Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

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des  Krieges  von  England  und  demzufolge  als  Vergeltungsmaßregel
  auch  von  Deutschland  und  Oster.
reich=  Ungarn  außer  Kraft  gesetzte  Bestimmung  behandelt
  ein  Artikel  über  die  Vergeltungsmaßregeln
im  folgenden  Teile  dieses  Werkes;

9)  die  Nötigung  der  Angehörigen  der  Gegenpartei
zur  Teilnahme  an  den  Kriegsunternehmungen  gegen
ihr  Land,  z.  B.  die  zwangsweise  Anwerbung  deutscher
und  österreichischer  Staatsangehöriger,  insbesondere
Gefangener,  für  die  französische  Fremdenlegion;

10)  der  Angriff  oder  die  Beschießung  unverteidigter
  Städte,  Dörfer,  Wohnstätten  oder  Gebäude  —
die  Russengreuel  bilden  eine  Kette  von  Verletzungen
dieser  im  Hinblie  auf  die  Gebote  der  Menschlichkeit
als  selbstverständlich  erscheinenden  Vorschrift.  Das
Werfen  von  Geschossen  und  Sprengstoffen  aus  Luft.
schiffen  fällt  jedoch  nicht  darunter;  das  auf  der  Haager
Friedenskonferenz  von  1899  zunächst  auf  5  Jahre
abgeschlossene  Abkommen,  das  ein  solches  Werfen  aus
A#scchiffen  verbietet,  ist  von  Deutschland  und  Frank.
reich  nicht  erneuert  worden  und  deshalb  nicht  mehr
zu  Recht  bestehend.  Abgesehen  davon  würde  aber
ein  Belegen  unbefestigter  Orte  mit  Bomben  aus
Luftschiffen  und  Flugzeugen  auch  dann  keine  völkerrechtswidrige
  Handlung  darstellen,  wenn  es  als  Vereltungsmaßregel

  (Repressalie)  einer  gleichen  Handung
  des  Feindes,  z.  B.  der  Beschießung  Karlsruhes
durch  ein  französisches  Flugzeuggeschwader  im  Juni
1915,  erfolgte.  Denn  ein  Notwehr  und  als  Repressalie
  sind  auch  Handlungen  gestattet,  die  dem  strengen
Kriegsrecht  (der  Kriegsmanier)  zuwiderlaufene!;

11)  die  Plünderung  eroberter  Städte  oder  Ansiedlungen,
  selbst  wenn  1b5  im  Sturm  genommen  sind  —
statt  vieler  anderer  schwerer  Zuwiderhandlungen
gegen  diese  Vorschrift  sei  nur  an  den  Memeler  Plünderungszug
  im  März  1915  erinnert,  der  seit  den  Tagen
des  Dreißigjährigen  Krieges  nicht  seinesgleichen  hat;

12)  die  Zerstürun  der  dem  Gottesdienste,  der
Kunst,  der  uaenschaf  und  der  Wohltätigkeit  gewidmeten
  Gebäude,  der  geschichtlichen  Denkmäler,  der
Hospitäler  und  der  Sammelplätze  für  Kranke  und
Verwundete  anläßlich  von  Belagerungen  und  Beschiebungen,
  sofern  sie  mit  einem  Wullich  erkennbaren
Zeichen  e  sind  und  nicht  gleichzeitig  zu  einem
militärischen  Zwecke  Verwendung  finden  —  es  ist  bekannt,
  wie  peinlich  genau  die  deutsche  Heeresleitung
diese  Vorschrift  beachtet,  wie  sie  bis  zum  äußersten
bemüht  ist,  Kunstdenkmäler,  historische  Stätten  und
ähnliches  zu  erhalten,  sofern  sie  nicht,  wie  z.  B.  bei
der  Kathedrale  von  Reims,  durch  das  rücksichtslose
Borgehen  des  Feindes  zu  anderen  Maßnahmen  gezwungen
  wird.

Wie  Artikel  24  der  Landkriegsordnung  feststellt,
sind  Kriegslisten  und  die  Anwendung  der  notwendigen
  Mittel,  um  sich  Nachrichten  über  den  Gegner
und  das  Gelände  zu  verschaffen,  erlaubt.  Was  unter
den  Begriff  der  Kriegsliste  fällt,  wird  oft  schwer  zu
entscheiden  sein.  Einen  Anhaltspunkt  für  die  Berneinung
  des  Vorliegens  einer  solchen  geben  die  oben
unter  2)  und  6)  aufgeführten  Verbote.  Danach  können
der  Gebrauch  der  feindlichen  Uniform  und  ein  unter
einer  solchen  Verkleidung  ausgeführter  überfall  niemals
  alserlaubte  Kriegslisten  sich  darstellen.  Daß  der
systematisch  geführte  Lügenfeldzug  unserer  Feinde
nicht  als  solche  anzusehen  ist,  versteht  sich  auch  ohne  geschriebene
  Satzung  von  selbst.  Eine  derartige  Hand-1

  v.  Liszt,  a.  a.  O.,  S.  306.

V.  Recht  und  Volkswirtschaft

lungsweise  »ist  eine  Untergrabung  aller  guten  Sitten,
die  die  Grundlage  des  gesamten  Völkerrechts  bilden
müssen  1.

Die  übermittung  von  Nachrichten  über  den  Gegner
  und  das  Gelände  ist  dann  zulässig,  wenn  fie  nicht
den  Begriff  der  Spionaß=  erfüllt.  Als  Spion  gilt
nach  Artikel  29  der  Landkriegsordnung,  wer  heim.
lich  oder  unter  falschem  Vorwand  in  dem  Operations-.
gebiet  eines  Kriegführenden  Nachrichten  einzieht  oder
einzuziehen  sucht  in  der  Absicht,  sie  der  Gegenpartei
mitzuteilen.  Mit  Recht  sind  gemäß  dieser  und  der
oben  unter  6)  angeführten  Bestimmung  russische  Patrouillen,
  die  sh=  wie  der  deutsche  Generalstabsbericht
  vom  5.  Oklober  1915  meldete,  deutscher  Pickel.
bauben  bedienten  und  gefaßt  wurden,  als  Spione

ehandelt  worden.

VI.  Wichtige  Bestimmungen  enthält  der  dritte
Abschnitt  der  1onbirhegeerhun  über  die  militärische
  Gewalt  auf  besetztem  feindlichen  Gebiete.
  Danach  hat  der  Besegende  die  öffentliche  Ordnung
  und  das  öffentliche  Leben  wiederherzustellen
und  aufrechtzuerhalten,  und  zwar,  soweit  kein  zwingendes
  Hindernis  besteht,  unter  Beachtung  der  Lanesgesetze.

  Die  Plünderungist  selbstverstän  dlich  untersagt.
  Naturalleistungen  und  Dienstleistungen  können
  nur  für  die  Bedürfnisse  des  Besetzungsheeres
efordert  werden,  dürfen  nicht  über  die  Kräfte  der
Hufsauellen  des  Landes  gehen  und  sind,  soweit
möglich,  bar  zu  bezahlen.  Die  Ehre  und  die  Rechte
der  Familie,  das  Leben  der  bürzeer  und  das  Privateigentum
  sowie  die  religiösen  überzeugungen  und
ottesdienstlichen  Handlungen  sollen  geachtet,  das
Privateigentum  darf  nicht  eingezogen  werden.  Mit
Beschlag  belegt  kann  nur  werden  das  bare  Geld  und
das  bewegliche  Eigentum  des  feindlichen  Staates,
das  geeignet  ist,  den  Kriegsunternehmungen  zu  dienen.
  Der  besetzende  Staat  hat  sich  nur  als  Verwalter
  und  Nutznießer  der  öffentlichen  Gebäude,  Liegenschaften,
  Wälder  und  landwirtschaftlichen  Betriebe
zu  betrachten,  die  dem  feindlichen  Staate  gehören
und  sich  in  dem  besetzten  Gebiete  befinden.  Das
Eigentum  der  Gemeinden  und  der  dem  Gottesdienste,
der  Wohltätigkeit,  dem  Unterrichte,  der  Kunst  und
der  Wissenschaft  gewidmeten  Anstalten,  auch  wenn
diese  dem  Staate  gehören,  ist  als  Privateigentum  zu
behandeln.  —  Es  ist  interessant,  an  der  Hand  dieser
Vorschriften,  deren  strenge  Einhaltung  durch  die
deutsche  Heeresleitung  in  Belgien  und  Polen  einerseits
  und  deren  rücksichtslose  Mißachtung  durch  die
Russen  während  ihrer  vorübergehenden  Herrschaft  in
Ostpreußen  und  Galizien  andrerseits  nachzuprüfen.

VII.  Dem  Schutz  der  Verwundeten  und
Kranken  dient  das  schon  erwähnte  Genfer  Abkommen
  vom  6.  Juli  1906,  dessen  Bestimmungen
in  den  zwei  Grundsätzen  gipfeln,  daß  Verwundete
und  Kranke  ohne  Unterschied  der  Staatsangehörigkeit
  von  der  Kriegspartei,  in  deren  Händen  sie  sich
befinden,  geachtet  und  versorgt  werden  sollen,  und
daß  die  Militärärzte,  Feldprediger  und  Sanitäts.
mannschaften  sowie  die  Mitglieder  der  anerkannten
und  ermächtigten  freiwilligen  Hilfsgesellschaften  unverletzlich
  sind  und  nicht  der  Gefangenschaft  unterliegen.
  Als  Zeichen  der  Unverletzlichkeit  dient  zu
Ehren  der  Schweiz=  das  rote  Kreuz  auf  weißem
Grunde,  das  durch  Umkehrung  der  eidgenössischen
Landesfarben  gebildet  ist.  Es  wird  ein  unauslösch-1

  Müller-Meiningen,  a.  a.  O.,  S.  289.