Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 61 — 
In dem ersten Ausloosungstermine, im Jahre 1871., wird der Vorstand 
durch Vorlegung gerichtlicher Bescheinigungen nachweisen, daß, beziehungsweise 
wie weit die älteren Vereins-Obligationen kassirt und die dafür bestellten Hypo- 
theken gelöscht sind. 
Selleen bis dahin einzelne Obligationen der früheren Emissionen etwa 
noch nicht zur Zahlung präsentirt und kassirt, die dafür bestellten Hypotheken 
also nach Ausweie der gerichtlichen Bescheinigungen noch nicht gelöscht sein, so 
verpflichtet sich der Verein, einen dem Nominalbetrage der noch nicht kassirten 
älteren Obligationen gleichen Betrag von Obligationen dieser Anleihe außer den 
planmäßig auszuloosenden in dem gedachten Termine zur Ausloosung zu bringen. 
XIV. 
Die Inhaber der Partial-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der vorstehend 
festgesetzten Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn die Zinszahlung für verfallene Zinskupons innerhalb 4 Wochen, 
nachdem dieselben bei einer der festgesetzten Zahlstellen und event. im 
Büreau des Vorstandes des Georgs-Marien--Bergwerks= und Hütten. 
Vereins präsentirt worden, nicht erfolgt; 
b) wenn der Verein seinen vorstehend sub Nr. Xlll. festgestellten Ver- 
pflichtungen wegen Einlösung der Obligationen früherer Emissionen, und 
P) seinen sub Nr. VI. und Xlll. festgestellten Verpflichtungen zur Amor- 
tisation dieser Anleihe nicht gehörig nachkommt. 
In allen diesen Fällen ist jeder Inhaber einer Partial-Obligation berech- 
tigt, die Zahlung des darin verschriebenen Kapitalbetrages nebst Zinsen bis zum 
Zahlungstage zu fordern, und zwar mit Ablauf einer sechsmonatlichen Frist nach 
A#ltellung einer darauf gerichteten schriftlichen Kündigung an den Vorstand des 
ereins. 
Diese Kündigungsbefugniß fällt weg, wenn von derselben in dem Falle 
sub a. bis zur Einlösung der betreffenden Zinskupons, in dem Falle sub b. bis 
zu dem Tage, wo die präsentirten Obligationen eingelöst und dem zuständigen 
Gerichte zur Löschung überreicht sind, in dem Falle sub c. innerhalb 6 Monaten 
nach dem Tage, an welchem die Ausloosung, beziehungsweise die Einlösung der 
ausgeloosten Obligationen hätte erfolgen müssen, kein Gebrauch gemacht ist. 
XV. 
Alle Kundgebungen in Betreff dieses Anlehens werden in dem Preußischen 
Staatsanzeiger und außerdem in je einer in Hamburg und in Hannover erschei- 
nenden Zeitung eingerückt werden. 
  
Die mitunterzeichnete Norddeutsche Bank in Hamburg bezeugt sich mit 
dem Inhalte der vorstehenden Haupt-Schuldverschreibung in allen Punkten ein- 
verstanden, und acceptirt hiermit die abgegebenen Erklärungen und Zugeständnisse. 
(Nr. 7577. Par-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.