— 60 —
XI.
Wenn der Verein es für zweckmäßig erachten sollte, die nachbenannten
Pfandobjekte zu verkaufen, als:
a) seine jetzt außer Betriebe befindlichen Steinkohlenfelder mit Zubehör,
b) seine Eisenbahnen ganz oder theilweise, und zwar letztere an die Verwal-
tung einer der anliegenden Eisenbahnen,
I) die bislang nicht in Betrieb gesetzten Eisensteinsfelder am südlichen Hüggel,
0) einzelne der nicht speziell verpfändeten Grundstücke, insonderheit auch das
Eine oder Andere von den zur Gemeinde Georgs-Marienhütte gehören-
den Wohnhäusern und unbebauten Grundstücken,
so sollen diese Verkaufsobjekte dann, aber auch nur dann, aus dem Pfandnexus
austreten, wenn die a kontraktlich bedungene Kaufsumme — beziehungsweise,
wenn im Falle des Verkaufs der Steinkohlenfelder der Kaufpreis niedriger sein
sollte, als der der Bilanz pro 30. Juni 1868. zu Grunde liegende Buchungs-
werth, der letztere — zur Tilgung von Partial-Obligationen dieser Anleihe,
außer den im Wege des Amortisationsverfahrens zu tilgenden, verwandt wird,
und zwar sobald die zu diesem Zwecke getilgten Pakttal. Hltgaltonen dem betref-
fenden Gerichte Behufs Löschung im Hypothekenbuche überreicht worden sind.
Wenn endlich einzelne der nicht speziell verpfändeten Grundstücke oder
Theile derselben gegen andere Grundstücke ausgetauscht werden sollten) so scheiden
erstere aus dem Pfandnexus aus, sobald der Vorstand die Hypothek auf letztere
eintragen läßt. IAn
Die Löschung der für diese Anleihe bestellten Pfandrechte erfolgt hinsicht-
lich des Betrages aller derjenigen Partial-Obligationen, welche nach erfolgter
Einlösung vom Vorstande des Georgs-Marien-Bergwerks= und Hüttenvereins
mit dem Antrage auf Löschung den zuständigen Gerichten überreicht werden, be-
ziehungsweise deren Inhaber nach erfolgter gerichtlicher Deponirung der fälligen
Kapitalien ihre Ansprüche an den Verein in Gemäßheit der Bestimmungen unter
Nr. VI. verloren haben, sowie hinsichtlich derjenigen Pfandobjekte, welche nach
den dvorstehenden Bestimmungen unter Nr. XI. aus dem fandnexus aus-
scheiden.
Nach Löschung sämmtlicher Hypotheken erfolgt die Kassirung der Haupt-
schuldverschreibung.
XIII.
Dem Zwecke der Anleihe gemäß sind bereits die sämmtlichen zur Zeit
noch ungelöschten hypothekarischen Schulden des Vereins gekündigt worden und
es verpflichtet sich der Vorstand, nach eingetretener Fälligkeit die gekündigten
Obligationen prompt einzulösen, sofort zu kassiren und innerhalb dreier Monate
nach erfolgter Einlösung dem zuständigen Gerichte zur Löschung zu überreichen,
so daß drei Monate nach erfolgter Einlösung der sämmtlichen gekündigten Obli-
gationen die jetzige Anleihe die erste Stelle in den Gypothekenbülchern ein-
nehmen wird. 3
n