Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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diese vorausgereicht und noch nicht fällig sind, sowie die Talons — 
brrückgelifer werden] für nicht zurückgelieferte Kupons wird der gleche 
etrag am Kapitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden 
Kupons verwendet zu werden. 
e) Wenn der gekündigte Pfandbrief im Fälligkeitstermine und längstens 
bis zum 1. August — Falls er für Johanni — und bezäglich I. Fe- 
bruar — Falls er für Weihnachten gekündigt war — nicht eingeliefert 
worden ist, so hat die Haupt= Ritterschaftsdirektion die Baarvaluta auf 
Gefahr und Kosten des säumigen Pfandbrief-Inhabers zu ihrem Deposi- 
torium zu bringen und die in dem Kündigungserlasse angedrohte Prä- 
klusion und Verweisung durch eine Resolution festzusetzen. 
4) Nach Ablauf eines Vierteljahres, von den obenbezeichneten Einlieferungs- 
terminen ab gerechnet, also mit dem 1. Oktober bezüglich 1. April, tritt 
die Verbindlichkeit des Kreditinstituts als Depositalbehörde ein, dem In- 
haber des Pfandbriefes von der für ihn deponirten und zinsbar zu be- 
nutzenden Baarvaluta Depositalzinsen zu dem Sce von drei und ein 
Drittheil Prozent jährlich zu berechnen, oder die Valuta für Rechnung 
des Gläubigers in Kur- und Neumärkische Pfandbriefe umzusetzen. 
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Valuten für gekündigte Pfandbriefe, welche während dreißig Jahre, vom 
Fälligkeitstermine ab, unabgehoben geblieben sind, werden öffentlich aufgeboten. 
Das Aufgebot wird von der Haupt Ritterschaftsdirektion mit einem Termine 
von sechs Monaten erlassen. In der Ladung sind die etwaigen Inhaber der ge- 
kündigten Pfandbriefe oder deren Rechtsnachfolger aufzufordern, — spätestens in 
dem Lermine zu melden, widrigenfalls sie mit allen ihren Ansprüchen an die für 
die Pfandbriefe deponirte Valuta würden präkludirt werden. Die Ladung ist 
in die oben angegebenen öffentlichen Blätter dreimal dergestalt einzurücken, daß 
von der Einrückung ab bis zu dem Termine eine dreimonatliche Frist offen bleibt, 
sowie bei der Hauptkasse und bei den Provinzialkassen des Instituts und an der 
Börse ausjuhingen. 
Meldet sich vor oder in dem Termine Niemand, so werden die Akten mit 
einer Bescheinigung der Haupt-Ritterschaftsdirektion darüber, daß seit dem 
Fälligkeitstermine ein Anspruch auf die Valuta nicht erhoben worden ist, dem 
Stadtgericht zu Berlin vorgelegt, welches die angedrohte Präklusion durch ein 
mittelst Aushangs an der Gerichtsstelle zu publizirendes Erkenntniß festsetzt. So- 
bald das Erkenntniß rechtskräftig geworden, wird die erfolgte Präklusion von der 
Haupt,-Ritterschaftsdirektion öffentlich bekannt gemacht und die aufgebotene Valuta 
nebst Zinsen dem Institutsfonds übereignet. 
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Die erforderlichen näheren Anordnungen zur Ausführung des entsprechen- 
den Usvofunge. und Tilgungsverfahrens bleiben der Haupt-Ritterschaftsdirektion 
überlassen. 
  
Redigirt im Büreau des Staaks-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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