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(Nr. 7590.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Bochum im Betrage von 250,000 Thalern. Vom 24. Januar 1870.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung zu
Bochum darauf angetragen Saben, zum Zwecke der Errichtung einer neuen Gas-
anstalt und Wasserleitung, sowie sonstiger gemeinnütziger Anlagen ihnen zur Auf-
nahme eines Darlehns von 250,000 Thalern, geschrieben: zweihundert funf-
zig tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den Inbaber lautender und mit Lins-
kupons versehener Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen,
und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubi-
ger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Un-
sere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter
nachstehenden Bedingungen.
S. 1.
Es werden ausgegeben:
A. 250 Obligationen A 200 Thaler 4 50,000 Thaler,
B. 200 - aà 500 100,000
C. 100 - à 1000... 100,000
Die Obligationen werden mit fünf vom Hundert jährlich verzinset und
die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 1. Juli von der städ-
tischen Schuldentilgungskasse zu Bochum gegen Rückgabe des ausgefertigten
Zinskupons bezahlt.
Zur Tilgung der Schuld wird mindestens jährlich ein und ein halbes Pro-
zent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen
der eingelösten Obligationen verwendet, so daß spätestens in ein und dreißi Jahren
die sämmtlichen Obligationen eingelöst sein werden. Der Stadtgemeinde bleibt
vorbehalten, größere Beträge zurückzuzahlen und dadurch die Abtragung der Schuld
zu beschleunigen. Insbesondere sollen außer der Verwendung von ein und ein-
halb Prozent des ganzen Anleihekapitals und der Zinsersparnisse zur Tilgung der
Anleihe, Behufs Amortisation der von dem Anleihekapital zur Errichtung einer
Gasanstalt und einer Wasserleitung bestimmten Summe, auch die den Bedarf zur
Verzinsung und jährlichen ein und einhalb Prozent Tilgung dieses Kapitals über-
steigenden künftigen Ertragsüberschüsse dieser Anlagen verwendet werden, soweit
sie nicht etwa zu wirthschaftlich zweckmäßigen Meliorationen oder Erweiterungen
derselben gebraucht werden.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die
Stadtgemeinde zu.
K. 2.
Lur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
gung.