— 61 —
In dem ersten Ausloosungstermine, im Jahre 1871., wird der Vorstand
durch Vorlegung gerichtlicher Bescheinigungen nachweisen, daß, beziehungsweise
wie weit die älteren Vereins-Obligationen kassirt und die dafür bestellten Hypo-
theken gelöscht sind.
Selleen bis dahin einzelne Obligationen der früheren Emissionen etwa
noch nicht zur Zahlung präsentirt und kassirt, die dafür bestellten Hypotheken
also nach Ausweie der gerichtlichen Bescheinigungen noch nicht gelöscht sein, so
verpflichtet sich der Verein, einen dem Nominalbetrage der noch nicht kassirten
älteren Obligationen gleichen Betrag von Obligationen dieser Anleihe außer den
planmäßig auszuloosenden in dem gedachten Termine zur Ausloosung zu bringen.
XIV.
Die Inhaber der Partial-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der
darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der vorstehend
festgesetzten Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn die Zinszahlung für verfallene Zinskupons innerhalb 4 Wochen,
nachdem dieselben bei einer der festgesetzten Zahlstellen und event. im
Büreau des Vorstandes des Georgs-Marien--Bergwerks= und Hütten.
Vereins präsentirt worden, nicht erfolgt;
b) wenn der Verein seinen vorstehend sub Nr. Xlll. festgestellten Ver-
pflichtungen wegen Einlösung der Obligationen früherer Emissionen, und
P) seinen sub Nr. VI. und Xlll. festgestellten Verpflichtungen zur Amor-
tisation dieser Anleihe nicht gehörig nachkommt.
In allen diesen Fällen ist jeder Inhaber einer Partial-Obligation berech-
tigt, die Zahlung des darin verschriebenen Kapitalbetrages nebst Zinsen bis zum
Zahlungstage zu fordern, und zwar mit Ablauf einer sechsmonatlichen Frist nach
A#ltellung einer darauf gerichteten schriftlichen Kündigung an den Vorstand des
ereins.
Diese Kündigungsbefugniß fällt weg, wenn von derselben in dem Falle
sub a. bis zur Einlösung der betreffenden Zinskupons, in dem Falle sub b. bis
zu dem Tage, wo die präsentirten Obligationen eingelöst und dem zuständigen
Gerichte zur Löschung überreicht sind, in dem Falle sub c. innerhalb 6 Monaten
nach dem Tage, an welchem die Ausloosung, beziehungsweise die Einlösung der
ausgeloosten Obligationen hätte erfolgen müssen, kein Gebrauch gemacht ist.
XV.
Alle Kundgebungen in Betreff dieses Anlehens werden in dem Preußischen
Staatsanzeiger und außerdem in je einer in Hamburg und in Hannover erschei-
nenden Zeitung eingerückt werden.
Die mitunterzeichnete Norddeutsche Bank in Hamburg bezeugt sich mit
dem Inhalte der vorstehenden Haupt-Schuldverschreibung in allen Punkten ein-
verstanden, und acceptirt hiermit die abgegebenen Erklärungen und Zugeständnisse.
(Nr. 7577. Par-