Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Haupt-Schuldverschreibung 
des 
Georgs-Marien-Bergwerks- und Hüttenvereins zu Osnabrück 
über 
siebenhundert Tausend Thaler 
der Thalerwährung, 
zu fünf Prozent pro anno verzinslich. 
Der unterzeichnete Vorstand des Georgs-Marien-Bergwerks- und Hüttenvereins 
hat auf Grund der ihm von der Generalversammlung am 24. Mai 1869. er- 
theilten Ermächtigung zum Zwecke völliger Einziehung sämmtlicher noch in Kurs 
befindlicher Obligationen älterer Anleihen eine neue Anleihe von 700,000 Thalern, 
siebenhundert Tausend Thalern“, 
der Thalerwährung unter folgenden Bedingungen bei der Norddeutschen Bank in 
Hamburg kontrahirt. 1 
Der Vorstand beurkundet durch diese in öffentlicher Form zu vollziehende 
Haupt - Schuldverschreibung, daß der Georgs · Marien = Bergwerks-- und Hütten- 
verein nach richtig empfangener Valuta die ganze Anleihesumme von 700,000 
Thalern der Norddeutschen Bank in Hamburg, deren Nachfolgern und Cessio- 
nairen schuldet, und verspricht Namens des Vereins, dies auf Seiten des Gläu- 
bigers unkündbare Darlehn mit fünf Prozent jährlich, vom 1. Januar 1870. 
an, in halbjährlichen Zielen zu verzinsen, auch nach Maaßgabe des unter Nr. VI. 
festgestellten KTilgungsplanes durch jährliche Aufwendung von 25,000 Thalern, 
unter Zuschlag der durch die planmäßige Amortisation jährlich ersparten Zinsen, 
vom Jahre 1872. an, in ferneren 18 Jahren völlig zurückzubezahlen. 
II. 
Zur Sicherheit der Gläubiger wegen des Kapitals, der Zinsen, auch 
etwaiger Schäden und Kosten, bestellt der Verein eine öffentliche Generalhypothek 
an seinem gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögen, eine öffentliche 
Spezialhypothek aber 
a) an der Georgs-Marienhütte mit allen darauf erbauten und noch ferner 
zu erbauenden Eisenhüttenwerken und allen zum Betriebe derselben die- 
nenden Einrichtungen und Anlagen; 
b) an dem gesammten gegenwärtigen und in Zukunft etwa zu erwerbenden 
Bergwerkseigenthum des Vereins, nebst allen auf den verliehenen Gru- 
benfeldern befindlichen und noch ferner anzulegenden Stollen, Schächten, 
Grubenhäusern und sonstigen Bergwerksanlagen; 
e) an
	        
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