Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

– 57 — 
P) an der sogenannten Hüggel- Eisenbahn zwischen der Georgs-Marienhütte 
und den Eisenstein= Bergwerken am Hüggel, sowie an der jetzt im Bau 
begriffenen Verbindungs= Eisenbahn zwischen der Hüggelbahn und der 
Venlo-Hamburger Bahn, nebst allen zu diesen Bahnen gehörenden oder 
noch zu erwerbenden Grundstücken, vorhandenen oder noch zu errichten- 
den Gebäuden und sonstigen Anlagen. 
Die vorbestellten Pfandrechte sollen in die Hypothekenbücher der König- 
lichen Amtsgerichte Osnabrück und Iburg eingetragen, und es soll unter der 
Haupt-Schuldverschreibung die gehörig erfolgte Eintragung gerichtsseitig beschei- 
nigt werden. * 
Kraft des von Seiner Majestät dem Könige sub datto . .. 
Allerhöchst ertheilten landesherrlichen Privilegii wird diese Haupt-Schuldverschrei- 
bung in 3500 Stück auf jeden Inhaber lautende Partial-Obligationen über je 
200 Thaler zerlegt. 
Der Vorstand wird dieselben unter der Firma des Vereins ausfertigen 
und, nachdem jede einzelne Obligation mit der Unterschrift der Norddeolschen 
Bank in Hamburg versehen ist, der letzteren gegen eine unter die Haupt-Schuld- 
verschreibung zu setzende Empfangsbescheinigung überliefern. 
Die Haupt.Schuldverschreibung wird sodann beim Königlichen Amtsgerichte 
Osnabrück verwahrlich niedergelegt. 
IV. 
Jeder Inhaber einer Partial-Obligation hat verhältnißmäßigen Antheil 
an den aus dieser Haupt-Schuldverschreibung herzuleitenden Rechten und an dieser 
Urkunde selbst. Alle Rechte aus der Hnupt-Bchrdverschreihung können daher nur 
von den Inhabern der Partial-Obligationen ausgeübt werden, und zwar der- 
gestalt, daß jeder nach Verhältniß des in seiner Partial. Obligation verbrieften 
ntheils zur selbstständigen und unmittelbaren Geltendmachung der mit der For- 
derung verbundenen Zuständigkeiten, namentlich auch zur Geltendmachung der 
hiervor bestellten Hypotheken, berechtigt ist. Auf Grund der Haupt. Schuldverschrei- 
bung allein können daher gegen den Verein keine Rechte geltend gemacht werden. 
V. 
Einer jeden Partial-Obligation werden halbjährlich am 2. Januar und 
1. Juli fällige, auf den Inhaber lautende Zinskupons für ie fünf Jahre, und auf 
den Inhaber lautende Talons zum Behufe der für den Inhaber kostenfreien Er- 
hebung weiterer Zinsabschnitte ausgegeben. 
VI. 
Die Räückzahlung des Darlehns Drfalgt in der Weise, daß am 2. Januar 
eines jeden Jahres, zuerst am 2. Januar 1872., die in Gemäßheit der nachfol- 
genden Bestimmungen ausgeloosten Obligationen durch Zahlung des Nennwerths 
an den Präsentanten eingelöst werden. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7577.) 8 Es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.