Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7581.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis · Obligationen 
des Schildberger Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 
27. Dezember 1869. 
Wa Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Schildberger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 25. Juni 1867. beschlossen worden, die zur Aueführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Ge- 
mäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Schildberger Kreis-Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buch- 
staben: Einhundert Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 1000 Thaler, 
60,000. à 100 
15,000 à 50 
50000 à„ 25 
= 100,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich, vom 1. Juli 1875. ab, mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amor- 
tisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Kchte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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