Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 73 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 5. 
  
(Nr. 7583.) Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von 
Wesel nach Bocholt. Von 17. September 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen #c. 
Nachdem von dem Kommerzienrath Sabei zu Münster darauf angetragen 
ist, ihm den Bau und Betrieb einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden 
Eisenbahn von Wesel nach Bocholt zu gestatten, wollen Wir demselben hierzu 
Unsere landesherrliche Genehmigung unter nachstehenden Modalitäten ertheilen. 
J. 
Auf das Unternehmen finden die in dem Ersce über die Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen Bestimmungen über die 
Expropriation und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grund- 
stücke Anwendung, wogegen der Unternehmer den dort den Eisenbahngesellschaften 
in ihren Verhältnissen zum Staate und zum Publikum auferlegten Verpflichtun. 
gen und Beschränkungen gleichfalls unterworfen ist. Insbesondere finden auf 
denselben das Gesetz vom 16. März 1867. über die von den Eisenbahnen zu 
entrichtende Abgabe, sowie etwa künftig noch ergehende desfallsige gesetzliche Vor- 
schriften Anwendung. 
II. 
Die Fegstellung der Bahnlinie und die Genehmigung der speziellen Bau- 
projekte und Anschläge gebührt dem Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten, dessen Zustimmung auch zu jeder Abweichung von dem fest- 
gestellten Bauplane erforderlich ist. 
Bezüglich der Ausführung der Bahn und der dazu gehörigen Hoch- 
bauten 2c. im Rayon der Festung Wesel sind die desfallsigen Festsetzungen der 
Militairbehörden für den Unternehmer unbedingt maaßgebend. 
III. 
Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden Ausführung der Bahn 
ist Unternehmer verpflichtet, bei der Preußischen Bank die Summe von 25,000 
Thalem baar oder in Preußischen Staats= oder vom Staate garantirten Pa- 
Jehrgang 1870. (Nr. 7583. 10 pie- 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1870.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.