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Eine provisorische Untervertheilung der Grundsteuer- Hauptsummen (. 7.
des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861.) findet nicht statt.
g. 8.
Gegen die Ergebnisse der Veranlagung steht zwar den einzelnen Grund-
eigenthümern, nicht aber auch den Gemeindevorständen als solchen das Recht
zur Erhebung von Reklamationen zu. Zur Erhebung von Reklamationen gegen
die Veranlagungsergebnisse sind die Besitzer selbstständiger Gutsbezirke auch dann
befugt, wenn zu den letztteren steuerpflichtige Grundstücke anderer Eigenthümer
nicht gehören: Die I#. 45. und 46. der Anweisung vom 21. Mai 1861. blei-
ben daher außer Anwendung. Die Einleitung und Durchführung des Rekla-
mationsverfahrens erfolgt in Gemäßheit der 9F. 12. bis 20. des Gesetzes vom
8. Februar 1867. unter den folgenden besonderen Bestimmungen:
1) Einwendungen wegen unrichtiger Einschätzung aus dem im F. 13. Littr. d.
a. a. O. bezeichneten Grunde sind auch alsdann zulässig, wenn die un-
gleichmäßige Einschätzung einzelner Grundstücke gegen andere speziell zu
ezeichnende Grundstücke in anderen Gemeinde- 2c. Bezirken be-
bauptet wird. ç
2) Die Bestimmungen in den 88. 14. 15. 17. 20.) sowie in dem zweiten
Absatze des S. 19. a. a. O. bleiben außer Anwendung.
3) Behufs Einleitung des Reklamationsverfahrens ist jedem Grundeigen-
thümer ein Auszug aus dem Flurbuche (Güterauszug), welcher die dem
ersteren gehörigen Grundstücke nachweist, durch Vermittelung des Ge-
meindevorstandes, beziehungsweise des Inhabers des selbstständigen Guts-
bezirks 2c. mit dem Eröffnen zuzustellen, daß
a) etwaige Reklamationen binnen sechs Wochen präklusivischer, vom
Tage der Zustellung beginnender Frist schriftlich bei dem Veranla-
gungskommissar anzubringen seien;
die Reklamanten jedoch, im Falle ihre Reklamationen von den zustän-
digen Behörden endgültig als unbegründet erkannt werden, zu
gewärtigen haben, daß ihnen die durch die örtliche Untersuchung
entstehenden Kosten zur Last gelegt und von ihnen im Verwal-
tungswege eingezogen werden würden;
der Güterauszug, gleichviel ob eine Reklamation erhoben werde oder
nicht, nach Ablauf der Reklamationsfrist an den Gemeindevor-
stand 2c. unversehrt zurückzugeben sei, widrigenfalls derselbe auf
Kosten des Grundeigenthümers neu angefertigt werden würde.
Gleichzeitig mit der Ausgabe der Güterauszüge sind die Flurbücher
nebst den dazu gehörigen Karten während eines Zeitraumes von sechs
Wochen an einem oder an einigen von dem Bezirkskommissar zu bestim-
menden Orten des betreffenden Kreises unter Anwesenheit eines gleichfalls
von dem Bezirkskommissar zu bestimmenden technischen Beamten zur
Einsicht aller Betheiligten offen zu legen. Daß) wo und von welchem
Tage ab die Offenlegung erfolgen werde, ist in geeigneter Weise zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
(r. 7588.) 12“ 4) Die
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