerhun über die militärische
Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete.
Danach hat der Besegende die öffentliche Ordnung
und das öffentliche Leben wiederherzustellen
und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes
Hindernis besteht, unter Beachtung der Lanesgesetze.
Die Plünderungist selbstverstän dlich untersagt.
Naturalleistungen und Dienstleistungen können
nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheeres
efordert werden, dürfen nicht über die Kräfte der
Hufsauellen des Landes gehen und sind, soweit
möglich, bar zu bezahlen. Die Ehre und die Rechte
der Familie, das Leben der bürzeer und das Privateigentum
sowie die religiösen überzeugungen und
ottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet, das
Privateigentum darf nicht eingezogen werden. Mit
Beschlag belegt kann nur werden das bare Geld und
das bewegliche Eigentum des feindlichen Staates,
das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter
und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften,
Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe
zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören
und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Das
Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste,
der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und
der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn
diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu
behandeln. — Es ist interessant, an der Hand dieser
Vorschriften, deren strenge Einhaltung durch die
deutsche Heeresleitung in Belgien und Polen einerseits
und deren rücksichtslose Mißachtung durch die
Russen während ihrer vorübergehenden Herrschaft in
Ostpreußen und Galizien andrerseits nachzuprüfen.
VII. Dem Schutz der Verwundeten und
Kranken dient das schon erwähnte Genfer Abkommen
vom 6. Juli 1906, dessen Bestimmungen
in den zwei Grundsätzen gipfeln, daß Verwundete
und Kranke ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit
von der Kriegspartei, in deren Händen sie sich
befinden, geachtet und versorgt werden sollen, und
daß die Militärärzte, Feldprediger und Sanitäts.
mannschaften sowie die Mitglieder der anerkannten
und ermächtigten freiwilligen Hilfsgesellschaften unverletzlich
sind und nicht der Gefangenschaft unterliegen.
Als Zeichen der Unverletzlichkeit dient zu
Ehren der Schweiz= das rote Kreuz auf weißem
Grunde, das durch Umkehrung der eidgenössischen
Landesfarben gebildet ist. Es wird ein unauslösch-1
Müller-Meiningen, a. a. O., S. 289.