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vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden,
zur Zahlung präsentirt werden; die dafuͤr ausgesetzten Fonds verfallen zum Vor-
iheil der staͤdtischen Armenkasse zu Bochum.
S. 7.
Die nach §. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos
bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (§. 3.),
sowie des Termines, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, wenigstens drei
Monate vor diesem Termine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das
Bochumer Kreisblatt, durch das Amtsblatt der Fgierung zu Arnsberg, durch
die Cölnische Zeitung und durch den Staatsanzeiger. In derselben Weise werden
außer den ausgeloosten und gekündigten Obligationen auch die Buchstaben, Num-
mern und Beträge der Seitens der Stadt angekauften, öffentlich bekannt gwocht
Im Fall des Eingehens eines dieser Blätter bestimmt der Magistrat zu Bochum
mit Genehmigung der Regierung statt dessen ein anderes und macht die getroffene
Wahl in den übrig gebliebenen Blättern bekannt.
g. 8.
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters durch
die Schuldentilgungs · Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im
§. J. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu
welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein
von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes
Protokoll aufgenommen.
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S. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be-
stimmten Tagen nach dem Nommalwerthe durch die städtische Schuldentilgungs-
kasse an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. Mit diesem
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind
zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons ein-
zuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupone verwendet.
K. 10.
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen
der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Vepofttum überwiesen
werden.
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu
bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Schuldentilgungs-Kasse
verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obli-
gationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der
Schuldentilgungs-Kasse durch diese auszuzahlen.
S. 11.
Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten, nicht zur Ein-
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