Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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XI. 
Wenn der Verein es für zweckmäßig erachten sollte, die nachbenannten 
Pfandobjekte zu verkaufen, als: 
a) seine jetzt außer Betriebe befindlichen Steinkohlenfelder mit Zubehör, 
b) seine Eisenbahnen ganz oder theilweise, und zwar letztere an die Verwal- 
tung einer der anliegenden Eisenbahnen, 
I) die bislang nicht in Betrieb gesetzten Eisensteinsfelder am südlichen Hüggel, 
0) einzelne der nicht speziell verpfändeten Grundstücke, insonderheit auch das 
Eine oder Andere von den zur Gemeinde Georgs-Marienhütte gehören- 
den Wohnhäusern und unbebauten Grundstücken, 
so sollen diese Verkaufsobjekte dann, aber auch nur dann, aus dem Pfandnexus 
austreten, wenn die a kontraktlich bedungene Kaufsumme — beziehungsweise, 
wenn im Falle des Verkaufs der Steinkohlenfelder der Kaufpreis niedriger sein 
sollte, als der der Bilanz pro 30. Juni 1868. zu Grunde liegende Buchungs- 
werth, der letztere — zur Tilgung von Partial-Obligationen dieser Anleihe, 
außer den im Wege des Amortisationsverfahrens zu tilgenden, verwandt wird, 
und zwar sobald die zu diesem Zwecke getilgten Pakttal. Hltgaltonen dem betref- 
fenden Gerichte Behufs Löschung im Hypothekenbuche überreicht worden sind. 
Wenn endlich einzelne der nicht speziell verpfändeten Grundstücke oder 
Theile derselben gegen andere Grundstücke ausgetauscht werden sollten) so scheiden 
erstere aus dem Pfandnexus aus, sobald der Vorstand die Hypothek auf letztere 
eintragen läßt. IAn 
Die Löschung der für diese Anleihe bestellten Pfandrechte erfolgt hinsicht- 
lich des Betrages aller derjenigen Partial-Obligationen, welche nach erfolgter 
Einlösung vom Vorstande des Georgs-Marien-Bergwerks= und Hüttenvereins 
mit dem Antrage auf Löschung den zuständigen Gerichten überreicht werden, be- 
ziehungsweise deren Inhaber nach erfolgter gerichtlicher Deponirung der fälligen 
Kapitalien ihre Ansprüche an den Verein in Gemäßheit der Bestimmungen unter 
Nr. VI. verloren haben, sowie hinsichtlich derjenigen Pfandobjekte, welche nach 
den dvorstehenden Bestimmungen unter Nr. XI. aus dem fandnexus aus- 
scheiden. 
Nach Löschung sämmtlicher Hypotheken erfolgt die Kassirung der Haupt- 
schuldverschreibung. 
XIII. 
Dem Zwecke der Anleihe gemäß sind bereits die sämmtlichen zur Zeit 
noch ungelöschten hypothekarischen Schulden des Vereins gekündigt worden und 
es verpflichtet sich der Vorstand, nach eingetretener Fälligkeit die gekündigten 
Obligationen prompt einzulösen, sofort zu kassiren und innerhalb dreier Monate 
nach erfolgter Einlösung dem zuständigen Gerichte zur Löschung zu überreichen, 
so daß drei Monate nach erfolgter Einlösung der sämmtlichen gekündigten Obli- 
gationen die jetzige Anleihe die erste Stelle in den Gypothekenbülchern ein- 
nehmen wird. 3 
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